Wir hatten eine Diskussion in einer Runde in der es zu unten stehendem Problem verschiedene Meinungen gab:
Ein Sohn erbt eine Immobilie im Wert von ca. 150.000 Euro, jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten.
Beispiel:25% im Jahr 1982 und 75% im Jahr 2005.
Beiden Elternteile haben diese Immobilie 1965 von dessen Eltern geerbt.
Wie ist die aktuelle Rechtslage: Was muss versteuert werden, wenn diese Immobilie jetzt verkauft werden soll.
Sollte sich die Immobilie im Privatvermögen befunden haben, sollten durch den Verkauf im Jahr 2010 grundsätzlich folgende Steuerarten geprüft werden:
Erbschaft-/Schenkungssteuer (bin mir nicht sicher, ob es hier im Jahr 2005 eine Behaltensfrist gab, innerhalb derer der Erwerb begünstigt war)
Einkommensteuer für ein privates Veräußerungsgschäft nach § 23 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html in den allermeisten Fällen dürfte durch die „Fußstapfen-Theorie“ des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG hier aber wohl ein Vorgang vorliegen, der von diesem Paragraphen nicht erfasst ist.
Es könnte daneben relevant sein, ob zu dem Käufer eine verwandschaftliche Beziehung besteht. Es könnte sich möglicherweise um einen Fall der „vorweggenommenen Erbfolge“ handeln, die für den Käufer und/oder Verkäufer eine einkommensteuerliche Bedeutung hätte.
Auch die „Drei-Objekt-Grenze“ sollte bei Veräußerungen von Immobilien immer Erwähnung finden. Ob diese hier zu prüfen ist, ließ sich aus den Daten des Sachverhaltes nicht entnehmen.
Sollte der Vorgang tatsächlich Einkommensteuer auslösen, sollte auch über Fragen der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages gesprochen werden.
Umsatzsteuer könnte möglicherweise eine Option sein. Hier kommt es auch auf die Umstände des Einzelfalles an.
Grunderwerbsteuer wird üblicherweise vom Käufer getragen
Sollte die Immobilie zu einem Betriebsvermögen gehören, wird der Verkaufsvorgang stets eine Auswirkung auf die Einkommensteuer haben. Wie diese Auswirkungen im Einzelnen sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Die Aussagen zu den anderen Steuerarten finden hier auch Anwendung. Daneben könnte auch die Gewerbesteuer noch als Steuerart in Betracht kommen.
Es dürfte daher im Rahmen einer steuerlichen Optimierung sinnvoll sein, VOR dem Verkauf mit einem steuerlichen Berater in Kontakt zu treten.
Sollte sich die Immobilie im Privatvermögen befunden haben,
sollten durch den Verkauf im Jahr 2010 grundsätzlich folgende
Steuerarten geprüft werden:
sicher ?
Erbschaft-/Schenkungssteuer (bin mir nicht sicher, ob es
hier im Jahr 2005 eine Behaltensfrist gab, innerhalb derer der
Erwerb begünstigt war)
beim Verkauf einer geerbten Immobilie muss nicht Ebschaft- und Schenkungsteuer geprüft werden
Einkommensteuer für ein privates Veräußerungsgschäft nach §
23 EStG (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html in
den allermeisten Fällen dürfte durch die „Fußstapfen-Theorie“
des § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG hier aber wohl ein Vorgang
vorliegen, der von diesem Paragraphen nicht erfasst ist.
Es könnte daneben relevant sein, ob zu dem Käufer eine
verwandschaftliche Beziehung besteht. Es könnte sich
möglicherweise um einen Fall der „vorweggenommenen Erbfolge“
handeln, die für den Käufer und/oder Verkäufer eine
einkommensteuerliche Bedeutung hätte.
Viel Gerede, was der Ausgangssachverhalt überhaupt nicht hergibt
Auch die „Drei-Objekt-Grenze“ sollte bei Veräußerungen von
Immobilien immer Erwähnung finden. Ob diese hier zu prüfen
ist, ließ sich aus den Daten des Sachverhaltes nicht
entnehmen.
Nonsens.
Geerbte Immobilien fallen nie unter die Drei-Objekt-Grenze
Sollte der Vorgang tatsächlich Einkommensteuer auslösen,
sollte auch über Fragen der Kirchensteuer und des
Solidaritätszuschlages gesprochen werden.
gut zu wissen…
Grunderwerbsteuer wird üblicherweise vom Käufer getragen
üblicherweise ?
in welchen Fällen denn nicht ???
Es dürfte daher im Rahmen einer steuerlichen Optimierung
sinnvoll sein, VOR dem Verkauf mit einem steuerlichen Berater
in Kontakt zu treten.
Der Ausgangssachverhalt beinhaltet für die schlichte Antwort „es fällt keine Steuer an“ einfach zu wenig Infos. Natürlich ist es möglich, dass außer der Grunderwerbsteuer tatsächlich keine einzige Steuerart von dem Verkaufsvorgang betroffen ist. Es dürfte dann wohl auch der Grundfall sein.
Genauso kann es aber auch sein, dass mehere der in meiner ersten Antwort aufgezählten Steuerarten anfallen, weil hier die notwendigen Details nicht mitgeliefert wurden.
Warten wir einfach, welche Infos wir noch vom Fragesteller erhalten.
Was ich noch dazu sagen kann:
Im vorliegendem Fall handelt es sich um Privatvermögen. Die Immobilie ist seit Generationen in Privatbesitz. (1921)
Es handelt sich um eine Erbschaft, die zu 25% vor mehr als 10 Jahren erfolgt ist und um den 2. Teil(75%) der Erbschaft, die vor 5 Jahren erfolgt ist.
2010 soll jetzt die Immobilie verkauft werden. ca. 150.000 Euro-Wert.
Welche Steuern fallen für den Verkäufer an?