Hallo und guten Tag
Mal angenommen ein Radfahrer fährt in einer 30 Zone in eine Strasse ein
und auf der Fahrbahn spielen mehrere Personen Fussball ( auch Kinder )
Der Radfahrer fährt deshalb links an dem Kind vorbei.
Ist dies eine Gefährdung nach 315c, obwohl das Kind auf der Strasse
Fussball gespiel hat.
Danke und Gruß
Hallo,
…spielen mehrere Personen Fussball (auch Kinder)
Der Radfahrer fährt deshalb links an dem Kind vorbei.
Ist dies eine Gefährdung nach 315c, obwohl das Kind auf der Strasse Fussball gespiel hat.
Wer oder was wurde denn da gefährtet? Das ist schließlich Voraussetzung, dass die unter Nr. 2 aufgeführten „Vergehen“ bestraft werden können. Bei viel Phantasie könnte ich mir jetzt noch Buchstabe b und e vorstellen. Aber das Ganze muss dann noch rücksichtslos und grob verkehrswidrig erfolgen. Entweder fehlt an der Geschichte noch was oder 315 c hat hier keine Relevanz.
Grüße
Hallo und Danke für die Antwort
Es wird angenommen das der Radfahrer grob fahrlässig mit nicht
angemessener Geschwindigkeit in die Strasse gefahren ist, wobei
keiner Geschädigt worden ist, sonder nur links daran vorbei gefahren.
Danach wurde weiter auf der Strasse Fussball gespielt.
Danke und Gruß
frankflori
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Es wird angenommen das der Radfahrer grob fahrlässig mit nicht
angemessener Geschwindigkeit in die Strasse gefahren ist,
wobei
keiner Geschädigt worden ist, sonder nur links daran vorbei
gefahren.
Danach wurde weiter auf der Strasse Fussball gespielt.
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konkrete gefahr für leib/leben des kindes durch beinahe-unfall ? bei einem bloßen vorbeifahren wohl (-)
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keine der „sieben todsünden“ des straßenverkehrs (§ 315 c I Nr.2 stgb) gegeben
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außerdem verwirklicht allein das fahren mit überhöhter geschwindigkeit grds. nicht das tatbestandsmerkmal der groben verkehrswidrigkeit
daher ist § 315c I, III stgb wohl nicht erfüllt