Gefährdungshaftung, Teilschuld, Vermeidbarkeit

Liebe/-r Experte/-in,
ich hab mich letzt mit dem Thema „Gefärdungshaftung“ beschäftigt, wobei mir die Anwendbarkeit nicht endgültig klar ist.
In allen möglichen Quellen lese ich: „Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG erfordert - … - kein Verschulden. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs … ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ und „Die Ersatzpflicht (Gefährdungshaftung) ist nur ausgeschlossen, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist.“
Lässt das den Schluss zu, dass auch bei einem regelwiedrigen Verhalten des Geschädigten die Schadenersatzpflicht des Unfallgegners aufgrund der Gefährdungshaftung weiterhin besteht - oder ist die Gefährdungshaftung ausgeschlossen sobald einem anderen (geschädigten) ein Verschulden vorgeworfen werden kann?
Wie sieht es aus, wenn der Verkehrsteilnehmer, dem kein unerlaubtes Handeln vorgeworfen werden kann, den Unfall durch angemessenes und zumutbares Verhalten (z.B. Ausweichen innerhalb der ausreichend breiten Fahrspur) hätte vermeiden können?
Spricht man da auch von Gefährdungshaftung oder wie wird die Vermeidbarkeit gewertet?
(Ich hatte die Frage auch schon im Forum gestellt, aber da ist die Resonanz sehr gering)
Schonmal vielen Dank auch für kleine Hinweise.

Gruß

Berti