Gefälschte Email

Hallo,
stellt euch mal folgende Situation vor:

Der Chef verlangt von einem IT-Mitarbeiter, dass er eine alte, gesendete Mail „überarbeitet“ und einen zusätzlichen Empfänger einträgt. Wenn es sich weigert, würde der Chef bestimmt schnell einen Grund finden ihn auf die Straße zu setzen, daher würde er die Änderung machen.
Es handelt sich zwar nur eine Anfrage zu einer Sitzung, aber jetzt sieht es so aus, als ob der „zusätzliche“ Empfänger die Mail nicht bekommen oder einfach ignoriert hat.

Was sollte der IT-Mitarbeiter jetzt machen?

Die Sache ruhen lassen.
Inoffiziell den Betriebsrat fragen.
Den obersten Chef von der Sache unterrichten.

Gruß
hob

Hallo,

ohne Rechtsaspekt: der Mitarbeiter soll das unethische Verhalten des Chefs an die zuständige Stelle melden. Das kann je nach Aufbau des Unternehmens der Vorgesetzte des Chefs, der Betriebsrat, das Personalbüro oder eine speziell für so etwas vorgesehene Stelle sein (meine Firma hat für so etwas eine Art Hotline, wo einem auch Anonymität garantiert wird).

Gruß,

Myriam

Was sollte der IT-Mitarbeiter jetzt machen?

Hallo,

§ 269 StGB: Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Da Möglichkeit der Strafbarkeit gegeben, braucht AN die Weisung nicht auszuführen.

Als erstes würde ich den Chef über diesen Tatbestand unterrichten und fragen, ob er unter diesen Umständen auf seiner Weisung besteht oder man das ganze Gespräch lieber als „nie stattgefunden“ betrachten solle. Noch hat sich niemand strafbar gemacht.

Wenn das nicht hilft, ist dem Chef auch nicht mehr zu helfen. Dann innerbetriebliche Kontrollmechanismen (Vorgesetzter des Chefs) benutzen.

VG
EK

Hallo,
die Frage ist, ob firmeninterne Nachrichten auch unter diesen Tatbestand fallen.

Gruß
hob

Hallo,

es ist Täuschungsabsicht im Rechtsverkehr nötig. Daher sprach ich auch von der Möglichkeit, die aber hier nicht fernliegend ist.

Denn nach dem Sachverhalt muss der IT-AN mE davon ausgehen, dass der Veränderung ein Beweiswert im Rechtsverkehr zukommen soll. Das ist z.B. der Fall, wenn dem nachträglich eingefügten Empfänger eine Pflichtverletzung vorgehalten wird, auf diese Mail, die er in Wahrheit nie bekommen hat, nicht reagiert zu haben.

Denn auch das rechtserhebliche Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer ist Rechtsverkehr, ein rein arbeitgeberinterner Vorgang ohne Wirkung nach außen oder ohne rechtserhebliches Verhalten des durch die Verfälschung „Getäuschten“ hingegen nicht.

Es kommt also auf den Zweck an, dem diese Änderung dient. Ich kann keinen anderen als den erkennen, dem AN eine Pflichtverletzung vorwerfen zu wollen, was rechtserhebliches Handeln wäre. Aber auch die Rechtfertigung des Chefs gegenüber seinem Chef („Warum haben Sie AN nicht eingeladen? Der hat sich beschwert! Wieso, hab ich doch, sehen Sie hier…“) verlässt dann mE den Charakter eines Internums, die Rechtfertigung ist mE auch rechtserhebliches Handeln, bewahrt sie doch den Chef vor einer Rüge.

Wie gesagt, ein IT-AN muss ja nun kein Strafrechtsexperte sein. Er darf eine solche Weisung verweigern, ggf. muss er sich halt informieren, ob das Risiko strafrechtlicher Verfolgbarkeit besteht.

VG
EK

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