Aufklärung ist immer notwendig, gerade seit Mitte 2006.
Abgerechnet wird auch die Erstberatung ganz normal wie jede sonstige Beratung ohne weitergehende Tätigkeit. Seit Mitte 2006 gilt hier aber nicht mehr 2100 VV RVG, wonach man sich einfach nach Streitwert und Mittelgebühr von 0,55 orientieren konnte, und die € 190,- netto dann lediglich eine Kappungsgrenze darstellten, bei der der Anwalt alles in den Wind schießen konnte, was nach sauberer Berechnung hierüber hinausging. Vielmehr wird jetzt auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hingewiesen, und mangels dieser dann auf das BGB verwiesen, wonach mangels konkreter Bestimmung eine „übliche Vergütung“ geschuldet ist.
M.E. ist das alles ziemlicher Käse. Denn um zu einer individuell passenden Vergütung zu kommen, muss man die Beratung ja schon mehr oder weniger komplett durchführen. Und daher wird in den Köpfen ganz vieler Anwälte immer noch so wie vor Mitte 2006 gerechnet, und die sich dann (bis max. € 190,-) ergebende Zahl in den Ring geworfen.