Hallo
Wann ist eigentlich ein Stoff umweltgefährdend? Gibt es eine bestimmte Kombination von R und S Sätzen die das automatisch bedingen? Ist z.B. Diesel umweltgefährdend?
Danke
Chris
Hallo
Wann ist eigentlich ein Stoff umweltgefährdend? Gibt es eine bestimmte Kombination von R und S Sätzen die das automatisch bedingen? Ist z.B. Diesel umweltgefährdend?
Danke
Chris
Hallo,
das ist in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich geregelt.
Da gibt es auf die Gefährdung von Gewässern (auch Grundwasser) die Wassergefährdungsklassen:
http://www.bvdm-online.de/uwlexikon/w/wassergefaehrd…
Die EU hat sich auch des Themas angenommen:
http://europa.eu.int/comm/environment/dansub/main67_…
Diese Einstufung spielt im Bereich Abfall eine Rolle (besonders überwachungsbedurftige Abfälle).
Ulrich
Hi
Danke für die Antwort, aber das brachte mich nicht weiter. Was ich wissen will, wann ist ein Stoff als Gruppe „N“ umweltgefährdend eingestuft? Ist z.B. Calciumhydroxid umweltgefährdend?
Grüße
Chris
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
vielleicht hilft Dir das weiter:
http://igs.lua.nrw.de/igs40/oberfl/public0102/de/ind…
Ich glaube, die Datenbank ist momentan offline?
lrich
Wenn er …
Hallo Chris!
Im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG
sind Stoffe:
chemische Elemente und ihre Verbindungen in natürlicher Form oder hergestellt durch ein Produktionsverfahren, einschließlich der zur Wahrung der Produktstabilität notwendigen Zusatzstoffe und der bei der Herstellung unvermeidbaren Verunreinigungen, mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
umweltgefährlich: Stoffe und Zubereitungen, die im Fall des Eintritts in die Umwelt eine sofortige oder spätere Gefahr für eine oder mehrere Umweltkomponenten zur Folge haben oder haben können.
Der Anhang I zu der o.g. Richtlinie listet CaOH nicht auf!
Noch Fragen?
Gruß
Der Wanderer
Hallo,
vielleicht hilft dir das ein wenig weiter:
Das noch relativ „junge“ Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich“ (N) ist in § 3a Abs. 2 ChemG näher spezifiziert:
„(2) Umweltgefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen, die selbst
oder deren Umwandlungsprodukte geeignet sind, die
Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder
Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu
verändern, daß dadurch sofort oder später Gefahren für die
Umwelt herbeigeführt werden können.“
Diese allgemeine Regelung ist auch erforderlich, weil die konkreten Einstufungskriterien für dieses Gefährlichkeitsmerkmal noch nicht vollständig festgelegt worden sind.
Mögliche Schäden für die Umwelt werden durch die R-Sätze R 50 bis R 53 (Aquatische Umwelt), R 54 bis R 58 (Nichtaquatische Umwelt) sowie R 59 (Ozonschicht) beschrieben.
Hinsichtlich der Schadwirkung auf die Aquatische Umwelt werden Stoffe als umweltgefährlich mit dem Gefahrensymbol „N“ eingestuft, wenn die akute Toxizität kleiner oder gleich 1 mg/l (LC50/Fisch/96 h, EC50/Daphnie/48 h oder IC50/Alge/72 h) ist (R 50) bzw.
zwischen 1 und 10 mg/l liegt (R 51).
R 52 (ohne Gefahrensymbol „N“) wird zugeordnet, wenn die akute Toxizität zwischen 10 und 100 mg/l liegt.
Weiterhin spielen für die Einstufung die biologische Abbaubarkeit und der Verteilungskoeffizient Oktanol/Wasser (log POW) eine Rolle (siehe Anhang VI 67/548).
Die für die Zuordnung der Gefahrenhinweise R 54 bis R 58 bzw. des
Gefährlichkeitsmerkmals „umweltgefährlich“ maßgebenden Schadwirkungen sind noch nicht quantitativ festgelegt. Für eine ggf. erforderliche Zuordnung ist § 3a Abs. 2 ChemG entsprechend auszulegen.
Die Zuordnung des R 59 (Gefährlich für die Ozonschicht) richtet sich nach der Einteilung der Fluor-Chlor- bzw- Fluor-Brom-Kohlenwasserstoffe in Gruppen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Diese Verordnung ist
inzwischen zwei mal abgelöst worden, nämlich durch die gleichnamigen Verordnungen 3093/94 und 2037/2000. In diesen neuen Verordnungen ist die Gruppeneinteilung der Stoffe anders.
Für die Zuordnung von R 59 bzw. „N“/R 59 gilt:
Einstufung als umweltgefährlich (N) mit R 59:
Gruppe I/II (vollhalogenierte Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe, FCKW)
Gruppe III (Halone)
Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff)
Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan)
Einstufung nur als R 59:
Gruppe VI (teilhalogenierte Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe, H-FCKW)
Die in der derzeit gültigen Verordnung 2037/2000 in Gruppe VIII aufgeführten H-FCKW haben überwiegend ein Ozonabbaupotential (ODP, Standard: Trichlorfluormethan R 11 mit ODP = 1) von unter 0.1 (einige allerdings auch bis zu 0.52), während das noch als umweltgefährlich eingestufte 1,1,1-Trichlorethan ein ODP von 0.1 aufweist. Als Regel könnte daher gelten, Stoffe mit einem ODP von größer oder gleich 0.1 als umweltgefährlich einzustufen und Stoffen mit einem ODP von unter 0.1 nur den R 59 zuzuordnen, soweit nach dem gültigen Anhang VI 67/548 keine Einstufung vorgegeben ist, wie für die Gruppen VI (Methylbromid) und VII (H-FBKW) der gültigen Verordnung 2037/2000. Im übrigen gilt
§ 3a Abs. 2 ChemG.
MfG Dirk
Quelle: Leitfaden zur Umsetzung des Chemikalienrechts