Aus der Ferne eine sachlich richtige Empfehlung in juristischen Fragen dieser Art zu geben, ist nicht möglich, also muss ich folgerichtig passen, da eine zuverlässige Aussage an der genaue Kenntnis vieler Details hängt, die ich unter den gegebenen Umständen nicht beurteilen kann.
Ich möchte allerdings empfehlen, sobald sich die Sache zuspitzt, selbst einen Anwalt zu konsultieren und ggf. mit der Vertretung zu beauftragen.
In jedem Fall ist es wichtig, zügig zu reagieren, um keine Fristen zu versäumen, insbesondere aber zunächst in der Sache zu widersprechen und konkrete Beweisvorlage zu fordern,
Alles, was man selbst richtig mach, spart später Kosten und verleiht der Klärung des Sachverhaltes eine bessere Basis. Ob und inwieweit die Gegenseite aussichtsreiche Handhabe hat, muss dann allerdings ein Fachanwalt beurteilen.
Ein Kaufvertrag mit der ausdrücklichen Versicherung, dass das Fahrzeug unfallfrei verkauft wurde, sollte die einzige rechtlich relevante Handhabe der Gegenseite sein.
Selbst wenn ein solches Schriftstück vorläge, müsste darüber hinaus geklärt werden, ob der Unfall tatsächlich ursächlich mit dem (vorgeblichen) Vor-Schaden zusammen hängt.
Das dürfte nicht so ohne weiteres möglich sein. Um das aber nachzuprüfen, müsste der Unfallbericht der Polizei eingesehen werden können und ggf. ein Sachverständigengutachten her…
Üblicherweise gilt beim Kauf von Privat, dass nur arglistiges Verschweigen bekannter Schäden und/oder Mängel strafbar wäre und das müsste bewiesen werden. Darüber hinaus ist der Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges von Privat ein mit bekannten und üblichen Risiken behaltetes Handeln auf eigene Gefahr (salopp ausgedrückt).
Hier ein Hinweis dazu:
"Haftung beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens
„Der PKW wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“. Dies ist ein Standardtext im vom Verkäufer selbst entworfenen Kaufvertrag. Musterverträge für „Autoverkauf von Privat“ enthalten ohnehin derartige Formulierungen für den Haftungsausschluss. Der Haftungsausschluss gilt auch für schwere Mängel.
Wird ein PKW im Kaufvertrag mit einem derartigen Haftungsausschluss verkauft, so haftet der private Verkäufer dem Käufer nur noch bei nachweisbarer Arglist oder einer freiwillig ausgesprochenen Garantie. Eine Formulierung wie „Gekauft wie besichtigt“ begründet keinen so weitgehenden Haftungsausschluss, sondern erstreckt sich nur auf Mängel, die der Käufer während der Besichtigung ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können. Gemeint sind hiermit „offensichtliche Mängel“. Ausgenommen sind grundsätzlich Mängel wie altersgemäßer Verschleiß. "
aus: http://www.finanztip.de/recht/verkehr/maengelhaftung…
Ich empfehle, kein Risiko einzugehen und einen Anwalt einzuschalten, und zwar spätestens sobald sich abzeichnet, dass die Angelegenheit von der Gegenseite ernsthaft auch nach der begründeten Gegenpositionierung weiter verfolgt wird,