Gefestigte Partnerschaft - eheähnlich

Hallo,
da die Ämter ja stets genaue Definitionen haben versiuch ich hier mal mein Glück:
Die Formulierung:„gefestigte Partnerschaft“ / „eheähnlich“ soll das Verhältnis von 2 Partnern beschreiben, die zusammenleben. Damit ist ja eine soziale Verbindung umschrieben, die eine definierte Festigkeit hat.
Wenn man heute eine neue Freundin / Freund hat, immer mehr Zeit miteinander verbringt, irgendwann zusammenzieht…
Wann sehen die Behörden (z.B. Sozialamt) die Beziehung / Partnerschaft als so gefestigt an, daß sie auch eine gegenseitige Versorgung voraussetzt, z.B. wenn einer genügent Einkommen hat um den anderen mit zu versorgen (Einstellen von Sozialhilfe, Unterhalstahlungen des Ex, etc.)
Ich habe mal etwas von einer 2-3 Jahres frist gehört? Wenn man nun nach 6 Monaten schon zusammenzieht …
Die Definition ist denkbar schwierig, daher denke ich hat die Behörde da „Merkmale“ festgelegt, die eine gefestigte Beziehung definieren…
Wie sehen diese aus?

Gruß,
Michael

Hallo!

Wie sehen diese aus?

Was Behörden genau meinen kann ich nicht sagen. Was ich aber sagen kann ist die Ansicht des Bundesverfassungsgerichts:
„Dies ist allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl.BVerfGE 87, 234 ). Dass zwei Personen dieselbe Meldeadresse haben, reicht hierfür nicht aus (vgl. auch BVerwGE 98, 195 ).“

Florian

Sei gegrüßt Michael,
da gibt es natürlich Definitionen für - wie für alles:
"Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt erst dann vor, wenn das partnerschaftliche Verhältnis auf Dauer angelegt ist und weit über ein einfaches gemeinsames Haushalten und Wirtschaften hinausgeht. Keinesfalls sei eine sexuelle Beziehung ausschlaggebend für eine eheähnliche Gemeinschaft. Diese könne frühestens nach 3 Jahren des Zusammenlebens angenommen und keinesfalls durch Hausbesuche festgestellt werden. "
(Vgl.Sozialgericht Düsseldorf, 22.04.2005 Az.: S 35 AS 119/05 ER).
http://www.baczko.de/Z/a/cr/bczk/content/aktuell/ehe…
Beachte, dass mit der Erneuerung und Vebesserung von HartzIV die Beweislast, ob Du in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebst, bei Dir und Deiner Partnerin liegen soll.
http://portale.web.de/Finanzen/Arbeitsmarkt/msg/6167…
Solltest Du Beratung in Deinem Umfeld suchen -->
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default…
Viel Glück bei der Recherche
Solbane