Geerbtes auto verkauft

Hallo,
meine Großmutter ist letztes Jahr im März verstorben und hat mir ein Auto hinterlassen. Meine Großmutter wohnte 370km von mir entfernt. Ich habe dieses Auto direkt verkauft ohne es vorher auf mich umzumelden. Nun behauptet der Rechtsanwalt des Käufers, dass Fahrzeug habe einen Unfall gehabt da es die falsche Stoßstange besitzt, wodurch die Scheinwerferwaschanlage deaktiviert wurde, und beschuldigt mich nun ihm diesen Unfall verschwiegen zu haben, behauptet sogar:" da Sie offenbar einen engeren Bezug zu dem Fahrzeug aufweisen…". Das stimmt alles nicht und von einem Unfall weiß ich auch nichts. Das war in Besitz und Eigentum allein meiner Großmutter die, wie gesagt 370km von mir entfernt wohnte. Nun möchte der Käufer von seinem Rücktrittsrecht gebrauch machen.
Kann er dies?
Geschweige denn mit einer Zuzahlung von 1.281€ für Aufwendungen?

Vorab vielen, vielen Dank für hilfreiche Informationen.

Hallo Rheingauperle,
bei der Beantwortung dieser Frage fehlt noch etwas Hintergrundwissen, Ich kann Dir keine Rechtsberatung geben.In der Regel ist es so, daß bei Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges der Vermerk:gekauft wie gesehen, steht.Ist ein offizieller Vordruck für den Kaufvertrag verwand worden, hatte das Fahrzeug einen Vorschaden,wenn ja, ist dieser tatsächlich verschwiegen worden oder nicht usw.Es sind einige Dinge
zu klären.
G
Reiner

Hallo Reiner,
vielen Dank für die zügige Antwort.
Wir haben einen offiziellen Kaufvertrag vom ADAC verwendet. Haben angekreuzt „dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war keinen Unfallschaden hatte; sowie in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt“
Hilft Dir das weiter?

Liebe Grüße
Manuela

Aus der Ferne eine sachlich richtige Empfehlung in juristischen Fragen dieser Art zu geben, ist nicht möglich, also muss ich folgerichtig passen, da eine zuverlässige Aussage an der genaue Kenntnis vieler Details hängt, die ich unter den gegebenen Umständen nicht beurteilen kann.

Ich möchte allerdings empfehlen, sobald sich die Sache zuspitzt, selbst einen Anwalt zu konsultieren und ggf. mit der Vertretung zu beauftragen.
In jedem Fall ist es wichtig, zügig zu reagieren, um keine Fristen zu versäumen, insbesondere aber zunächst in der Sache zu widersprechen und konkrete Beweisvorlage zu fordern,

Alles, was man selbst richtig mach, spart später Kosten und verleiht der Klärung des Sachverhaltes eine bessere Basis. Ob und inwieweit die Gegenseite aussichtsreiche Handhabe hat, muss dann allerdings ein Fachanwalt beurteilen.

Ein Kaufvertrag mit der ausdrücklichen Versicherung, dass das Fahrzeug unfallfrei verkauft wurde, sollte die einzige rechtlich relevante Handhabe der Gegenseite sein.
Selbst wenn ein solches Schriftstück vorläge, müsste darüber hinaus geklärt werden, ob der Unfall tatsächlich ursächlich mit dem (vorgeblichen) Vor-Schaden zusammen hängt.
Das dürfte nicht so ohne weiteres möglich sein. Um das aber nachzuprüfen, müsste der Unfallbericht der Polizei eingesehen werden können und ggf. ein Sachverständigengutachten her…

Üblicherweise gilt beim Kauf von Privat, dass nur arglistiges Verschweigen bekannter Schäden und/oder Mängel strafbar wäre und das müsste bewiesen werden. Darüber hinaus ist der Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges von Privat ein mit bekannten und üblichen Risiken behaltetes Handeln auf eigene Gefahr (salopp ausgedrückt).

Hier ein Hinweis dazu:
"Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens
„Der PKW wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“. Dies ist ein Standardtext im vom Verkäufer selbst entworfenen Kaufvertrag. Musterverträge für „Autoverkauf von Privat“ enthalten ohnehin derartige Formulierungen für den Haftungsausschluss. Der Haftungsausschluss gilt auch für schwere Mängel.

Wird ein PKW im Kaufvertrag mit einem derartigen Haftungsausschluss verkauft, so haftet der private Verkäufer dem Käufer nur noch bei nachweisbarer Arglist oder einer freiwillig ausgesprochenen Garantie. Eine Formulierung wie „Gekauft wie besichtigt“ begründet keinen so weitgehenden Haftungsausschluss, sondern erstreckt sich nur auf Mängel, die der Käufer während der Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können. Gemeint sind hiermit „offensichtliche Mängel“. Ausgenommen sind grundsätzlich Mängel wie altersgemäßer Verschleiß. "
aus: http://www.finanztip.de/recht/verkehr/maengelhaftung…

Ich empfehle, kein Risiko einzugehen und einen Anwalt einzuschalten, und zwar spätestens sobald sich abzeichnet, dass die Angelegenheit von der Gegenseite ernsthaft auch nach der begründeten Gegenpositionierung weiter verfolgt wird,

Hallo Manuela,
Generell haben Privatkunden beim Händler aber Anspruch auf Gewährleistung. Der Nachteil dagegen: Dafür muss man beim Händler dessen Kosten für das Fahrzeug und die Gewinnmarge mitzahlen. „Beim Kauf von Privat entstehen diese Kosten für den Käufer nicht, aber der Privatverkäufer kann jegliche Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung ausschließen. Dann gilt „gekauft wie gesehen“. Treten später versteckte Mängel auf, müsste der Käufer dem Verkäufer zum Beispiel arglistige Täuschung nachweisen, um eventuell Nachbesserung oder Entschädigung zu erwirken.“
http://www.wdr2.de/service/quintessenz/versteckte_ma…
Es handelt sich um ein Zitat von dieser Seite.Ich denke,Du bist mit dieser Aussage auf der sicheren Seite.
Liebe Grüße
Reiner

Hallo,
Wende dich diesbezüglich an einen Anwalt
Nur der kann dir sagen was korrekt ist

DU brauchst eine Rechtsberatung, die kann ich dir nicht geben.

Von meinem Rechtsverständnis her bist du für das Auto verantwortlich, denn du hast es verkauft,

Wenn du im Verkauf darauf hingewiesen hast, dass du nichts über das Auto weißt und der Käufer das Auto gekauft wie gesehen gekauft hat, hast du nach meinem Rechtsverständnis eine Chancen

Ich würde einen Anwalt konsultieren, denn es gibt dort sicher auch Fristen (März letzten Jahres gekauft, jetzt reklamiert, das ist seltsam)

Auf jeden Fall solltest du der Aussage des Anwalts wiedersprechen (da Sie offenbar einen engeren Bezug zu dem Fahrzeug), denn das ist eine Unterstellung.

Schreib doch mal an den Anwalt, widersprich der Aussage des neuen Autobesitzers
schildere den Sachverhalt
Frag, warum erst jetzt nach so langer Zeit geschrieben wird,
Frag, welche Verjährungsfristen vom Anwalt angenommen wurden
und bitte um erneute Stellungnahme dazu, damit du deinen Rechtsanwalt beauftragen kannst

Viel Erfolg
Helmut König

Hallo erstmal ,

da muss ich leider passen , das ist schon eher eine rechtliche frage und da kenn ich mich nicht aus , und eine falsche Antwort oder eine Vermutung möchte ich dir auch nicht geben , hoffe du verstehst das .

Mit Lieben Grüßen

Güngör

tut mir leid, da kann ich ihnen nicht weiterhelfen.
mfg

Hallo, in diesem Fall kann ich Ihnen nur den Tipp geben, sich von einem Anwalt beraten zu lassen und vor allem aber auch darauf zu achten, dass sie gegen jede Forderung fristgerecht Widerspruch einlegen!

Viel Erfolg!

Herzliche Grüsse

Ralf Wacker

Solche Dinge sind oft kompliziert. Ich emfpehle einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Gruß
MB

Er kann zurücktreten