Hallo zusammen,
ein Richter legt in einem Beweisbeschluss einem Kläger auf, vor der Beweisaufnahme entweder einen Auslagenvorschuss zu leisten oder eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen beizubringen. Andernfalls wird dieser Zeuge gar nicht erst geladen. Frist: vier Wochen.
Ich selbst kenne nur Zeugen, die Zeugengeld kassiert haben, aber bislang keine, die auf ihre Auslagen verzichten müssen.
Im vorliegenden Fall hatte die Richterin im ersten Termin dem Kläger geraten, die Klage zurückzuziehen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Doch jener beantragte dann „Schriftsatznachlass“ und versucht seither alles, um einer Abweisung der Klage zu begegnen. Offenbar mit Erfolg, denn es wurde ja ein Beweisbeschluss gefasst. Der benannte Zeuge ist übrigens ein naher Verwandter des Klägers.
Also meine Frage wäre: Lässt sich aus einer solchen Auflage (Auslagenvorschuss oder Gebührenverzichtserklärung) tendenziell ableiten, dass ein Richter bereits seine Meinungsfindung zur Streitfrage bereits mehr oder minder abgeschlossen hat?
Danke im Voraus und viele Grüße
Karin aka Tintling