Gefälligkeitsschaden - Abhanden Kommen

Hallo Leute,

Person A gibt Sachen an Person B zum wegschicken, weil Person A keine
Zeit hat. Person B erklärt sich bereit den Task zu erledigen. Dabei
wurde Person A beraubt und die Sachen von Person A sind auch weg.
Person B hat eine Haftpflicht mit „Gefälligkeitsschäden“ und
„Abhanden kommen von Sachen“. Wie wird dieser Fall bei der
Versicherung eingestufft?

Vielen Dank

Hallo,

würde ich über die Hausratvers. von Person B einreichen da die Hausrat den Wiederbeschaffungswert zahlt und die Haftpflicht nur den Zeitwert!!!

Den Schaden über die Haftpfl. einzureichen wird sicherkich auch komplizierter… ;-(

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
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Hallo,

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Ich habe gehört, der Hausrat übernimmt nur Verantwortung für EIGENE Sachen, nicht von einem dritten. oder liege ich da falsch?

Vielen Dank,

Da Person A beraubt wurde, wird die Haftpflichtversicherung von Person B nicht zahlen.
Wenn Person A auch eine Haftpflichversicherung hat, wird diese nicht zahlen, da es Person A’s eigene Sachen waren und Person keinem Dritten einen Schaden zugefügt hat.

Mein Fehler, Person B wird beraubt, nicht Person A.

Hallo,

Sie haben Recht! aber woher soll die Vers. das wissen…?

machen Sie es so wie Sie es für richtig halten!!

viel Erfolg!

Das Ding ist, die Sachen liegen schon der Versicherung von Person B ( der beraubt wurde mit meinen Sachen )vor. Schadensregulierer war auch vor Ort. Er meinte, er weiß auch nicht wie man so ein Fall einstuffen soll. Nun hat er die Unterlagen zu der Rechtsabteilung weitergeleitet. ich wollte mich scho mal hier erkundigen, damit ich nicht von deren Antwort überrascht werde.
Auf den Rechnungen stehen der Name von Person A und Person B hat schon gesagt, er wollte Person A helfen.

Eine Idee wie man des einstuffen kann?

Vielen Dank

Hallo,

es der Vers. zu melden und danach erst im Netz nach Antworten suchen… ;-( d g

vielleicht zahlt ja die Haftpflicht!!! mit ein bischen Glück… :wink:)

viel Erfolg!!

und nächstes Mal bitte erst im Netz und dann bei der Vers. nachfragen und viel besser ist es wenn man einen Betreuer vor Ort hat (so wie mich) der die Dinge regelt!!!

Abhandenkommen von Sachen soll versichert sein? Welche Versicherung, welches Bedingungswerk. Das bezweifel ich erst einmal.

Gruß

Hallo,

ich gehe aus dem Zusammenhang davon aus, dass nicht A
sondern B beraubt wurde

B wird jedoch für den Fall einer Beraubung nicht haftbar zu machen sein, noch dazu, wo er die Besorgung gefälligkeitshalber übernommen hat, außer es wurde
ausdrücklich vereinbart, dass B für jeden Untergang der Sachen haftet, was ich jedoch nicht annehme

der Versicherer hat daher nicht einzutreten, das B eben nicht haftet

sorry

lg Erich

Hey,

sorry, dazu kann ich leider nichts sagen. Wünsche viel Erfolg.

Gruß Angelika

Nach den AHB (Haftpflicht) heißt es:
Ausschlüsse:
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Ge-
genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

Ich gehe davon aus, dass kein besonderer Verwahrungsvertrag vorliegt. Dann gibt es in den Besonderen Bedingungen die sog. Gefälligkeitsschäden. Falls Person B eine Haftpflicht-Police mit besagter erweiterter Deckung hat, wird im Rahmen der Entschädigungsgrenze reguliert. Schauen Sie in den Besonderen Bedingungen der Person B nach, wie hoch die maximale Entschädigungsgrenze in diesem Fall ist.

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Da haben Sie richtig den punkt getroffen, wo ich hinaus wollte.
Person B hat diese Erweiterte Deckung " Gefälligskeitschaden" bis 10 Mio versichert. das heißt, auf jeden Fall muss die Versicherung entschädigen.

Besten Dank für Ihren Beitrag,

Hallo Erich,

Können Sie mir bitte sagen was man unter " Gefälligskeitschaden" versteht?

LG,Steve

Bitte bei derf Versicheung erfragen, mir sind die Versicherungsbedingungen nicht bekannt.

VG

F.-. Hollmann-Raabe

Hallo Steve,

in den Bedingungen wird damit klargestellt, dass Tätigkeiten, welche gefälligkeitshalber ausgeführt werden, unter Versicherungsschutz fallen

berufliche Tätigkeit ist ja in der Privathaft von der Deckung ausgenommen

ein Beispiel: Sie helfen Ihrem Nachbarn beim Putzen der Wohnung, Sie kochen auch gelegnetlich für ihn und gehen einkaufen, weil er eben schon sehr behindert ist

wenn Sie dies unentgeltlich gfeälligkietshalber durchführen, besteht Deckung, nicht jedoch, wenn Sie dafür als Pflegekraft Entgelt verlangen

oder:

Sie helfen Ihrer hübschen Nachbarin gefälligkeitshalber beim Anschluss eines Geschirrspülers - der anschließende
one-night-stand wird nicht als Entgelt betrachtet, es sei denn, es war schon vorher so vereinbart

lg Erich

guten tag,
leider habe ich zu dem „abhandenkommen“ keine erfahrungen.
mfg

Hallo,

Wir haben das Ganze der AHV nachgereicht! nun Sagen Sie, die Gefälligketisschäden Option kann hier nicht in Frage kommen, da meine Freundin nicht selber die Sachen beschädigt hat sondern Sie wurde beraubt…ist das Normal? ich denke mal, wir sollen lieber einen Rechtsanwalt einschalten oder was meinen Sie?!
Vielen Danke für Ihre Antwort!

Bei Raub ist es immer etwas heikel. Schwierig zu beurteilen, ob es sich hier wirklich um einen Gefälligkeitsschaden handelt. Falls Sie wirklich einen Anwalt beauftragen wollen, fragen Sie ihn explizit nach den Erfolgsaussichten und ob es schon ein vergleichbares Urteil gibt.