Gefährdungshaftung - Teilschuld - Vermeidbarkeit

Hallo,
ich hab mich letzt mit dem Thema „Gefärdungshaftung“ beschäftigt, wobei mir die Anwendbarkeit nicht endgültig klar ist.
In allen möglichen Quellen lese ich: „Die Gefährdungshaftung nach § 7 StVG erfordert - … - kein Verschulden. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs … ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ und „Die Ersatzpflicht (Gefährdungshaftung) ist nur ausgeschlossen, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist.“
Lässt das den Schluss zu, dass auch bei einem regelwiedrigen Verhalten des Geschädigten die Schadenersatzpflicht des Unfallgegners aufgrund der Gefährdungshaftung weiterhin besteht - oder ist die Gefährdungshaftung ausgeschlossen sobald einem anderen (geschädigten) ein Verschulden vorgeworfen werden kann?
Wie sieht es aus, wenn der Verkehrsteilnehmer, dem kein unerlaubtes Handeln vorgeworfen werden kann, den Unfall durch angemessenes und zumutbares Verhalten (z.B. eindeutiges Blinken, ausweichen innerhalb der ausreichend breiten Fahrspur) hätte vermeiden können?
Spricht man da auch von Gefährdungshaftung oder wie wird die Vermeidbarkeit gewertet?

Schonmal vielen Dank für eure Antworten
Gruß
Berti

Hallo, dazu kann ich dir vielleicht in paar Monaten was sagen.

Nachfrage
Wie hat sich denn der fiktive Unglücksfall genau abgespielt?

Stellen wir uns mal folgenden Fall vor:
Fahrzeug A fährt auf einer Vorfahrtstraße rechts blinkend auf eine Einmündung von rechts zu (Gegenverkehr ist durch bauliche Trennung abgeteilt), bezüglich Geschwindigkeitsreduzierung steht Aussage gegen Aussage, Fahrzeug B steht in der Einmündung und will nach rechts auf die Vorfahrtstraße einbiegen, fährt kurz an und stoppt sofort wieder, steht jedoch 1m auf der 4m breiten Fahrspur, Fahrzeug A biegt nicht ab sondern fährt durch und kollidiert mit B.
Fahrzeug bzw. Fahrer B hat sicher die Vorfahrt missachtet jedoch hätte A den Unfall vermeiden können indem er

  1. den Blinker ausgeschaltet hätte (Warnschild vorhanden!)
  2. auf der 4mbreiten Spur ausgewichen wäre (keine Gefährdung durch Gegenverkehr, s.o.)
    Wie sollte Teilschuld von A begründet werden? evtl. mit Hinweis auf die Gefährdungshaftung?
    Oder gibt es Musterurteile o. ä. die man heranziehen könnte?
    Gruß
    Berti

Schade, ich dachte du bist mein Unfallgegner und ich könnte dich rauslocken.

Aber die Story ist ja völlig fiktiv!

Bei meiner fiktiven Geschichte, die Grundlage eines Agentenliebesheimatmittelalterkriminalromanes werden soll, ist es einfacher.

Nach der Verhandlung vor dem Tiefkühlgericht und dessen Urteil kann ich dir vielleicht etwas dazu sagen.

Vielleicht merkst du dir meine Rohrpostnummer.

Hallo,

ja, theoretisch haftet auch der „unschuldige“ Fahrzeughalter immer bei einem Unfall, eben aus der Betriebsgefahr.

Praktisch gilt aber auch noch §17 StVG, wenn mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind und eben für alle eine Betriebsgefahr besteht.

Bei Unfällen mit Fußgängern/Radfahrern kommt es insbesondere auf die Verschuldensabwägung nach nach §254 BGB an.

Grüße, M