Ich habe eine Frage zu der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen ‚Button Lösung‘ für kostenpflichtige klicks im OnlineHandel.
Gehören dazu auch Bankgeschäfte und wie genau müssen die anfallenden Kosten für den Kunden im Moment der Bestellung bzw. Order ersichtlich sein?
Nach langem (und leider erfolglosem) suchen im Internet möchte ich diese Frage hier stellen.
Ein Bespiel:
Eine Kunde gibt seiner Bank online eine Kauforder über 500 Aktien im XETRA(elektronischer)-Handel. Über die Preisliste kann der Kunde sich vorab über die Kosten für diese Order informieren, prima.
In einem Nebensatz der allg. Geschäftsbedingungen steht, dass es evtl. zu kostenpflichtigen Teilausführungen kommen kann. Ob es dazu kommt, und wenn dann doch, in wie viele Teilausführungen die Order gesplittet wird, ist bei Oderaufgabe für den Kunden nicht ersichtlich.
Der Worst Case tritt ein, das Orderprogramm splittet die vorliegende Order in 10 Teilausführungen, die nun alle kostenpflichtig sind. Die Kosten steigen, der Kunde ist sauer.
Auch wenn es wahrscheinlich technisch schwierig zu realisieren ist, aber hätte der Kunde über die nun doch erheblich höheren Kosten bei der Oderaufgabe informiert werden müssen?
Gruß
Peter
PS: Theoretisch könnte die im Beispiel genannte Order auch in 500 Teilaufträgen ausgeführt werden, was zu einem finanziellen Desaster beim Kunden führen würde.
Ich habe eine Frage zu der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen
‚Button Lösung‘ für kostenpflichtige klicks im OnlineHandel.
aus dem wortlaut des gesetzes (und ohne weitere überprüfung) würde ich behaupten, dass die „buttonlsg“ auf diese geschäfte keine anwendung findet. wenn du dir nämlich die gesetzliche umsetzung der button-lösung in § 312g II bgb ansiehst, dann findet die vorschrift auf finanzdienstleistungen (§ 312b I 2 bgb) keine anwendung.
vor allem verkauft die bank ja nicht die aktien, sondern sie nimmt nur eine mittlerfunktion ein. der auftrag an die bank ist, beschaffe 500 aktien, die bank sagt dann, das es vorkommen kann, das dafür verschiedene vorgänge möglich sind, die alle einzel berechnet werden.
btw, wenn man handeln will, sollte man das besser über Cortal Consors oder onvista machen.
vor allem verkauft die bank ja nicht die aktien, sondern sie
nimmt nur eine mittlerfunktion ein. der auftrag an die bank
das spielt eigtl. keine rolle, da die bank in ihrer vermittlereigenschaft eine dienstleistung erbringt, die grds. in den anwendungsbereich des § 312g bgb fällt.
Danke für die Infos.
Den Hinweis auf den § 312b Absatz 1 Satz 2 habe ich bei Wikipedia auch gefunden und im Internet nachgelesen, aber Gesetzestexte sind nicht mein Ding. (Vor über 30 Jahren hab‘ ich’s mal mit Jura versucht, wir haben aber nicht zueinander gefunden
.
Also sind die Banken da fein raus.
Um bei dem fiktiven Beispiel zu bleiben:
Der Kunde erhält bei seiner bisherigen OnlineBank den Hinweis, dass die angeforderte Transaktion Gebührenpflichtig ist, mehr nicht. Teilausführungen von Ordern sind bei diesem Institut allerdings auch kostenlos (also keine Gebührenfalle) und kommen so gut wie nie vor. Deshalb war die Überraschung auch so groß, das einer Order in diesem Maße gesplittet wurde.
Der Kunde hat es testweise mal bei einem anderen Anbieter versucht und ist ziemlich angesäuert, dass das beim Kauf 10 und beim Verkauf der selben Menge 8 Teilausführungen erfolgt sind. Nach der Devise ‚Versuch macht kluch‘ bleibt er nun bei seinem bisherigen Broker.
Gruß
Peter