Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB

Hallo liebe Experten,
ich bräuchte einmal eure Hilfe. Entweder eine direkte Antwort, oder aber Literaturhinweise zum Thema, insbesondere neueste Rspr!

Und zwar geht es um folgenden Sachverhalt:
„M ist zumindest relativ fahruntüchtig und streift bei der Fahrt auf einer Ortsausfahrtsstraße ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug am Kotflügel wobei er einen Schaden von 350 € verursacht; der Schaden am Fahrzeug seines (geliehenen) Wagens beläuft sich auf 800 €. Später, auf der Landstraße, übersieht M in einer langgezogenen Rechtskurve einen verkehrsordnungsgemäß fahrenden Radler ®, der vom Pkw erfasst, in den Straßengraben geschleudert und schwer verletzt wird.“

Nun meine Frage. Ist es nötig, bzw. möglich den §315c zweimal zu prüfen? Einmal hinsichtlich der gefährdeten Sache und einmal hinsichtlich der Gefährdung des Radfahrers? Liegt hier noch eine Handlungseinheit vor? Oder schon eine zeitliche Zäsur, durch das „später“?
Ich würde eigentlich sagen, das geht nicht, da ja nicht aus einem Delikt doppelt bestraft werden darf, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

Danke im Voraus,
viele Grüße,
Jessica

Werden bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 315c Abs 1 Nr 1 StGB mehrere Personen (bzw andere Gefährdungsobjekte) gleichzeitig oder nacheinander gefährdet, so liegt nur ein Vergehen nach § 315c StGB vor ( Fischer StGB § 315c Rn 23).

gruß

Laienfrage…

Werden bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 315c Abs 1 Nr 1 StGB
mehrere Personen (bzw andere Gefährdungsobjekte) gleichzeitig
oder nacheinander gefährdet, so liegt nur ein Vergehen nach §
315c StGB vor ( Fischer StGB § 315c Rn 23).

Hallo zusammen!
meine Frage hat jetzt nichts mit dem Ausgangsposting zu tun - aber diese Antwort irritiert mich als „nüchterne“ Autofahrerin doch ein wenig.

soll das heissen, wenn ich betrunken einen Radfahrer umfahre, dann ist es auch egal, ob ich anschliessend noch eine Fussgänger und einen Motorradfahrer umfahre?

Das kann ich jetzt kaum glauben…
… und irgendwie will ich das auch nicht hoffen…

LG Ulli

Hallo,

soll das heissen, wenn ich betrunken einen Radfahrer umfahre,
dann ist es auch egal, ob ich anschliessend noch eine
Fussgänger und einen Motorradfahrer umfahre?

was die Strafbarkeit nach dem benannten § angeht, ja. Das ist aber nicht der einzige §, der da mitspielt. Die Körperverletzungen zum Beispiel werden nicht „zusammengefasst“ (zumindest nicht so, wie Du das hier befürchtest).

Gruß,

Malte

Danke!
… mein Weltbild ist wieder gerade gerückt!

danke!
Ulli