Hallo,
gesetz den Fall, die geFällige Frau F wird von der (später) geSchädigten Frau S gebeten, auf Gund einer kürzlich zurückliegenden Operation den Einkaufsklappkorb in ihre Wohnung zu tragen. Frau F ist hilfsbereit und entspricht deren Bitte. In der Wohnung entscheidet sich Frau F, den schweren Korb nicht einfach auf den Boden zu stellen, weil Frau S sich dann bücken müsste, sondern gleich in deren Küche zu bringen und auf den Tisch zu stellen. Mit dem schweren Kasten vor dem Bauch wirft Frau F nur einen flüchtigen Blick auf die Tischfläche und übersieht dabei die randlose Brille von Frau S auf der Tischdecke, die dem Druck des Kastens plastisch nachgibt => Totalschaden.
Frau F hat zwar eine Haftpflichtversicherung, die aber Gefälligkeitsschäden nicht mit abdeckt. Deshalb lehnt diese, im Namen von Frau F, die Übernahme des Schadens mit Verweis auf §277 BGB ab.
§277 BGB erklärt die Begrenzung des Haftungsanspruchs gegen Frau F nur für Schäden auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (die hier nicht anzunehmen sind), sofern dieser begrenzte Anspruch anzuwenden ist. Und im Internet fand ich dann, dass nach hiesiger Rechtsprechung bei Gefälligkeiten eben dieser begrenzte Anspruch anzuwenden ist - auch wenn DAS so nicht im BGB zu finden ist. Diese Seite erklärt es recht gut, aber auch richtig??
http://www.privathaftpflicht.net/leistungen-privatha…
Nun habe ich das so verstanden, dass Frau F für den Gefälligkeitsschaden allein deshalb nicht Haftbar gemacht werden kann, weil ihre Versicherung das ausschließt und sie deshalb praktisch keinen Versicherungsschutz genießt. Anders herum: weil ihre Versicherung diese Schadensart nicht abdeckt, verliert nicht Frau F ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten durch ihre Versicherung, sondern Frau S verliert ihren Ersatzanspruch gegen Frau F auf Grund deren entfallender Haftung.
So weit wäre das für mich klar. Oder habe ich es falsch verstanden?
Aber was ist, wenn Frau S nun auf die Auslegung besteht, dass die Bitte um Gefälligkeit sich auschließlich auf den Transport in die Wohnung beschränkte und sie gar nicht wollte, dass Frau F ihr den Kasten auf den Küchentisch stellt. Das hätte sie auch gar nicht verlangt, da sie ja wusste, dass dort ihre Brille liegt. Aber Frau F hätte über die erfüllte Gefälligkeit hinaus, gegen den Wunsch und Willen von Frau S, den Kasten woanders abgestellt und dadurch den Schaden verursacht.
Ist der Schaden dann noch im Zusammenhang mit dem eigentlichen Gefallen zu sehen, den Kasten in die Wohnung zu bringen? Handelt es sich vielleicht um reine Auslegungssache, bei der es im Zweifelsfall auf die „Tagesform“ des Richters ankommt?
Ich würde mich über eine zumindest grobe Klärung freuen, da solch missverständliche Interpretationen einer Bitte um Gefälligkeit im täglichen Leben nicht ganz selten vorkommen, aber die Beziehung zwischen guten Freundinnen nachhaltig belasten können, wenn die Sachverhalte nicht klar sind.
Danke sehr,
Michael
