Augenomen wurden aus versehen Zahlungen an die Stadtkasse mehrmals geleistet (fehlerhafter Dauerauftrag). Der Zahler wurde zwar erstmals wegen „Zahlung ohne Rechtsgrund“ gewarnt, aber weil die Korrektur des Dauerauftrags aus technischen Gründen etwas länger braucht, wurde noch eine Zahlung getätigt, die dann von der Stadtkasse ohne Verlangen gebührenpflichtig erstattet wurde.
Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sind die §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S. 712) in Verbindung mit den §§7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV.NRW.S 666) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Köln vom 27.12.1971 jeweils in der zuletzt gültigen Fassung, Gebührentarifstelle 21.1.
Macht es Sinn gegen den Gebührenbescheid einen Widerspruch einzulegen, und den so zu begründen, dass die zügige Korrektur aus technischen Gründen nicht möglich war?