Gefälligkeit nur in engen Grenzen der Aufforderung?

Hallo,

gesetz den Fall, die geFällige Frau F wird von der (später) geSchädigten Frau S gebeten, auf Gund einer kürzlich zurückliegenden Operation den Einkaufsklappkorb in ihre Wohnung zu tragen. Frau F ist hilfsbereit und entspricht deren Bitte. In der Wohnung entscheidet sich Frau F, den schweren Korb nicht einfach auf den Boden zu stellen, weil Frau S sich dann bücken müsste, sondern gleich in deren Küche zu bringen und auf den Tisch zu stellen. Mit dem schweren Kasten vor dem Bauch wirft Frau F nur einen flüchtigen Blick auf die Tischfläche und übersieht dabei die randlose Brille von Frau S auf der Tischdecke, die dem Druck des Kastens plastisch nachgibt => Totalschaden.

Frau F hat zwar eine Haftpflichtversicherung, die aber Gefälligkeitsschäden nicht mit abdeckt. Deshalb lehnt diese, im Namen von Frau F, die Übernahme des Schadens mit Verweis auf §277 BGB ab.

§277 BGB erklärt die Begrenzung des Haftungsanspruchs gegen Frau F nur für Schäden auf Grund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (die hier nicht anzunehmen sind), sofern dieser begrenzte Anspruch anzuwenden ist. Und im Internet fand ich dann, dass nach hiesiger Rechtsprechung bei Gefälligkeiten eben dieser begrenzte Anspruch anzuwenden ist - auch wenn DAS so nicht im BGB zu finden ist. Diese Seite erklärt es recht gut, aber auch richtig??
http://www.privathaftpflicht.net/leistungen-privatha…
Nun habe ich das so verstanden, dass Frau F für den Gefälligkeitsschaden allein deshalb nicht Haftbar gemacht werden kann, weil ihre Versicherung das ausschließt und sie deshalb praktisch keinen Versicherungsschutz genießt. Anders herum: weil ihre Versicherung diese Schadensart nicht abdeckt, verliert nicht Frau F ihren Anspruch auf Übernahme der Kosten durch ihre Versicherung, sondern Frau S verliert ihren Ersatzanspruch gegen Frau F auf Grund deren entfallender Haftung.

So weit wäre das für mich klar. Oder habe ich es falsch verstanden?

Aber was ist, wenn Frau S nun auf die Auslegung besteht, dass die Bitte um Gefälligkeit sich auschließlich auf den Transport in die Wohnung beschränkte und sie gar nicht wollte, dass Frau F ihr den Kasten auf den Küchentisch stellt. Das hätte sie auch gar nicht verlangt, da sie ja wusste, dass dort ihre Brille liegt. Aber Frau F hätte über die erfüllte Gefälligkeit hinaus, gegen den Wunsch und Willen von Frau S, den Kasten woanders abgestellt und dadurch den Schaden verursacht.

Ist der Schaden dann noch im Zusammenhang mit dem eigentlichen Gefallen zu sehen, den Kasten in die Wohnung zu bringen? Handelt es sich vielleicht um reine Auslegungssache, bei der es im Zweifelsfall auf die „Tagesform“ des Richters ankommt?

Ich würde mich über eine zumindest grobe Klärung freuen, da solch missverständliche Interpretationen einer Bitte um Gefälligkeit im täglichen Leben nicht ganz selten vorkommen, aber die Beziehung zwischen guten Freundinnen nachhaltig belasten können, wenn die Sachverhalte nicht klar sind.

Danke sehr,
Michael

Hallo,

die Entscheidung ob zu haften ist, und inwieweit eine Versicherung hierfür einzutreten hat, ist in letzter Konsequenz Sache der Gerichte. Die Versicherung hat hier ihre mE nachvollziehbare „Meinung“ zu der Geschichte kund getan, und daher zunächst einmal konsequenterweise eine Regulierung abgelehnt.

Für den Versicherungsnehmer gibt es jetzt zwei Möglichkeiten. Er schließt sich der Meinung seiner Versicherung an, lässt sich im Zweifelsfall verklagen, und wird dann sehen, was das Gericht dazu sagt, oder er zahlt freiwillig zunächst aus eigener Tasche.

In beiden Fällen kann er dann (notfalls wiederum gerichtlich) versuchen sein Geld von der Versicherung wieder bekommt.

Einen Einkaufskorb auf einem Tisch statt auf dem Boden abzustellen ist jedenfalls mE ein ganz normaler Vorgang. Dabei auf Sicht festzustellen, dass dieser offensichtlich frei ist, ebenfalls. Wenn dabei eine je nach Beleuchtung kaum erkennbare, spezielle Brille übersehen wird, die aufgrund ihre besonderen Gestaltung fast vollständig transparent ist, kann passieren. Dumm gelaufen, aber auch nicht mehr.

Gruß vom Wiz

Dies pielt erstmal keine Rolle, ob die Gefälligkeitshandlung besser ausgeführt wurde, als dies gewollt war. Das Tragen eines Einkaufskorbs der Nachbarin bleibt auch eine Gefälligkeitshandlung wenn der Korb in die Küche getragen wird, anstatt diesen im Flur abzustellen. In dem Moment in dem die Nachbarin um Hilfe bat bis zum Ende der Hilfe ist die Handlung eine Gefälligkeitshandlung. 

Ob dies ein Gericht anders sieht, weiß ich aber auch nicht. Meiner Ansicht nach hat die Versicherung aber richtig entschieden.

Hallo :smile:

Der verlinkte Artikel ist vielleicht ein wenig parteiisch…

Der Schadensersatzanspruch entsteht, wenn dem Schädiger mindestens Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Fraglich ist, inwiefern die Haftung eingeschränkt sein könnte (so dass kein Schadensersatzanspruch entsteht) - dies wird in den seltensten Fällen ausdrücklich geschehen. Soweit bei einem Gefälligkeitsverhältnis der Rechtsbindungswille in aller Regel fehlt, kann das auch gar nicht anders sein, als dass die Haftung gerade nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Angesichts des fehlenden Rechtsbindungswillens erscheint es unbillig, dass die Haftung nicht wie bei gewissen unentgeltlichen vertraglichen Geschäften gemildert ist und so wird verschiedentlich diskutiert, wie man einen Haftungsausschluss stillschweigend annehmen kann. Einig ist man sich aber darin, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss wohl kaum für die Fälle anzunehmen ist (ein Haftungsausschluss bei Bedenken der Situation also vorgenommen worden wäre), für die Versicherungsschutz besteht, da hiervon ja nicht der Schädiger, sondern nur der Versicherer profitieren würde (während eine Versicherung ja gerade zur Schadenswiedergutmachung abgeschlossen wird).

Im Übrigen scheint die Ansicht verbreitet zu sein, das Gesetz würde in Gefälligkeitsverhältnissen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen. Davon kann ich aber nirgends etwas sehen. Einzig die Rechtsprechung könnte nach obigem Maßsstab dazu kommen, dass die Haftung gemildert wurde; nach allem, was mir bekannt ist, würde man dies aber eher nicht annehmen. In den meisten Versichererseiten wird die Behauptung, die Versicherung stehe nicht für Schäden aus Gefälligkeiten ein, eher vorsichtig formuliert als wirklich klar und deutlich. Nach meinem Empfinden soll der Versicherungsnehmer wohl dazu gebracht werden, entsprechende Schäden ausdrücklich (gegen Mehrkosten?) mitzuversichern, während man gleichzeitig weiß, dass die Argumentation nicht wirklich so fest ist, wie sie verbreitet wird.

Ich will aber nicht verschweigen, dass ein Amtsgericht die Ansicht der Versicherungen vertrat - https://openjur.de/u/115628.html. Dort findet man ab Randnummer 39 die Argumentation, die nun auch überall im Internet zu finden ist. Zumindest ich persönlich halte diese aber alles andere als unumstößlich und würde, wenn ich persönlich betroffen wäre, den Rechtsweg weiterverfolgen bzw in eigener Sache trotzdem klagen. Es spricht freilich nichts dagegen, sich der Meinung des AG anzuschließen oder einfach zu beugen - dann soll man sich aber bitte nicht unzufrieden geben.

Um zum Abschluss noch mal die Kontroverse aus der Frage auf den Punkt zu bringen: Es ist selbstverständlich nicht so, dass der Schädiger vom Schadensersatzanspruch frei wird, weil die Versicherung nicht einstandspflichtig wäre. Die Kontroverse besteht viel mehr darin, dass das Bestehen eines Versicherungsschutzes Anhaltspunkt für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts sein kann.

Droitteur