Hallo zusammen,
ich habe derzeit ein großes Problem.
Meine Freundin hat am 01.01.2013 eine kleine Tochter bekommen. Meine Freundin ist allerdings noch Verheiratet aber die Scheidung läuft seit ungefähr 2 Jahren.
Jetzt wollen wir das das Kind meinen Nachnamen bekommt und nicht den vom (Ex-)Ehemann.
Dafür habe ich die Vaterschaft beim Jugendamt annerkannt und das Gemeinsame Sorgerecht beantragt. Der Noch-Ehemann hat wiederrum die Vaterschaft abgelehnt bzw. zugestimmt das ich der Vater bin. (Laut Jugendamt reicht dies dammit das Kind meinen Namen tragen kann).
Das Standesamt dagegen erzählt was anderes. Das Kind könne erst meinen Namen annehmen sobalt sie rechtskräftig geschieden sind. Sollange müsste das KInd auf den Namen Ihres Noch Ehemannes angemeldet werden obwohl dieser nur der Scheinvater wäre.
Ist das Wirklich so? weiß jem. genau wie das abläuft? Mein Anwalt hat mir gesagt das würde trotzdem gehen. (Ist aber nicht spezialisiert auf Famielenrecht). Und jemehr ich mich im Internet und so Informiere desto unsicherer bin ich mir.
Im BGB Buch 4 - Famielenrecht steht folgendes:
§ 1616 BGB Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
§ 1617 BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge:
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(…)
tritt hier automatisch § 1616 ein oder da die Eigentlichen elter ja keinen Ehenamen haben ehr § 1617??
weiter gibt es noch folgenden §:
§ 1617b BGB Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft:
(2) Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Wäre echt toll wenn sich da jem. wirklich gut auskennt und eine exatte antwort geben kann.
Ist alles ein bisschen Kompliziert die einen sagen das eine die anderen was anderes.
Wozu habe ich den sonst die Vaterschaft anerkannt wenn das nicht geht. Außerdem bin ich ja auch schon Unterhaltspflichit dem Kind gegenüber da ich die Vaterschaft anerkannt habe.
Vielen dank für Eure Aufmerkasmmkeit!!