Hallo Experten,
neulich habe ich in der Selbstbedienungsgaststätte ein Bier beim Öffnen verschüttet, stehengelassen und bin mit einem neuen zur Kasse.
Dort wollte man auch für die verschüttete Flasche kassieren.
Das Öffnen der Flasche mit dem ungünstig angebrachten Kapselheber hat besonderes Können erfordert.
Meiner Ansicht nach habe ich die Flasche Bier, die Möglichkeit zum Öffnen derselben, sowie die Platz- und Glasnutzung gekauft, und es hat so etwas wie ein Gewährleistungsmangel vorgelegen, der durch den Austausch gegen eine neue Flasche geheilt wurde, wobei ich kulant auf Schadensersatz für die Benetzung meines Ärmels mit Bier verzichtete.
Außerdem geht das alles erst bei Bezahlung in meinen Besitz über, und ich bin als Kunde nicht für etwaigen Schwund in Lager- und Verkaufsräumen zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn ich ihn versehentlich oder aus Ungeschicklichkeit verursache.
Die Dame an der Kasse sagte, der Kauf und damit die Zahlungspflicht käme bereits durch das Herausnehmen des Gegenstands aus dem Verkaufsregal zustande, und selbst wenn nicht, dann hätte ich zumindest Eigentum des Lokals beschädigt, sei somit ersatzpflichtig und müsse eigentlich noch zusätzlich fürs Aufwischen bezahlen.
Wer hat recht?
Gruß
Wolfgang Berger