Gefahrenübergang in Selbstbedienungsgaststätte

Hallo Experten,

neulich habe ich in der Selbstbedienungsgaststätte ein Bier beim Öffnen verschüttet, stehengelassen und bin mit einem neuen zur Kasse.
Dort wollte man auch für die verschüttete Flasche kassieren.
Das Öffnen der Flasche mit dem ungünstig angebrachten Kapselheber hat besonderes Können erfordert.

Meiner Ansicht nach habe ich die Flasche Bier, die Möglichkeit zum Öffnen derselben, sowie die Platz- und Glasnutzung gekauft, und es hat so etwas wie ein Gewährleistungsmangel vorgelegen, der durch den Austausch gegen eine neue Flasche geheilt wurde, wobei ich kulant auf Schadensersatz für die Benetzung meines Ärmels mit Bier verzichtete.
Außerdem geht das alles erst bei Bezahlung in meinen Besitz über, und ich bin als Kunde nicht für etwaigen Schwund in Lager- und Verkaufsräumen zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn ich ihn versehentlich oder aus Ungeschicklichkeit verursache.

Die Dame an der Kasse sagte, der Kauf und damit die Zahlungspflicht käme bereits durch das Herausnehmen des Gegenstands aus dem Verkaufsregal zustande, und selbst wenn nicht, dann hätte ich zumindest Eigentum des Lokals beschädigt, sei somit ersatzpflichtig und müsse eigentlich noch zusätzlich fürs Aufwischen bezahlen.

Wer hat recht?

Gruß

Wolfgang Berger

Hallo.

Meiner Ansicht nach habe ich die Flasche Bier, die Möglichkeit
zum Öffnen derselben, sowie die Platz- und Glasnutzung
gekauft, und es hat so etwas wie ein Gewährleistungsmangel
vorgelegen, der durch den Austausch gegen eine neue Flasche
geheilt wurde, wobei ich kulant auf Schadensersatz für die
Benetzung meines Ärmels mit Bier verzichtete.

Ich denke, im SB-Restaurant erwirbst Du eine ordnungsgemäß verschlossene Flasche Bier sowie - als begleitenden Teilservice -das Recht, den Platz und das Glas zu nutzen. Ob Du den dämlich angebrachten Öffner (und manche Restaurants sind da sehr kreativ!) benutzen oder Dich Deines persönlichen Öffners bedienen willst, ist unerheblich. Wäre Dir die Flasche aus der Hand gerutscht und hätte noch irgendetwas anderes zerschlagen, wärest Du genauso haftbar. Ein Gewährleistungsmangel läge vor, wenn entweder Flasche oder Glas beschädigt gewesen wären, bevor Du sie in Gebrauch nahmst. Auch ein schmutziger Sitz, auf dem Du Dich einsaust, ist ein Mangel, für den Du ein Restaurant - SB oder nicht - in Anspruch nehmen kannst.

Außerdem geht das alles erst bei Bezahlung in meinen Besitz
über

… nein, sondern Du gibst dadurch, daß Du die Flasche anfaßt , schon eine „Willenserklärung durch schlüssiges Handeln“ ab, vergleichbar dem Einsteigen in einen Bus an einer Haltestelle. Mit der Bezahlung findet nicht ein Besitz-, sondern ein Eigentumsübergang statt. Dieser ist aber für den Gefahrenübergang nicht relevant. Vergleiche Lieferung „frei Haus“ : Mit der Übernahme der Ware nimmst Du sie in Besitz, und wenn Dir die Ware im Treppenhaus beim Hochtragen kaputt gehst, bist Du trotzdem zur Zahlung verpflichtet, auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist.

Die Dame an der Kasse sagte, der Kauf und damit die
Zahlungspflicht käme bereits durch das Herausnehmen des
Gegenstands aus dem Verkaufsregal zustande, und selbst wenn
nicht, dann hätte ich zumindest Eigentum des Lokals
beschädigt, sei somit ersatzpflichtig und müsse eigentlich
noch zusätzlich fürs Aufwischen bezahlen.

Ist wohl so. Allerdings kleinkariert im Quadrat.

Gruß kw

Hallo kw,

danke für Deine reichhaltige Auskunft.

verschlossene Flasche Bier sowie - als begleitenden
Teilservice -das Recht, den Platz und das Glas zu nutzen. Ob
Du den dämlich angebrachten Öffner (und manche Restaurants
sind da sehr kreativ!) benutzen oder Dich Deines persönlichen
Öffners bedienen willst, ist unerheblich. Wäre Dir die Flasche

Ich verstehe nicht, warum die Alternative, einen mitgebrachten Öffner zu benutzen, die Öffnerbenutzung am Bierregal aus dem erworbenen Waren-Dienstleistungs-Paket ausschließen soll. Man könnte doch auch sein eigenes Trinkglas verwenden.

… nein, sondern Du gibst dadurch, daß Du die Flasche
anfaßt , schon eine „Willenserklärung durch schlüssiges
Handeln“ ab, vergleichbar dem Einsteigen in einen Bus an einer
Haltestelle. Mit der Bezahlung findet nicht ein Besitz-,
sondern ein Eigentumsübergang statt. Dieser ist aber für den
Gefahrenübergang nicht relevant. Vergleiche Lieferung „frei
Haus“ : Mit der Übernahme der Ware nimmst Du sie in Besitz,

Ich verstehe, daß durch das Herausnehmen sozusagen ein Kaufvertrag entsteht. Aber das macht doch auch noch keinen Gefahrenübergang! Den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges können die Vertragsparteien frei vereinbaren, wie z.B. „Lieferung frei Haus“.
Als eine für den Gefahrenübergang konstitutive schlüssige Handlung im Ladengeschäft könnte ich mir es viel eher vorstellen, wenn einerseits der Kunde mit der Ware den Bereich verläßt, in dem der Verkäufer das Hausrecht hat, andererseits dieser jenes dem Kunden erlaubt.

Gruß

Wolfgang Berger

Moien!

Konkret zu diesem Fall kenne ich die Lage nicht, aber aus „normalen“ Geschäften ist bekannt, daß du - falls im Geschäft was runterfällt - nichts bezahlen mußt.

Dürfte ja im Prinzip gleichgelagert sein…

Bernd

Hi,

… nein, sondern Du gibst dadurch, daß Du die Flasche
anfaßt , schon eine „Willenserklärung durch schlüssiges
Handeln“ ab,

sehe ich nicht so. Hier dürften die gleichen Rechtsgrundsätze, die auch für Supermärkte gelten, angewendet werden. Die Auslage von Waren stellt noch kein Angebot dar, dass durch die Handlung des Herausnehmens/Anfassens angenommen werden könnte. Nach der Verkehrssitte bleibt es jedem Kunden unbenommen, Waren jederzeit wieder zurückzulegen. Ein Kaufvertrag bei Selbstbedienung kommt regelmässig nur durch Annahme des Verkäufers an der Kasse zustande (der schliesslich auch den Verkauf verweigern kann). Demzufolge sind auch Taschenkontrollen innerhalb eines Selbstbedienungsgeschäftes nicht zulässig.

Gegenstands aus dem Verkaufsregal zustande, und selbst wenn
nicht, dann hätte ich zumindest Eigentum des Lokals
beschädigt, sei somit ersatzpflichtig und müsse eigentlich
noch zusätzlich fürs Aufwischen bezahlen.

Ein Kunde haftet nur bei fahlässigem bzw. vorsätzlichen Verhalten. Den Verkäufer trifft die volle Haftung, wenn er die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet. Ein ungeeigneter Flaschenöffner, an dem man sich verletzen und/oder seine Kleidung verschmutzen kann, dürfte unter diese Rubrik fallen.

Jedenfalls würde ich da nicht mehr essen…

Gruss
Feanor

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