Nehmen wir mal an eine person wird angeklagt nach paragraph 223, 224 stgb er soll aber nach jgg verurteilt werden, mit welcher strafe hat der heranwachsende dann zu rechnen?? Er war zu der tat 18 jahre alt!
Jetzt zum tathergang: er war auf einer weihnachtsfeier, hat dort ziehmlich viel alkohol getrunken, kann sich auch nicht mehr an die tat bzw an den abend erinnern, aus den vernehmungs protokollen und vom hören sagen seiner freunde usw. soll der abend so abgelaufen sein: er war ziehmlich betrunken und es hat etwas stress gegeben mit einer anderen person dann kam eine jugendliche frau dazu die ihm aus welchem grund auch immer eine ohrfeige verpasste, aus dem redlex raus sind ihm die sicherungen durgebrannt und zufälliger weisse hatte er ein bierglas in der hand was er dann der jungen frau überwarf. das glas zerbrach und verursachte mehrere schnittverletzungen!!!
Falls das noch wichtig ist die person, entschuldigte sich sofort am nächsten tag!
Danke schonmal in voraus hoffe ich kann ein paar hilfreiche antworten bekommen
Nehmen wir mal an eine person wird angeklagt nach paragraph
223, 224 stgb er soll aber nach jgg verurteilt werden, mit
welcher strafe hat der heranwachsende dann zu rechnen??
Wird die Sache vor einem Einzelrichter verhandelt, dürfte es bei milden Sanktionen bleiben. Wird das vor einer Schöffenkammer verhandelt, könnte es ernst werden.
Letztendlich ist aber jedes Strafverfahren sehr individuell, was bei Verfahren mit Jugendlichen und Heranwachsenden umso mehr gilt, da die Richter hier sehr frei in der Verhängung von Maßnahmen sind und es auch keine Mindeststrafen gibt.
Die Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anwendbar ist, stellt sich erst nach der Hauptverhandlung. Woher die Erkenntnis, dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt? Auch ein Jugendgericht kann nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen.
Danke schonmal für die Antwort, der Erkenntnis bin ich nicht
ich gehe davon aus
Sollte man nicht zwangsweise.
JGG:
_(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt._
Im Zweifelsfall wird aber Jugendstrafrecht angewendet.
Es wird nur eine/n Richter/in geben…
JGG:
§ 39 Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfehlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige Nebenstrafen und Nebenfolgen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten sind […]
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen
Ganz entscheidend dürfte sein, wie die Biografie des Delinquenten aussieht.
Die Biografie d.h. ob er schon vorbestraft ist oder ähnliches?
also ich meine zu wissen das er schonmal wegen Hausfriedenbruch, freigesprochen wurde und aber auch mal verurteilt wurde allerdings ohne Verhandlung usw. dort hat er als Strafe 15 Sozialstunden bekommen, die er auf Grund einer Verletztung am Bein nicht nach kommen konnte und dann 150€ an einen sozialen Verein zahlen musste. Des weiteren ist er mal wegen einer Drogensache aufgefallen allerdings wurde die Anklage auch fallen gelassen, weil er so gesehen dazu „genötigt“ wurde
Nehmen wir mal an eine person wird angeklagt nach paragraph
223, 224 stgb er soll aber nach jgg verurteilt werden, mit
welcher strafe hat der heranwachsende dann zu rechnen?? Er war
zu der tat 18 jahre alt!
Die Richterin/der Richter wird versuchen, den jungen Mann einzuschätzen. Dabei ist u. a. entscheidend, welche Strecke des Weges vom herzallerliebsten Früchtchen, über das kleine Arschloch bis zum ausgewachsenen Ekelpaket bereits zurückgelegt wurde und wie sich dieser Weg nach Meinung des Richters/der Richterin beeinflussen lässt. Der Entwicklungsstand spielt eine Rolle. Ist der junge Mann vielleicht ein bisschen blöde und geistig zurückgeblieben - hat er den Entwicklungsstand eines Kindes/Jugendlichen oder eines erwachsenen Menschen - wurde er früher bereits auffällig - soziales Umfeld - Schule - Ausbildung - daraus macht sich der Richter/die Richterin ein Bild.
Dabei wird versucht, dem jungen Mann gerecht zu werden, aber es gibt natürlich auch ein gesellschaftliches Interesse an der richtigen Einschätzung. Brennen ihm die Sicherungen bei nächster Gelegenheit wieder durch … welche Folgen hatte die Tat für das Opfer … muss man die Gesellschaft vor dem Täter schützen und ihn deshalb aus dem Verkehr ziehen…
Einschätzungen der zu erwartenden Sanktionen sind ohne Kenntnis der gesamten Vorgeschichte sowie der Gepflogenheiten des Richters/der Richterin nicht möglich. Das vom StGB vorgesehene Spektrum des in Frage kommenden Strafmaßes kennst du sicher selbst.