Gefahrenübergang bei Lieferung 'unabgeladen'

Hallo alle zusammen

Ich habe mit einer kürzlich verschickten Lieferung ein Problem, welches ich in möglichst kurzen Worten mal schildern möchte:

Ich vertreibe ein Produkt, welches es in zwei Ausführungen gibt: A1 und A2 (damit ist nicht zweite Wahl o.ä. gemeint). Ein Kunde bestellt bei mir das Produkt in A1 frei Bau unabgeladen. Ich liefere diese Ware fristgemäß. Für das Abladen stelle ich als Service eine Hubvorrichtung zur Verfügung. Beim Abladen der Ware durch den Käufer bricht diese Hubvorrichtung und die Ware wird in Teilen beschädigt. Im Nachhinein stellt sich darüber hinaus noch heraus, daß die Ware nicht Ausführung A1, sondern A2 ist.

Folgende Fragen:

Wer trägt die Schuld an der Beschädigung?
Ist bei dem Käufer überhaupt ein Verschulden zu suchen? Die Ware war je eh „falsch“.

Ich hoffe, daß ich mein Problem einigermaßen plausibel schildern konnte und wäre für Antworten wirklich dankbar. Wenn noch die rechtliche Grundlage dabei wäre, wäre es kaum auszuhalten :wink:

Danke im Voraus

Michael

Hi Michael,

Folgende Fragen:

Wer trägt die Schuld an der Beschädigung?

Der Gabelstapler, hat er eine Haftpflichtvers.? Sonst haftet der Ausleiher für die Betriebssicherheit bzw. dessen Versicherung, Es sei denn dem Fahrer/Bediener ist ein Verschulden nachzuweisen, dann haftet dieser auch für den Schaden am Stapler.

Ist bei dem Käufer überhaupt ein Verschulden zu suchen? Die
Ware war je eh „falsch“.

Da stellt sich die Frage ob dieser Mangel vor dem Abladen ersichtlich war für den Empfänger?

gruss
winkel

Hallo alle zusammen

Ich habe mit einer kürzlich verschickten Lieferung ein
Problem, welches ich in möglichst kurzen Worten mal schildern
möchte:

Ich vertreibe ein Produkt, welches es in zwei Ausführungen
gibt: A1 und A2 (damit ist nicht zweite Wahl o.ä. gemeint).
Ein Kunde bestellt bei mir das Produkt in A1 frei Bau
unabgeladen. Ich liefere diese Ware fristgemäß. Für das
Abladen stelle ich als Service eine Hubvorrichtung zur
Verfügung. Beim Abladen der Ware durch den Käufer bricht diese
Hubvorrichtung und die Ware wird in Teilen beschädigt.

Rechtlich ist der Gefahrenübergang und somit das Risiko bei der Beladung beim Empfänger. Die Auslegung, dass Gerät dir gehört lässt keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft des Empfängers entstehen. Jedoch evtl. teilschuld , da Gerät nicht i.O. war. (meine Auslegung)

Im

Nachhinein stellt sich darüber hinaus noch heraus, daß die
Ware nicht Ausführung A1, sondern A2 ist.

Dies würde ich als Mangel an der Sache sehen (Sachmangel), die Beschädigung ist aber da (evtl. als CULPA IN CONTRAHENDO)

Folgende Fragen:

Wer trägt die Schuld an der Beschädigung?
Ist bei dem Käufer überhaupt ein Verschulden zu suchen? Die
Ware war je eh „falsch“.

Ich hoffe, daß ich mein Problem einigermaßen plausibel
schildern konnte und wäre für Antworten wirklich dankbar. Wenn
noch die rechtliche Grundlage dabei wäre, wäre es kaum
auszuhalten :wink:

Danke im Voraus

Michael