Liebe Experten,
wie ist ein gefälschter Brunello zu erkennen, und wie geht man gegen den Lieferanten vor, wenn der Kaufbeleg schon über ein Jahr alt ist?
LG, Angi
Hallo Angi,
wie ist ein gefälschter Brunello zu erkennen,
auf dem Etikett sollte der Produzent angegeben sein. Auf http://www.consorziobrunellodimontalcino.it kann überprüft werden, ob der angegebene Produzent tatsächlich zum Konsortium gehört (unter ‚Members Bottlers‘). Meines Wissens sind alle anerkannten Produzenten dort Mitglied. Leider ist der dortige Link ‚Traceability‘ noch nicht fertiggestellt - der dürfte eine große Hilfe für die Aufdeckung von Betrügereien werden.
Ein Indiz kann schon der Korken liefern - idR steht bei anerkannten Abfüllern die Bezeichnung „Brunello di Montalcino“ auf dem Korken, evt. sogar die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Produzenten. Der erste Blick sollte jedenfalls zur Banderole gehen - diesem rötlichen Papierstreifchen, das auf die Kapsel geklebt wird. Fälscher arbeiten hier häufig mit fotokopierten Banderolen. Mit etwas Scharfblick und mit Hilfe einer Lupe sollte sich erkennen lassen, ob die Abfüllnummer tatsächlich aufgedruckt ist (wie es sein sollte) oder nur kopiert ist. Gedruckte Nummern sind ‚schärfer‘, sie haben deutliche Konturen.
und wie geht man gegen den Lieferanten vor, wenn der Kaufbeleg schon über ein Jahr alt ist?
Reklamieren. Es besteht seitens des Übergebers (also des Verkäufers) eine Gewährleistungspflicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Vertragsabschluss (Kauf). Eine gefälschte Herkunftsbezeichnung (diese ist Bestandteil der Vertragsvereinbarung) ist auf jeden Fall ein Mangel, der einen Anspruch auf Verbesserung (Beseitigung des Mangels, in diesem Fall nicht möglich) oder auf Austausch gegen eine mängelfreie Ware begründet. Ist dies dem Übergeber/Verkäufer nicht möglich, besteht Anspruch auf Wandlung (Geld zurück, Ware zurück) oder Preisminderung (dies käme etwa bei schon leergetrunkenen Flaschen in Betracht). Allerdings dürfte die Beweispflicht (dass der verkaufte Brunello eine Fälschung ist) zunächst einmal beim Reklamierenden liegen.
Bei obiger Auskunft ist Irrtum vorbehalten - ich bin kein Jurist und habe selbst auch noch keine einschlägigen Erfahrungen gemacht.
Freundliche Grüße,
Ralf
Hi,
Reklamieren. Es besteht seitens des Übergebers (also des
Verkäufers) eine Gewährleistungspflicht für einen Zeitraum von
zwei Jahren ab Vertragsabschluss (Kauf). Eine gefälschte
Herkunftsbezeichnung (diese ist Bestandteil der
Vertragsvereinbarung) ist auf jeden Fall ein Mangel, der einen
Anspruch auf Verbesserung (Beseitigung des Mangels, in diesem
Fall nicht möglich) oder auf Austausch gegen eine mängelfreie
Ware begründet.
die Verjährungsfrist beträgt bei arglistiger Verschweigung des Mangels drei Jahre (§438 (3) i.V.m. § 195 BGB).
ich bin kein
Jurist
Und nicht zuletzt wurde die Frage auch im Rechtsbrett gestellt, wo es auch bereits eine Antwort gab. Ein schönes Beispiel dafür, warum Doppelpostings eine Frechheit sind.
Gruß,
Christian
Hallo Christian,
Ein schönes
Beispiel dafür, warum Doppelpostings eine Frechheit sind.
Sorry für meine Frechheit
habe mich 1. für das zweite Posting im Vorfeld entschuldigt und 2. brauchte ich den Rat eines Weinkenners UND den Rat eines „Juristen“, deshalb das Doppelposting.
LG, Angi
Guten Morgen Ralf,
herzlichen Dank für Deine ausführliche und hilfreiche Antwort,
herzliche Grüße, Angi