Gedeckelte Nachtzuschläge möglich?

Hallo liebe Arbeitsrechtler,

ich würde mich freuen, wenn ihr zu folgender Fallkonstellation Stellung nehmen könntet:

Person X ist gemäß Arbeitszeitgesetz Nachtarbeitnehmer (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 ArbZG). Nach § 6 Abs. 5 ArbZG ist diese Nachtarbeit entsprechend zu vergüten. Dies geschieht auch - Person X bekommt Nachtzuschläge. Allerdings sind diese Nachtzuschläge auf einen Maximalbetrag in Höhe von 300,00 EUR begrenzt. Meine Fragen hierzu:
a) Ist dies zulässig, wenn es keinen Tarifvertrag gibt?
b) Ist es rechtmäßig, wenn ein Tarifvertrag dies so vorsieht (also Deckelung der Beträge)?
c) Gibt es Regelungen, die die Abgeltung der Nachtzuschläge genauer beschreibt? (Beispielsweise, wenn X auch einen zusätzlichen freien Tag pro Woche hat - wie wird es mit den Nachtzuschlägen verrechnet, so dass alle Nachtarbeitsstunden auch abgegolten sind?)

Vielen Dank im Voraus für konstruktive Beiträge!

Viele Grüße, o. a.

Hallo,

das Problem hier ist wohl der Wortlaut im Gesetz ($6 Abs. 5 ArbZG). Hier heißt es, dass ein „angemessener Zuschlag“ auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren ist.
Soweit es mir bekannt ist, gilt hier als angemessenen ein Zuschlag von 25 - 30 % auf den Stundenlohn. Dazu gibt es auch immer wieder Urteile, die das bestätigen.

Zu den Fragen a und b)
Meiner Meinung nach ist das zulässig, soweit der Betrag, der gewährt wird, die oben genannte Grenze berücksichtigt. D.h. wenn der Maximalbetrag über die geforderten 25-30% hinaus geht.

Frage c)
Genauere gesetzliche Regelungen gibt es dazu leider nicht. Hier muss man sich leider auf die Rechtsprechung verlassen.

Viele Grüße