Es liegt eine ca 5 Jahre alte notarielle Vorsorgevollmacht für Kinder (des Mannes) bzw. von Nichten (der Frau) vor. Die Vollmacht soll hinsichtlich des Austausches von Namen der Bevollmächtigten geändert werden. Die Anfrage in einem (anderen) Notariat, ob dies notariell sein müsse oder auch privatschriftlich ginge, kam die Auskunft vom Sekretaria, man möge doch zuerst mal die Altunterlage einreichen, damit der Notar sich einlesen könne. Wochen späten kam wieder ein Anruf vom Sekretariat, die Unterlagen wären abholbereit. In diesem Kuvert befand sich aber auch ein Entwurf, den der Notar ohne Auftrag gefertigt hatte.
Die Frage lautet: kann der Notar eine Gebührenrechnung erheben, obwohl es nicht zur Beurkungung kam? Lt Geb.ordnung der Bundesnotarkammer m u s s ein Gespräch mit dem Notar stattgefunden haben, und das ist mitnichten der Fall.
Für baldige Stellungnahmen wäre ich sehr dankbar.