Guten Tag,
wenn ein Tankfahrzeug alte Putzlappen, welche also mit Gefahrgut getränkt sind, in einer Kiste aufbewahrt, wie muss diese Kiste gekennzeichnet werden? Nach 3.4 ADR, also nach LQ oder mit normalen Gefahrzetteln?
Danke schon im Voraus für die Antwort!
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass die Putzlappen mit einer brennbaren Flüssigkeit getränkt sind. Es würde sich dann also um UN 3175 handeln (FESTE STOFFE oder
Gemische aus festen Stoffen
(wie Präparate, Zubereitungen
und Abfälle), DIE
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE
STOFFE mit einem
Flammpunkt von höchstens
60 °C ENTHALTEN, N.A.G.)
(nicht den Gefahrauslöser vergessen
)
Die Sondervorschrift 216 besagt u.a.: „Dicht verschlossene Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem festen Stoff absorbierten
entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder III enthalten, unterliegen nicht
den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päckchen oder der Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.“
D.h. wenn man irgendwie sichergehen kann, dass nicht mehr als 10 ml Gefahrgut der Verpackungsgruppe II oder III in diesen Putzlappen enthalten ist (pro Packstück bzw. Kiste), dann ist diese Kiste kein Gefahrgut gem.ADR.
Falls dies nicht so ist, könnte die LQ-Regeluing greifen, wenn nicht mehr als 3 KG Putzlappen pro Kiste enthalten ist. Dann aber in zusammengesetzten Verpackungen nach Kap. 3.4.4 a) (also z.B. Karton als Innenverpackung, Kiste als Aussenverpackung), und dem UN-Sticker auf der Kiste.
Falls es doch mehr als 3 kg sind, muss das Ganze tatsächlich als Gefahrgut deklariert werden (geprüfte Verpackung, Gefahrzettel 4.1, Beförderungspapier).
Bei Fragen bitte Fragen 
Viele Grüße
Vielen Dank für die ausführliche Antwort, hat mir sehr geholfen!
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass die Putzlappen mit einer
brennbaren Flüssigkeit getränkt sind. Es würde sich dann also
um UN 3175 handeln (FESTE STOFFE oder
Gemische aus festen Stoffen
(wie Präparate, Zubereitungen
und Abfälle), DIE
ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE
STOFFE mit einem
Flammpunkt von höchstens
60 °C ENTHALTEN, N.A.G.)
(nicht den Gefahrauslöser vergessen
)
Die Sondervorschrift 216 besagt u.a.: „Dicht verschlossene
Päckchen und Gegenstände, die weniger als 10 ml eines in einem
festen Stoff absorbierten
entzündbaren flüssigen Stoffes der Verpackungsgruppe II oder
III enthalten, unterliegen nicht
den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, das Päckchen oder der
Gegenstand enthält keine freie Flüssigkeit.“
D.h. wenn man irgendwie sichergehen kann, dass nicht mehr als
10 ml Gefahrgut der Verpackungsgruppe II oder III in diesen
Putzlappen enthalten ist (pro Packstück bzw. Kiste), dann ist
diese Kiste kein Gefahrgut gem.ADR.
Falls dies nicht so ist, könnte die LQ-Regeluing greifen, wenn
nicht mehr als 3 KG Putzlappen pro Kiste enthalten ist. Dann
aber in zusammengesetzten Verpackungen nach Kap. 3.4.4 a)
(also z.B. Karton als Innenverpackung, Kiste als
Aussenverpackung), und dem UN-Sticker auf der Kiste.
Falls es doch mehr als 3 kg sind, muss das Ganze tatsächlich
als Gefahrgut deklariert werden (geprüfte Verpackung,
Gefahrzettel 4.1, Beförderungspapier).
Bei Fragen bitte Fragen 
Viele Grüße
Guten Tag,
meiner Meinung braucht die Kiste nicht gekennzeichnet werden da es sich dabei um Betriebsmittel handelt. Als Vorsicht Maßnahme würde ich aber eine dichte Kiste für die Lagerung der Putzlappen verwenden.
Vielleicht holen Sie aber noch eine ander Experten Meinung ein. Sollte dieser zu einer anderen Auffassung kommen würde ich Sie bitten mir diese Meinung zu übermitteln
Schönen Tag