Sehr geehrter baehrenp,
wenn ich die Anfrage richtig lese geht es um die Frage ob der Fahrzeugführer zu seinen absolvierten Basiskurs auch den Aufbaukurs „Tank“ benötigt oder nicht.
Verwendet wird ein Silofahrzeug. Ein Silofahrzeug ist im ADR nicht explizit genannt. Es entspricht von der Bauweise einem Tank. Es kann unter Beachtung der einschlägigen Bauvorschriften somit auch als Tankfahrzeug zugelassen werden oder auch für Gefahrgut benutzt werden welches für den Transport in loser Schüttung zugelassen ist.
Die Frage erfordert 2 Antworten:
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UN 1361 der VP II
Im ADR 2011, 3.2, Tabelle A Spalte 12 ist unter diesem Stoff der Transport im Tank vorgeschrieben. Der Stoff darf in diesem Fahrzeug laut Spalte 13 (TU11) nur unter Überdruck transportiert werden.
Der Fahrzeugführer benötigt somit den Basiskurs und den Aufbaukurs Tank gem. 8.2.1.3 ADR 2011.
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UN 1361 der VP III:
Hier ist für den Transport die Verwendung eines Tanks der Spezifikation SGAV vorgeschrieben. Allerdings darf dieser Stoff laut Spalte 17 unter den Voraussetzungen von der Untervorschrift VV4 in 7.3.3 ADR 2011, auch in loser Schüttung transportiert werden.
Zu beachten ist, daß für diesen Stoff ein Silofahrzeug verwendet werden darf, bei dem der Aufbau nur den Vorschriften nach 7.3 ADR 2011 genügen muß. Hier transportiert der Fahrzeugführer den Stoff dann in loser Schüttung und es genügt der Basiskurs.
Besitzt das Silofahrzeug jedoch eine ADR-Zulassung als Tankfahrzeug, dann muß der Farzeugführer laut RSEB Nr. 7-3 zu Abschnitt 7.3.3 ADR 2011 einen Aufbaukurs „Tank“ nachweisen.
Dies klingt zunächst etwas wiedersinnig hat aber den Hintergrund, daß beim Silozug auf eine entsprechende Lüftung geachtet werden muß, ein Tank i.d.R. nicht belüftet, aber unter Übnerdruck transportiert werden muß.
Ich hoffe, daß die Fragen beantwortet werden konnten
Noebaer