Moin!
Wie ist ein Gefälligkeitsschaden definiert? Ich habe, als meine Mutter im Urlaub war, bei ihr die Blumen gegoßen. Sie hat mich nicht darum gebeten, sondern ich wollte ihr eine Freude damit machen. Dabei ist mir Wasser hinter die Kommode gelaufen. Beim Wegrücken der Kommode, um das Wasser aufzunehmen, ist mir der TV runtergefallen und der LCD ist gebrochen. Meine PHV sichert leider keine Gefälligkeitsschäden ab. Jetzt ist meine Frage, ist dies ein Gefälligkeitsschaden oder wäre es nur ein Gefälligkeitsschaden, wenn meine Mutter mich ausdrücklich darum gebeten hätte?!
Danke und Gruß
Malte
Das ist sicherlich Ansichtssache. Ich würde in diesem Fall nicht auf einen Gefälligkeitsschaden gehen, andere wiederum würden es, wohl auch durchaus nachvollziehbar, als Gefälligkeitsschaden ansehen…
Aber wie so oft hilft nichts anderes, als es der Versicherung zu melden und abzuwarten… eine 100%ige Antwort wird dir hier keiner geben können.
Übrigens: Auch Haftpflichtversicherungen die Gefälligkeitsleistungen anbieten sind nicht allzu teuer 
Hallo,
nur mal vorweg: FAQ-1129 musst Du beachten.
Dann noch vorweg: Du bist Versicherungsfachwirt und stellst die Frage? Deine PHV hat den Einschluss nicht???
Für mich liegt ein Gefälligkeitsverhältnis vor, damit ein Gefälligkeitsschaden, aber wie gesagt, das kann durchaus anders interpretiert werden. Meine Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Gefaelligkeitsver…
Viele Grüße
Andreas
Definition und Hilfe / ausführliche Antwort
Ein Gefälligkeitsschaden ist eine unentgeltliche Dienstleistung gegenüber Dritten. Verlangt Partei A dies von Partei B, gehen Richter von einem nicht bestehenden vertragsrechtlichen Bindungswillen der Partei B aus. Gleichzeitig muss Partei B nur die Sorgfalt walten lassen, die sie selbst mit ihrem Eigentum zu walten pflegt.
Das bedeutet einfach: Wenn du einen Schaden leicht fahrlässig verursachst, dann haftest du für den Schaden nicht.
Wenn du den Schaden grob fahrlässig verursachst haftest du.
Im 2. Fall müsste also die Versicherung zahlen. Im ersten Fall leistet die Versicherung auch, aber sie wehrt als Leistung eben die unberechtigten Ansprüche ab (passive Rechtsschutzfunktion).
Versicherungen haben aber heute fast alle die so genannte Gefälligkeitsschadenklausel im Vertrag mit drin. Das bedeutet, dass wenn du es willst und kein anderer Versicherer Leistungspflichtig ist, der Schaden trotzdem gazahlt und nicht abgewehrt wird. Die Deckungssummen sind jedoch unterschiedlich.
Noch zu deinem Fall speziell: Bei dir ist kein Vertrag zustande gekommen. Eine Gefälligkeit bedeutet auch, dass der Dritte diese Leistung aktiv einfordert. Da dies hier nicht so ist, kann man sich nicht auf eine Gefälligkeit berufen. Das ist aber meine Meinung. Ich hab hier mein VersicherungsRecht nicht und kann keine Urteile nachschlagen.
Ohne Gewähr. Bei Zweifel lohnt sich immer der Gang zum Anwalt. Keine Haftung. Keine Rechtsberatung, nur eine Einschätzung zu einem fiktiven Fall von mir.
Gruß