Gefahrguttransport UN 1361

Beim Transport von Kohle oder Ruß, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs UN 1361 werden Silofahrzeuge mit der Tankcodierung SGAN für die Verpackungsgruppe II oder Tankcodierung SGAV für die Verpackungsgruppe III eingesetzt.

Der eingesetzte Fahrzeugführer benötigt
a) Basiskurs Stück- und Schüttgut oder
b) Basiskurs Stück- und Schüttgut plus AKT?

Wer kann mir weiterhelfen???

Möglichst mit Quellangabe.

Hallo baehrenp,

Die sicherste Auskunft gibt Ihnen die nächste Gefahrgutschule oder - falls Sie „schlafende Hunde wecken“ wollen, die Gefahrgutexperten der Überwachungsbehörden (z.B. Polizei)

Ich selbst kann diese Frage nicht beantworten

Ihnen eine gute Woche
J.R.

Sehr geehrter baehrenp,

wenn ich die Anfrage richtig lese geht es um die Frage ob der Fahrzeugführer zu seinen absolvierten Basiskurs auch den Aufbaukurs „Tank“ benötigt oder nicht.

Verwendet wird ein Silofahrzeug. Ein Silofahrzeug ist im ADR nicht explizit genannt. Es entspricht von der Bauweise einem Tank. Es kann unter Beachtung der einschlägigen Bauvorschriften somit auch als Tankfahrzeug zugelassen werden oder auch für Gefahrgut benutzt werden welches für den Transport in loser Schüttung zugelassen ist.

Die Frage erfordert 2 Antworten:

UN 1361 der VP II

Im ADR 2011, 3.2, Tabelle A Spalte 12 ist unter diesem Stoff der Transport im Tank vorgeschrieben. Der Stoff darf in diesem Fahrzeug laut Spalte 13 (TU11) nur unter Überdruck transportiert werden.
Der Fahrzeugführer benötigt somit den Basiskurs und den Aufbaukurs Tank gem. 8.2.1.3 ADR 2011.

UN 1361 der VP III:
Hier ist für den Transport die Verwendung eines Tanks der Spezifikation SGAV vorgeschrieben. Allerdings darf dieser Stoff laut Spalte 17 unter den Voraussetzungen von der Untervorschrift VV4 in 7.3.3 ADR 2011, auch in loser Schüttung transportiert werden.
Zu beachten ist, daß für diesen Stoff ein Silofahrzeug verwendet werden darf, bei dem der Aufbau nur den Vorschriften nach 7.3 ADR 2011 genügen muß. Hier transportiert der Fahrzeugführer den Stoff dann in loser Schüttung und es genügt der Basiskurs.
Besitzt das Silofahrzeug jedoch eine ADR-Zulassung als Tankfahrzeug, dann muß der Farzeugführer laut RSEB Nr. 7-3 zu Abschnitt 7.3.3 ADR 2011 einen Aufbaukurs „Tank“ nachweisen.

Dies klingt zunächst etwas wiedersinnig hat aber den Hintergrund, daß beim Silozug auf eine entsprechende Lüftung geachtet werden muß, ein Tank i.d.R. nicht belüftet, aber unter Übnerdruck transportiert werden muß.

Ich hoffe, daß die Fragen beantwortet werden konnten

Noebaer

bitte fragen Sie unbedingt bei der für Sie zuständigen Behörde nach, da es regionale Unterschiede geben kann.

mfg
F. Ambrasas

Sorry, kann nicht antworten. Habe leider kein aktuelles ADR, da ich schon lange nicht mehr als Gefahrgutbeauftragte arbeite.

Sehr geehrter Herr Noebaer,
HERZKICHEN DANK

Sehr geehrter Herr Noebaer,
HERZLICHEN DANK

VIELEN DANK

Moin!

Nach ADR 2011:

Antwort B ist RICHTIG

Wie gewünscht - auch eine Angabe zum Nachlesen:

8.2.1.2 (Kurzform) Führer von Fahrzeugen … gefährliche Güter … Basiskurs teilnehmen.

8.2.1.3 (Kurzform) Führer von Fahrzeugen … gefährliche Güter in festverbunden Tanks oder Aufsetzttanks … von mehr als 1 m³ … Ortsbwegliche Tanks … mehr als 3 m³ … müssen an einem Aufbaukurs für die Beförderung in Tanks teilgenommen haben …

Bei weiteren Fragen meld Dich!

Gruß

Ingo