Gebühr für erstes Beratungsgespräch

Hallo.

Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch beträgt max. 190 Euro.
Nun kann ein erstes Beratungsgespräch 10 Minuten oder eine Stunde dauern.
Es liegt doch sicher im Ermessen des Anwalts, wieviel er verlangt?
Muß der den Mandanten (Verbraucher) eigentlich vorher über die zu erwartenden Kosten aufklären?

Danke & Gruß,

Kannitverstan

Ja, muss und wird er.
Aber ein verständiger Mensch ( Du bist doch einer :smile:) wird auch von sich aus annehmen, Beratung beim Anwalt kostet etwas. Und fragt nach, wenn der Anwalt von sich aus nichts sagt.

Diese Erstberatungsbebühr ist eine Pauschale, sie wird nicht nochmals in Zeitabschnitten aufgeteilt und abgerechnet. Er könnte es machen, niemand verbietet es ihm.

MfG
duck313

Nö. Er ist da an das RVG gebunden, wie übrigens bei allen Honorarnoten, die er schreibt, und nicht nur bei der für die Erstberatung.

Es liegt aber in seinem Ermessen, was in dem Gespräch drin ist und wie lang es dauert.

Schöne Grüße

MM

Nun ja… das RVG sagt, es dürfen max. 190 Euro sein. Wenn es so sein müsste, hätte Danni Lowinski wohl ein Problem :wink:

Gruß

Kannitverstan

Hallo.

Nein, hat er tatsächlich nicht.
Der verständige Mensch hat leider auch nicht danach gefragt. Er hatte bisher überhaupt nur einmal mit einem Anwalt zu tun.
Dieser war ebenfalls Fachanwalt und hat für deutlich mehr Aufwand deutlich weniger verlangt.
Allerdings war seine Kanzlei auch im eigenen Haus, nicht so schick eingerichtet und nicht mit zwei 25-jährigen Rechtsanwaltsgehilfinnen, sondern mit einer 50jährigen besetzt. Werde das nächste Mal auf solche „Kleinigkeiten“ achten!

Gruß

Kannitverstan

Aufklärung ist immer notwendig, gerade seit Mitte 2006.

Abgerechnet wird auch die Erstberatung ganz normal wie jede sonstige Beratung ohne weitergehende Tätigkeit. Seit Mitte 2006 gilt hier aber nicht mehr 2100 VV RVG, wonach man sich einfach nach Streitwert und Mittelgebühr von 0,55 orientieren konnte, und die € 190,- netto dann lediglich eine Kappungsgrenze darstellten, bei der der Anwalt alles in den Wind schießen konnte, was nach sauberer Berechnung hierüber hinausging. Vielmehr wird jetzt auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hingewiesen, und mangels dieser dann auf das BGB verwiesen, wonach mangels konkreter Bestimmung eine „übliche Vergütung“ geschuldet ist.

M.E. ist das alles ziemlicher Käse. Denn um zu einer individuell passenden Vergütung zu kommen, muss man die Beratung ja schon mehr oder weniger komplett durchführen. Und daher wird in den Köpfen ganz vieler Anwälte immer noch so wie vor Mitte 2006 gerechnet, und die sich dann (bis max. € 190,-) ergebende Zahl in den Ring geworfen.

Servus,

es liegt nicht im Ermessen des Anwalts, wieviel er verlangt, denn es ist z.B. für die Erstberatung ein Höchstwert festgesetzt. Alle übrigen Grenzen, die das RVG dem Ermessen des Anwalts setzt, sowohl nach oben als auch nach unten, schaust Du bitte selber dort nach.

Wie daraus ein Problem für Danni Lowinski erwachsen sollte, erschließt sich mir nicht.

Schöne Grüße

MM