Hallo, ich habe da mal eine Frage.
Ich habe gehört, dass man z.B. für die Erneuerung eines Hauswasseranschlusses eine Grundgebühr zu entrichten hat, ohne dass irgendeine Firma etwas gemacht hat.
Hat ein Hauseigentümer Möglichkeiten sich gegen diese Abzocke zu wehren oder muß er das kommentarlos hinnehmen?
Ich habe gehört, dass man z.B. für die Erneuerung eines
Hauswasseranschlusses eine Grundgebühr zu entrichten hat, ohne
dass irgendeine Firma etwas gemacht hat.
so, so. Das hast Du gehört. Vom Fußballtrainer deiner Oma?
Hat ein Hauseigentümer Möglichkeiten sich gegen diese Abzocke
zu wehren oder muß er das kommentarlos hinnehmen?
Wenn jemand Geld will, muss er die Grundlage nennen. Aufgrund derer kann man sich „wehren“, also die Zahlung ggf. verweigern. Kommentarlos muss in Deutschland keiner was hinnehmen. Kommentieren darf man alles.
Da es hier wohl nur um ein Gerücht vom Hörensagen geht, kann die Frage keiner ernsthaft beantworten.
Es scheint heutzutage so zu sein, dass jeder, der etwas nicht zahlen möchten, denjenigen der die (u.U. durchaus begründete) Forderung stellt, als „Abzocker“ bezeichnet. Ich finde diese Ausdrucksweise unangemessen und äußerst platt.
formulieren wir es anders.
In Dorf A wird Straße B saniert. Die örtliche Wasserversorgung wird in diesem Zuge den Wasseranschluß des Anwohners C erneuern und verlangt dafür neben den Materialkosten 215 Euro Grundgebühr.
Kann nun Anwohner C gegen diese Grundgebühr rechtlich vorgehen. Oder muß er es hinnehmen und zahlen?
Danke Karina
Hallo,
Ich habe gehört, dass man z.B. für die Erneuerung eines
Hauswasseranschlusses eine Grundgebühr zu entrichten hat, ohne
dass irgendeine Firma etwas gemacht hat.
so, so. Das hast Du gehört. Vom Fußballtrainer deiner Oma?
Hat ein Hauseigentümer Möglichkeiten sich gegen diese Abzocke
zu wehren oder muß er das kommentarlos hinnehmen?
Wenn jemand Geld will, muss er die Grundlage nennen. Aufgrund
derer kann man sich „wehren“, also die Zahlung ggf.
verweigern. Kommentarlos muss in Deutschland keiner was
hinnehmen. Kommentieren darf man alles.
Da es hier wohl nur um ein Gerücht vom Hörensagen geht, kann
die Frage keiner ernsthaft beantworten.
Es scheint heutzutage so zu sein, dass jeder, der etwas nicht
zahlen möchten, denjenigen der die (u.U. durchaus begründete)
Forderung stellt, als „Abzocker“ bezeichnet. Ich finde diese
Ausdrucksweise unangemessen und äußerst platt.
formulieren wir es anders.
In Dorf A wird Straße B saniert. Die örtliche Wasserversorgung
wird in diesem Zuge den Wasseranschluß des Anwohners C
erneuern und verlangt dafür neben den Materialkosten 215 Euro
Grundgebühr.
Aha. Es wird also doch etwas „gemacht“.
Kann nun Anwohner C gegen diese Grundgebühr rechtlich
vorgehen. Oder muß er es hinnehmen und zahlen?
Anwohner C sollte, sofern dies nicht schon auf der Rechnung vermerkt ist, nach der Anspruchsgrundlage für diese Forderung fragen. Ohne Kenntnis der Vertragsgrundlage, der Gemeindeordnung oder sonstwelchen geltenden Rechtsvorschriften kann dies keiner beantworten.
Kurzum: Entweder es gibt eine Grundlage diese Kosten zu fordern oder nicht. Eine einfache Frage an die örtliche Wasserversorgung wie „warum meint ihr dass ich das zahlen muss“, sollte eine passende Antwort bringen. Je nach Begründung, wie z.B.
-nach § xyz der 123 Verordnung
-wir berechnen aus Lust und Laune ohne Rechtsgrundlage
kann man dann entscheiden, ob die Forderung begründet ist. Ist man sich nicht sicher, kann man die Frage hier ganz konkret unter Nennung aller Fakten noch Mal stellen.
Aber bislang wird hier eine Frage wie „jemand will Geld, muss ich das zahlen?“ gestellt. Diese ist nicht zu beantworten.
ich dachte man darf so direkt nicht fragen ?
die berufen sich auf §3 WBS
[Zitat]§ 3 Grundgebühr 4
Alternative 1
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler
berechnet.5 Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse,
so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen
Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss
geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss6
inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer 7
bis 2,5 m³/h … Euro/Jahr
bis 6 m³/h … Euro/Jahr
bis 10 m³/h … Euro/Jahr
… …
Alternative 2
(1) Die Grundgebühr wird berechnet
für Grundstücke, die zu Wohnzwecken und zum Zweck der gewerblichen Beherbergung
genutzt werden, nach der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres vorhandenen Zahl der Wohneinheiten; bei zum Zweck der gewerblichen Beherbergung genutzten
Grundstücken gelten je drei Fremdenbetten als eine Wohneinheit,
für sonstige Grundstücke nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres; fehlt ein Vorjahreswasserverbrauch,
so ist er zu schätzen.
(2) Wird ein Grundstück verschiedenartig genutzt, so gilt Absatz 1 entsprechend für den jeweiligen
Grundstücks- oder Gebäudeteil.
(3) Die Grundgebühr beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer7
für Fälle des Absatzes 1 Nr. 1 je Wohneinheit … Euro/Jahr
für Fälle des Absatzes 1 Nr. 2 je m³ Vorjahreswasserverbrauch
… Euro/Jahr.
4 Zu § 3
§ 3 entfällt, wenn nur Verbrauchsgebühren erhoben werden. Die Nummerierung der Vorschriften
ist dann im Weiteren anzupassen. Wird eine Grundgebühr erhoben, dann darf
das Gesamtaufkommen aus der Grundgebühr die Vorhaltekosten nicht übersteigen.[/Zitat]
Für meinen juristisch ungeschulten Verstand, steht da nichts von Erneuerung ? Also kann Anwohner C sich gegen die Gebührenerhebung wehren oder nicht?
Karina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Für meinen juristisch ungeschulten Verstand, steht da nichts
von Erneuerung ? Also kann Anwohner C sich gegen die
Gebührenerhebung wehren oder nicht?
also ich lese da ganz klar heraus, dass eine Grundgebühr erhoben wird. Ich würde einfach mal da anrufen und mir das erklären lassen. Ggf. schriftlich nachfragen.
wenn ich nichts überlesen habe, ist doch in den texten immer nur von grundgebühren in euro/jahr die rede. also: die grundgebühr für den laufenden wasserbezug, die in der regel bei jedem vorhandenen anschluß sowieso schon gezahlt wird.
von einer zusätzlichen jährlichen oder einmaligen grundgebühr für baumaßnahmen steht da nichts!?