Gebührenverzichtserklärung

Hallo zusammen,

ein Richter legt in einem Beweisbeschluss einem Kläger auf, vor der Beweisaufnahme entweder einen Auslagenvorschuss zu leisten oder eine Gebührenverzichtserklärung des Zeugen beizubringen. Andernfalls wird dieser Zeuge gar nicht erst geladen. Frist: vier Wochen.
Ich selbst kenne nur Zeugen, die Zeugengeld kassiert haben, aber bislang keine, die auf ihre Auslagen verzichten müssen.

Im vorliegenden Fall hatte die Richterin im ersten Termin dem Kläger geraten, die Klage zurückzuziehen, weil sie rechtsmissbräuchlich sei. Doch jener beantragte dann „Schriftsatznachlass“ und versucht seither alles, um einer Abweisung der Klage zu begegnen. Offenbar mit Erfolg, denn es wurde ja ein Beweisbeschluss gefasst. Der benannte Zeuge ist übrigens ein naher Verwandter des Klägers.

Also meine Frage wäre: Lässt sich aus einer solchen Auflage (Auslagenvorschuss oder Gebührenverzichtserklärung) tendenziell ableiten, dass ein Richter bereits seine Meinungsfindung zur Streitfrage bereits mehr oder minder abgeschlossen hat?

Danke im Voraus und viele Grüße
Karin aka Tintling

Hallo,

Zeugen haben - wenn ihnen durch die Aussage ein Verdienstausfall entsteht - Anspruch auf Entschädigung. Damit dieser bedient werden kann, muss die benennende Partei einen entsprechenden Vorschuss leisten. Hierauf wird verzichtet, wenn statt dessen eine entsprechende Verzichtserklärung des Zeugen beigebracht wird. Dann muss das Gericht nichts bezahlen, und braucht daher auch keinen Vorschuss.

Das ist das ganz normale Standardverfahren, und erlaubt keine Rückschlüsse auf den Verfahrensstand.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

das bedeutet also, dass ein Zeuge erst unterschreibt, dass er auf sämtliche Ansprüche verzichtet und dann nach dem Verfahren vom Verlierer genau solche einfordern kann.
Hmmm., merkwürdig. Aber danke für die Antwort.

Gruss Tintling

Hallo,

das bedeutet also, dass ein Zeuge erst unterschreibt, dass er
auf sämtliche Ansprüche verzichtet und dann nach dem Verfahren
vom Verlierer genau solche einfordern kann.

Nein. Verzichtet ist verzichtet.

Es geht hier darum, dass entweder der Kläger die Entschädigung für den Zeugen vorstreckt oder dieser auf die Entschädigung verzichtet oder der Zeuge schlicht nicht geladen wird, wenn beides nicht eintritt. Der Staat will schließlich nicht auf den Kosten sitzen bleiben.

Ich weiß nicht, wo Du gelesen hast, dass der Zeuge erst verzichtet und dann später doch fordern kann.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo loderunner,

>ich weiß nicht, wo Du gelesen hast, dass der Zeuge erst verzichtet und dann später doch fordern kann.

So hatte ich die Antwort von wiz verstanden: Der Zeuge hat grundsätzlich ein Anrecht auf Erstattung seiner Auslagen. Alles Übrige ist nachgeordnet.

Du sagst hingegen: Verzichtet ist verzichtet. Das scheint mir erheblich logischer zu sein.

Danke.
Karin

Hi,

So hatte ich die Antwort von wiz verstanden: Der Zeuge hat
grundsätzlich ein Anrecht auf Erstattung seiner Auslagen.
Alles Übrige ist nachgeordnet.

das ist doch auch richtig. Grundsätzlich kann ein Zeuge verlangen, daß seine Auslagen erstattet werden. Aber wenn er verzichtet, kann er später auch nichts mehr nachfordern. Wo Du aus der Antwort von Wiz etwas anderes herauslist, verstehe ich nicht.

Gruß
Tina

Guten Morgen,

Wiz hatte oben geschrieben: „Das ist das ganz normale Standardverfahren“.

Standard scheint mir aber eher zu sein, dass ein Zeuge Zeugengeld kriegt und nicht, dass er schon im Vorfeld von Amts wegen darauf zu verzichten hat.
Das ist das, was mich so irritiert und was ich eben für nicht normal gehalten hatte.

Gruss, Tintling

Hallo nochmal,

Standardverfahren ist, dass das Gericht schreibt, dass man „entweder Vorschuss auf die Zeugenentschädigung zu leisten, oder eine Verzichtserklärung beizubringen hat“. D.h. die benennende Partei hat die Wahl (wenn der Zeuge mitspielt) das Geld vorzustrecken, oder die Erklärung beizubringen, wenn sie den Zeugen hören will.

Entsprechende Aufforderungen sind daher (da Standardverfahren) nicht ansatzweise geeignet hieraus irgendwelche Rückschlüsse auf den Verfahrensstand zu ziehen.

In meiner Antwort stand nichts von „erst verzichten, und dann doch fordern“. Deine Frage bezog sich auf die mögliche Ableitung von so einer Aufforderung auf den Verfahrensstand, und die ist eben nicht möglich.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz,

danke für die erneute Antwort.
Für mich hat es dennoch ein gewisses Gschmäckle, wenn der Zeuge schon im Voraus auf die Erstattung seiner Auslagen verzichten soll oder der Kläger, wenn ihm denn die Aussage dieses Zeugen wichtig ist, in Vorlage treten soll.
Aber ok. Ich werte das also als einen Versuch des Gerichtes, den Prozeß ökonomisch zu führen.

Gruss Karin

Hallo nochmal,

nein, das hat überhaupt kein Gschmäckle. Die Zeugenentschädigung ist sogar in einem eigenen Gesetz geregelt. Wer der Bürgerpflicht nachkommt eine Zeugenaussage zu machen, und hierbei Verdienstausfall hat, hat Anspruch auf Entschädigung. Im Zivilverfahren sind die Parteien dafür zuständig alle mit dem Verfahren entstehenden Kosten zu decken. Es ist insoweit nur logisch, dass die verursachende Partei (die den Zeugen benennt) insoweit in Vorleistung treten muss (man weiß ja nicht, ob bei dem, der hinterher unterliegt, was zu holen ist, und warum soll der Steuerzahler dann auf diesen Kosten sitzen bleiben).

Andererseits hat man es aber auch oft mit Zeugen zu tun, die bereit sind auf Ersatz des Verdienstausfalls zu verzichten (z.B. weil sie aus dem Umfeld einer der Parteien stammt). Warum sollte hierfür dann ein Vorschuss erhoben werden (den die benennende Partei ggf. finanziell kaum leisten kann), wenn stattdessen von dem Zeugen auch ganz einfach offiziell vorab auf Erstattung verzichtet werden kann?

Gruß vom Wiz

Vielen Dank dafür…
… dass Du Dir erneut die Mühe einer Antwort gemacht hast.

Herzliche Grüße
Karin

Verstehe überhaupt nichts. Was ist der Hintergrund wenn meine Frau die dle alleinige Zeugin ist bei unserem schweren Autounfall, wo ich rechts überholt wurde und der Fahrer vor mir in meine Sicherheitslücke bei 120 kmh und vollbremst.
Wie ist es denn bei dem Verursacher, er erhebt Klage weil ich trotz Vollbremsung aufgefahren bin. Reicht dieser auch eine Verzichtserklärung ein.

Derjenige, der den Zeugen zuerst benennt, zahlt Vorschuss für dessen Auslagen/Verdienstausfall. Wenn er den Zeugen aber vorher nett darum bittet, auf Auslagen und Verdienstausfall zu verzichten, kann er den Vorschuss vermeiden, und statt dessen die Verzichtserklärung bei Gericht vorlegen. Wenn das Verfahren gelaufen ist, wird auch über die Tragung der Kosten entschieden. D.h. jede Partei zahlt anteilsmäßig nach dem Maß ihres Unterliegens alles das, was so aufgelaufen ist. D.h. verliert der Beklagte, muss der auch für die Zeugen zahlen, und bekommt der Kläger seinen Vorschuss auf einen Zeugen zurück. Bei Zeugen, die vorab verzichtet haben, ist nichts abzurechnen. D.h. das kommt beiden Seiten dann gleichermaßen zugute.

Bei einem Verkehrsunfall der geschilderten Art steht nicht zu erwarten, dass der Unfallgegner die Ehefrau des Geschädigten als Zeuge benennen wird, da er sich hiervon keinerlei für ihn positive Aussage erwarten kann. D.h. wenn der Geschädigte will, dass seine Frau aussagt, dann muss er selbst sie benennen. Und damit dann eben auch Vorschuss leisten, oder eine Verzichtserklärung seiner Frau vorlegen.