Geerbte Immobilie unter Verkehrswert verkaufen

Als Großnichte wurde meine Mutter als Alleinerbin bestimmt und hat u.a. eine Wohnung geerbt. Der Sohn der Verstorbenen ist ein Pflegefall und lebt seit Kindheit im Heim. Ihm steht natürlich sein Pflichtteil zu, was hier direkt an das Sozialamt und nicht an ihn fließen wird. Nun ist die Wohnung auf 160.00 Euro geschätzt worden. Was passiert wenn man die Wohnung unter dem Verkehrswert verkauft? Ich habe gelesen, dass es möglich ist 20-25% unter dem Verkehrswert zu verkaufen ohne dass das Finanzamt oder Sozialamt hier Klage einreichen könnte! Ist das richtig?
Ich freue mich über Antworten.
MfG

Hallo,

den Verkehrswert einer Immobilie einzuschätzen, ist schwierig. Insbesondere in nicht so angesagten Gegenden kann es passieren, dass der tatsächlich erzielt Wert deutlich unter dem angenommenen Wert liegt (vor allen Dingen, wenn der nicht aktuell festgesetzt/ festgestellt wurde). Ob es generell die 25%-Grenze gibt, weiß ich nicht. Man muss hier abwägen zwischen „unwirtschaftlich verschleudern“, zuschustern der an einen Bekannten unter dem Verkehrswert oder einem längerem Verkaufsversuch zum angeblichen Verkehrswert, auf den niemand einging. Ich unterstelle, dass Du z.B. bei einem Verkauf über Makler zumindest von dem Verdacht der ersten beiden Punkte frei kommst. Unter all diesen Aspekten scheint mir ein Abschlag von 20- 25% vernünftig. Sollte die Immobilie aber in einer besonders bevorzugten Gegend mit wachsender Einwohnerzahl liegen (München, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf), kannst Du von diesem Wohlwollen nicht ausgehen.

Ingeborg

Hallo Ingeborg,

vielen Dank für die informative Antwort. Die Immobilie liegt in einem der genannten Städten mit wachsender Einwohnerzahl. Wenn ich das richtig verstanden habe ist es dann nicht möglich die Immobilie bspw. an einen Bekannten oder sogar Familienmitglied der Art günstiger zu verkaufen!

MfG

Hallo, möglich ist der Verkauf natürlich, doch gibt es keine Sicherheit, dass für die Erbschaftssteuer nicht doch der höhere Betrag angesetzt wird. Und was dann bei einem Steuer-Prozess heraus kommt - keine Ahung. Aber die 20% Regelung unter dem üblichen Wert gibt es bei der Vermietung einer Wohnung an nahe Angehörige, wenn man die vollen Kosten absetzen will. Da ist das zulässig. Mit einem Versuch kann eigentlich nichts schief gehen, im sch.limmsten Fall muss man die ursprüngliche Erbschaftssteuer bezahlen. Achtung: wenn - das Familienangehörige der niedrige Wert berukundet wird, aber unter der Hand noch Geld bar gezahlt wird, ist der Kaufvertrag erst einmal nicht und das Eigentum wird erst dann juristisch voll wirksam, wenn der Kauf im Grundbuch eingetragen ist. Das kann z.B. ind Düsseldorf bis vier Monate dauern… Das ist Zitterpartie pur!

Ingeborg

Keine Ahnung.
Gruß

ja ,das ist richtig.
allerdings bekommen Sie,bzw.die Erbin ja dann auch weniger Geld…oder soll die Wohnung "verkauft"werden,eben unter Verkehrswert,um dem Amt nicht soviel Geld zukommen zu lassen?Es kann Ihnen passieren,dass ein Gutachter vom Amt bestimmt wird.Bzw.Ein Rechtspfleger des Gerichts,ein Gutachten anfordert.Ich nehme an,der Sohn steht unter Vormundschaft?
Viel Erfolg!

Die Immobilie befindet sich infolge des Erbfalls im Nachlass. Was die Erbin damit macht -ob Verkauf oder gar Schenkung-, hat auf die Rechte des Pfl.berechtigten keinerlei Einfluss. Gleiches gilt für´s Finanzamt und das Sozialamt. Ein Verkauf unter Preis hätte also für die Erbin nur einen Verlust zur Folge, denn maßgebend ist der tatsächliche Verkehrswert, den ein (vereidigter) Sachverständiger für Immobilien schätzen könnte. Aber auch diese Schätzung wäre nur eine Meinungsäusserung -mit bekanntlich viel „Spielraum“-.

Hallo,
kurz gesagt: In Deutschland herrscht immer noch Vertragsfreiheit!
Wenn natürlich z.B. eine Immobilie „weit“ unter Normalpreis veräußert wird, kann das Finanzamt darin eine „gemischte Schenkung“ erblicken, also für den Differenzbetrag zwischen normalen Verkehrswert und Vekaufspreis eine Schenkungssteuer zu erheben. Das ist aber schon weit von der Wirklichkeit. Also, so keine „Schwarzgeschäfte“ getätigt werden, also 100.000,00 Euro per Vertrag und 50.000,00 Euro schwarz auf die Tatze, kann Ihnen keiner etwas anhaben.
Alles klar?
MfG
PB

Tut mir leid, die Frage kann ich nicht beantworten. Vielleicht ein Steuerberater ? MfG Löwenkind

hallo so_what1984
leider kann ich bei diesem problem nicht behilflich sein. sorry.
lg sicha

leider kann ich Ihnen nicht weiterhelfen
gruß

so_what1984,

also rein rechtlich gesehen, könnten Sie die Wohnung für 1,00 € verkaufen oder 0,01 € :smile:

Da es aber dann klar ist, dass Sie das tun, um den Pflichtteil zu mindern, sollten Sie auf jeden Fall mit einer Klage rechnen.

Dass mit den 20-25 % ist quatsch. Das sind wahrscheinlich die Fälle, die im Schnitt mit diesen 20-25 % „geklappt“ haben, ohne dass eine Klage kam!

Ich persönlich würde kein Risiko eingehen und menschlich gesagt, auch wenn das „Amt“ das Geld bekommt, ist doch der Sohn schon genug „gestraft“ damit, dass er ein Pflegefall ist oder?

Ich verstehe Ihre Seite, aber betrachten Sie es mal von der anderen Seite :wink:

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart und einen schönen Tag noch!

Hallo,

das kann ich Ihnen so nicht beantworten. Aber ich will es einmal so sagen: Hierzulande kann Ihnen niemand den Preis diktieren, zu dem Sie etwas verkaufen. Entscheidend ist, was der Käufer Ihnen bezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Es gibt immer wieder Gründe eine Immobilie unter Verkehrswert zu verkaufen.

Die beste auf der Hand liegende Lösung ist hier jedoch das Sozialamt einfach einzubinden und den Kaufpreis vorher abnicken zu lassen. Das geschieht bei Kaufverträgen unter Beteiligung gerichtlich Betreuter auch sehr oft wenn der Kaufpreis - oder ein Teil davon an das Sozialamt fließt.

ml.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Pflichtteilsrecht.

Für die Berechnung des Pflichtteils ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Welcher Wert heranzuziehen wäre, der Gutachterwert oder der Wert eine tatsächlichen (baldigen) Verkaufs ist Frage des Einzelfalls. Sollte der Verkauf unter Marktbedingungen erfolgen und erfolgt er bald nach dem Todestag, spricht viel für den Verkaufspreis.

Weitere Hinweise finden Sie auch unter
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Hier ist sicher ein Fachanwalt für Erbrecht die richtige Adresse.

Auch ich stehe Ihnen insoweit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Ich glaube nicht, das dies machbar ist.

Der Verkaufswert wird immer zwischen Verkäufer und Käufer ausgehandelt und fixiert. Niemand sonst hat Einfluss darauf.

z.B. wenn ich ein Haus das 200 000 ,- wert ist schnell verkaufen muss und tu das für 150 000,- dann kann da keiner dran drehn.
Der Betrag der nachweislich bezahlt ist , durch Beleg ist der Verkaufspreis.

ich wäre dabei sehr vorsichtig - rechtsanwalt