Gefahrstoffverordnungen wo geregelt

Hallo
Mal angenommen…
In einem Großbetrieb kommen diverse Sachbearbeiter auf die Idee die Gefahrstoffverordnungen zu deuten…
Da wird ein Gefahrstoffschrank beschafft, nachträglich dann, weil er in der Werkstatt steht und Druckgaspackungen(auf deutsch Sprühdosen) einen verschlossenen und dafür vorgesehenen Metallbehälter mit Waschbenzin sowie einen geeigneten Behälter mit etwas(5Liter) Hydrauliköl drin stehen mit einer Absaugung ins Freie versehen.
Nun beginnen die "verantwortlichen vor Ort auch noch zu ‚rotieren‘ und wollen jedes Klebertübchen(feuergefährdend) jedes 20ml Fläschchen mit Schraubensicherungsflüssigkeit(Umweltgefährdender Stoff) ja einfach
alles was die Umwelt oder Mitarbeiter(Feuergefahr) gefährden könnte in den Schrank verbannen! Selbst das Fußspray welches ein wenig alkohol enthält und deswegen ein Feuersymbol aufgedruckt bekam…
Zitat:„In den Mitarbeiterwerkbänken darf nichts mehr gelagert werden“

Gibt es die Möglichkeit solchem Regulierungswahn das Handwerk zu legen?
Wo kann man darüber nachlesen? Es muß doch für Kleinmengen, wie sie für den Werkstattbedarf überall erhältlich, sind irgendwelche Ausnahmen geben!
Schliesslich sind in jedem Baumarkt hunderte Liter brennbare Flüssigkeiten öffentlich gelagert. Oder gelten da andere Rechte?
Wir machen uns ja durch diese (bescheuerte Auslegung irgendwelcher Europarechte und Verordnungen noch Handlungsunfähig! Womöglich benötigen wir zum Transport einer Klebertube an den Verbraucherort eine Gefahrstofftransportberechtigung…

Gruß Armin

Auch hallo,

es empfiehlt sich ein Blick in die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften (UVV), die in JEDEM Betrieb zur Einsicht für die AN vorhanden sein müssen. Wird in diesen UVV Bezug auf weitere gesetzliche Vorschriften genommen (wie z. B. Gefahrstoffverordnungen) sind diese ebenfalls zur Einsichtnahme bereit zu halten. In Betrieben mit BR unterliegt das alles auch der Mitbestimmung.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Armin

Mal angenommen…
In einem Großbetrieb kommen diverse Sachbearbeiter auf die
Idee die Gefahrstoffverordnungen zu deuten…
Da wird ein Gefahrstoffschrank beschafft, nachträglich dann,
weil er in der Werkstatt steht und Druckgaspackungen(auf
deutsch Sprühdosen) einen verschlossenen und dafür
vorgesehenen Metallbehälter mit Waschbenzin sowie einen
geeigneten Behälter mit etwas(5Liter) Hydrauliköl drin stehen
mit einer Absaugung ins Freie versehen.

Na, dann kommt hoffentlich keiner auf die Idee Zusammenlagerungsverbote zu deuten…(gelten im Allgemeinen erst ab Mengen, wie sie in einem Lager und nicht in einem Gefahrstoffschrank vorkommen) :smile:)
Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) sagt in §8 (2) 6.
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung, (Schutzstufe 1)

"(2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist
durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren:

  1. […]
  2. Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die für die betreffende Tätigkeit erforderliche
    Menge,…"

Das wird normalerweise so interpretiert, dass der Tagesbedarf am Arbeitsplatz vorhanden sein darf.
Als Beispiel wirkt sich bei uns so aus, dass am Platz, wo Startversuche mit Motoren gemacht werden 200ml und am Dauerlaufprüfstand 50l Kraftstoff vorrätig sind.

Nun beginnen die "verantwortlichen vor Ort auch noch zu
‚rotieren‘ und wollen jedes Klebertübchen(feuergefährdend)
jedes 20ml Fläschchen mit…

Wenn es nicht so traurig wäre, könnte ich mich kaputtlachen.

Zitat:„In den Mitarbeiterwerkbänken darf nichts mehr gelagert
werden“

S.o. Tagesbedarf ist zulässig!

Gibt es die Möglichkeit solchem Regulierungswahn das Handwerk
zu legen?
Wo kann man darüber nachlesen? Es muß doch für Kleinmengen,
wie sie für den Werkstattbedarf überall erhältlich, sind
irgendwelche Ausnahmen geben!
Schliesslich sind in jedem Baumarkt hunderte Liter brennbare
Flüssigkeiten öffentlich gelagert. Oder gelten da andere
Rechte?

Das ist Lager bzw. Verkauf, da gelten andere Regeln, hier greifen z.B. Zusammenlagerungsverbote, z.B. kein Pflanzenschutzmittel neben brennbaren Flüssigkeiten.

Wir machen uns ja durch diese (bescheuerte Auslegung
irgendwelcher Europarechte

Das ist übrigens schon lange deutsches Recht. Da fluchen eher unsere anderen Mitgliedsstaaten.

und Verordnungen noch
Handlungsunfähig!

Gruß Armin

Gruß

Karsten

Hallo Karsten
Danke für die ausführliche Darstellung des Sachverhalts.
Eine Frage habe ich noch:

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) sagt in §8 (2) 6.
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit
geringer Gefährdung, (Schutzstufe 1)

"(2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der
Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist
durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu
reduzieren:

Wie definieren sich die Schutzstufen?

Gruß Armin

Hallo Armin

Danke für die ausführliche Darstellung des Sachverhalts.
Eine Frage habe ich noch:

Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
(Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) sagt in §8 (2) 6.
Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit
geringer Gefährdung, (Schutzstufe 1)

"(2) Die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der
Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist
durch folgende Maßnahmen zu beseitigen oder auf ein Minimum zu
reduzieren:

Wie definieren sich die Schutzstufen?

Ich hatte die höheren Schutzstufen weggelassen, da sie auf Euch nach Deiner Beschreibung nicht zutrafen.
Die Information findet sich auch in der GefStoffV:
§ 7
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

_(9) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund

  1. der Arbeitsbedingungen,
  2. einer nur geringen verwendeten Stoffmenge und
  3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition
    insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 17 getroffen werden (Schutzstufe 1)._

Erklärung zum Absatz (9):
Im § 7 ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss.
Mit deren Hilfe soll er bzw. ein beauftragte fachkundige Person feststellen

  • wie gefährlich die eingesetzten Stoffe sind (brennbar, explosionsfähig, krebserzeugend usw.)
  • Informationen des Herstellers zu den Stoffen und zum Gesundheitsschutz insb. das Sicherheitsdatenblatt
  • wie stark die Mitarbeiter den Stoffen ausgesetzt werden (Verdunstung aus einer Tube, Vernebelung des ganzen Raumes…)
  • physikalisch-chemische Wirkungen
  • Möglichkeiten einer Substitution (Ersatzstoff)
  • Arbeitsbedingungen und Verfahren (tropfen, sprühen, Hände drin baden…), einschließlich der Arbeitsmittel (Pipette, Kanister, Pinsel…) und der Gefahrstoffmenge (Tube, Kanister, Tank…)
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
  • Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen
  • Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Der AG muss also selber bestimmen, ob Schutzstufe 1 oder höher vorliegt.
Hier gibt es eine Ausnahme:
§7 (19) GefSToffV
_Stoffe, die

  • giftig, sehr giftig oder krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend Kategorie 1 oder 2 eingestuft oder gekennzeichnet sind oder
  • in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fruchtbarkeitsgefährdend […] eingestuft sind_
    sind automatisch in Schutzstufe 2 oder höher.

Schutzstufe 2 **(§9)**ergibt sich bei einer hohen Gefährdung nach Ergebniss der Gefährdungsanalyse und bedeutet für den AG den Einsatz

  • kollektiver Schutzmaßnahmen, wie Belüftung oder Absaugung oder
  • individueller Schutzmaßnahmen, wie Handschuhe oder Atemmaske

Schutzstufe 3 (§10) sind Ergänzugsmassnahmen zur Stufe 2 und bedeuten für den AG den Einsatz

  • eines geschlossenen Systemes, so z.B. von Lagerung und Transport ausschließlich in geschlossenen Behältern bis zu Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitsbereiches mit Abluftsystem

Schutzstufe 4 (§11) trifft zu wenn krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe eingesetzt werden und bedeutet:

  • Messungen dieser Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles,
  • Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens Rauchen verboten", in Bereichen, in denen Beschäftigte diesen Gefahrstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Gruß Armin

Du hast es so gewollt :smile:)

Gruß

Karsten