Person A gibt Sachen an Person B zum wegschicken, weil Person A keine
Zeit hat. Person B erklärt sich bereit den Task zu erledigen. Dabei
wurde Person A beraubt und die Sachen von Person A sind auch weg.
Person B hat eine Haftpflicht mit „Gefälligkeitsschäden“ und
„Abhanden kommen von Sachen“. Wie wird dieser Fall bei der
Versicherung eingestufft?
Da Person A beraubt wurde, wird die Haftpflichtversicherung von Person B nicht zahlen.
Wenn Person A auch eine Haftpflichversicherung hat, wird diese nicht zahlen, da es Person A’s eigene Sachen waren und Person keinem Dritten einen Schaden zugefügt hat.
Das Ding ist, die Sachen liegen schon der Versicherung von Person B ( der beraubt wurde mit meinen Sachen )vor. Schadensregulierer war auch vor Ort. Er meinte, er weiß auch nicht wie man so ein Fall einstuffen soll. Nun hat er die Unterlagen zu der Rechtsabteilung weitergeleitet. ich wollte mich scho mal hier erkundigen, damit ich nicht von deren Antwort überrascht werde.
Auf den Rechnungen stehen der Name von Person A und Person B hat schon gesagt, er wollte Person A helfen.
es der Vers. zu melden und danach erst im Netz nach Antworten suchen… ;-( d g
vielleicht zahlt ja die Haftpflicht!!! mit ein bischen Glück… )
viel Erfolg!!
und nächstes Mal bitte erst im Netz und dann bei der Vers. nachfragen und viel besser ist es wenn man einen Betreuer vor Ort hat (so wie mich) der die Dinge regelt!!!
ich gehe aus dem Zusammenhang davon aus, dass nicht A
sondern B beraubt wurde
B wird jedoch für den Fall einer Beraubung nicht haftbar zu machen sein, noch dazu, wo er die Besorgung gefälligkeitshalber übernommen hat, außer es wurde
ausdrücklich vereinbart, dass B für jeden Untergang der Sachen haftet, was ich jedoch nicht annehme
der Versicherer hat daher nicht einzutreten, das B eben nicht haftet
Nach den AHB (Haftpflicht) heißt es:
Ausschlüsse:
Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet,
geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Ge-
genstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Ich gehe davon aus, dass kein besonderer Verwahrungsvertrag vorliegt. Dann gibt es in den Besonderen Bedingungen die sog. Gefälligkeitsschäden. Falls Person B eine Haftpflicht-Police mit besagter erweiterter Deckung hat, wird im Rahmen der Entschädigungsgrenze reguliert. Schauen Sie in den Besonderen Bedingungen der Person B nach, wie hoch die maximale Entschädigungsgrenze in diesem Fall ist.
Da haben Sie richtig den punkt getroffen, wo ich hinaus wollte.
Person B hat diese Erweiterte Deckung " Gefälligskeitschaden" bis 10 Mio versichert. das heißt, auf jeden Fall muss die Versicherung entschädigen.
in den Bedingungen wird damit klargestellt, dass Tätigkeiten, welche gefälligkeitshalber ausgeführt werden, unter Versicherungsschutz fallen
berufliche Tätigkeit ist ja in der Privathaft von der Deckung ausgenommen
ein Beispiel: Sie helfen Ihrem Nachbarn beim Putzen der Wohnung, Sie kochen auch gelegnetlich für ihn und gehen einkaufen, weil er eben schon sehr behindert ist
wenn Sie dies unentgeltlich gfeälligkietshalber durchführen, besteht Deckung, nicht jedoch, wenn Sie dafür als Pflegekraft Entgelt verlangen
oder:
Sie helfen Ihrer hübschen Nachbarin gefälligkeitshalber beim Anschluss eines Geschirrspülers - der anschließende
one-night-stand wird nicht als Entgelt betrachtet, es sei denn, es war schon vorher so vereinbart
Wir haben das Ganze der AHV nachgereicht! nun Sagen Sie, die Gefälligketisschäden Option kann hier nicht in Frage kommen, da meine Freundin nicht selber die Sachen beschädigt hat sondern Sie wurde beraubt…ist das Normal? ich denke mal, wir sollen lieber einen Rechtsanwalt einschalten oder was meinen Sie?!
Vielen Danke für Ihre Antwort!
Bei Raub ist es immer etwas heikel. Schwierig zu beurteilen, ob es sich hier wirklich um einen Gefälligkeitsschaden handelt. Falls Sie wirklich einen Anwalt beauftragen wollen, fragen Sie ihn explizit nach den Erfolgsaussichten und ob es schon ein vergleichbares Urteil gibt.