Jemand hat am Bf. eine Jahreskarte gefunden und ist mit dieser gefahren. (einmalig) Er wurde kontrolliert und es wurde bemerkt, dass es sich nicht um seine Karte handelt. Er hat die Strafe für Fahren ohne gültige Fahrkarte beglichen.
Nun verlangt die Fahrgemeinschaft von ihm 3 Monate dieser Karte zu zahlen, da sie seit 3 Monaten als verloren gemeldet wurde.
Er hatte diese Karte aber nicht seid 3 Monaten gehabt, sondern vor fahrtantritt gefunden.
Gibt eine rechtliche Grundlage dazu, von dem Herrn zuverlangen die 3 Monate zu zahlen?
Nun verlangt die Fahrgemeinschaft
die Eigentümerin der Karte? Oder meinste Verkehrsgesellschaft?
von ihm 3 Monate dieser Karte zu zahlen, da sie seit 3 Monaten als :verloren gemeldet wurde.
was aber nicht das Problem des Finders sein kann. Die Karte kann ja vor 3 Monaten schon jemand anderes in die Hände gefallen sein (gefunden oder gestohlen), der diese dann genutzt und nun verloren hat. Wie sollte die Fahrgemeinschaft das beweisen? Außerdem muss die Karte ja von dem bezahlt werden, dem sie gehört. Ob sie dann 3 Monate ungenutzt im Schrank liegt oder verloren wird, ist egal.
Sollte die Verkehrsgesellschaft diese Ansprüche erheben, muss man darauf hinweisen: Wurde der Falschnutzer schon mal mit dieser Karte erwischt? Wurde die Karte überhaupt benutz, also nachweislich? (dann hätte sie eingezogen werden müssen)
Er hatte diese Karte aber nicht seit 3 Monaten gehabt, sondern
vor Fahrtantritt gefunden.
Gibt eine rechtliche Grundlage dazu, von dem Herrn zu verlangen
die 3 Monate zu zahlen?
Nö, eher steht ihm Finderlohn zu.
Servus, LB,
mit dem Schadenersatz hast du m.E. recht.
Aber Finderlohn dafür, daß X den Fund erst mal versucht hat zu unterschlagen und für sich selbst zu nutzen?
X hätte die Karte sofort am Fahrkartenschalter oder beim Schaffner abgeben müssen. Er kann froh sein, keine Anzeige zu bekommen.
LG Manu
Aber Finderlohn dafür, daß X den Fund erst mal versucht hat zu
unterschlagen und für sich selbst zu nutzen?
Wir wissen ja nicht, inwieweit er das neben der einmaligen Fahrt vorhatte. Aber das ist m. E kein Grund, dass ihm ein Finderlohn versagt werden könnte. Zumal er das sicher nicht dem Verlierer auf diese Nase binden wird - obwohl, wenn man so blöd ist, eine Fremdkarte zu nutzen und sich dabei erwischen zu lassen…
X hätte die Karte sofort am Fahrkartenschalter oder beim
Schaffner abgeben müssen.
Allerdings. Zumal die Nutzung von personalisierten Karten durch den Nichtinhaber ja nicht ohne Risiko ist, wie er erfahren musste…
Nö, eher steht ihm Finderlohn zu.
§ 971 Abs.2 BGB:
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.
Ach so… dann natürlich nicht.
Die verkehrsgesellschaft.
Und die Person hat die Karte beim Schaffner vorgezeigt, als ob es seine wäre.
Hallo,
klares nein. Die Straftat Schwarzfahren (mglw. in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren) ist natürlich nicht in Ordnung - der Jemand sollte sich schämen (und vom Staat bestraft werden) - aber daraus einen Anspruch wie oben dargestellt abzuleiten ist quatsch.
Ich nehme an, jemand hat Post bekommen von der Fahrgemeinschaft. Einfach nicht reagieren (zur Sicherheit den Brief aber aufheben, falls die Fahrgemeinschaft vor lauter Wahnsinn klagen will).
who_knows
Die Verkehrsgesellschaft
- muss aber beweisen, dass er mit der Karte so lange gefahren ist. Die Geschichte ist aber glaubwürdig
- Man kann der VG entgegenhalten:
- Habt ihr in dieser Zeit nicht kontrolliert? Hätte das nicht auffallen müssen und die Karte hätte eingezogen werden können?
- Karte ohne Lichtbild? Mit Lichtbild kein Missbrauch möglich.
Hallo.
Hat denn der Finder die Anzeigepflicht verletzt? Vielleicht war er ja gerade auf dem Weg zum Fundbüro, um die Karte dort abzugeben. In welcher Frist muss man denn den Fund anzeigen?
Und den Fund auf Nachfrage verheimlichen bezieht sich doch sicher auf Nachfragen durch den Eigentümer der Karte, dieser hat aber ja gar nicht nachgefragt.
Sebastian.
Hallo,
Hat denn der Finder die Anzeigepflicht verletzt?
meiner Ansicht nach ja, er hätte den Fund gegenüber dem Kontrolleur anzeigen müssen.
Vielleicht war er ja gerade auf dem Weg zum Fundbüro, um die Karte dort
abzugeben.
Vielleicht war er aber auch gerade zum Mond unterwegs.
In welcher Frist muss man denn den Fund anzeigen?
Unverzüglich (§ 965 BGB)
Und den Fund auf Nachfrage verheimlichen bezieht sich doch
sicher auf Nachfragen durch den Eigentümer der Karte
und das steht wo? Im Gesetz steht es jedenfalls nicht.
Gruß
Joschi
Hallo.
Hat denn der Finder die Anzeigepflicht verletzt?
meiner Ansicht nach ja, er hätte den Fund gegenüber dem
Kontrolleur anzeigen müssen.
Und wieso diesem gegenüber und dann nicht jedem anderen Passanten, dem er begegnet?
Vielleicht war er ja gerade auf dem Weg zum Fundbüro, um die Karte dort
abzugeben.Vielleicht war er aber auch gerade zum Mond unterwegs.
Das Fundbüro ist nun mal der Ort, an dem man einen Fund abgeben würde.
In welcher Frist muss man denn den Fund anzeigen?
Unverzüglich (§ 965 BGB)
Was bedeutet denn unverzüglich genau? Muss ich, sobald ich was gefunden habe, mich sofort auf den Weg machen, den Fund abzugeben? Dürfte ich, wenn ich etwas beim Einkaufsbummel finde, erst noch zu Ende einkaufen und anschließend zum Fundbüro? Da muss es doch eigentlich eine genaue Festlegung geben, oder?
Und den Fund auf Nachfrage verheimlichen bezieht sich doch
sicher auf Nachfragen durch den Eigentümer der Karteund das steht wo? Im Gesetz steht es jedenfalls nicht.
Ich gehe stark davon aus, dass der Kontrolleur nicht gefragt hat, ob die Karte gefunden ist, jedenfalls nicht vor der Kontrolle. Und alles andere wäre wohl keine Nachfrage, oder? Ein einfaches „Die Fahrkarten bitte“, ist wohl keine Nachfrage nach einem ev. Fund, auf die man den Fund überhaupt verheimlichen könnte.
Und wenn das Gesetz da wirklich keine Einschränkung macht:
Angenommen, ich finde etwas und weiß genau, wem es gehört, z.B. steht ein Name drauf. Wenn man nun von irgendjemand anderes angesprochen wird, ob man etwas gefunden hat, müsste man diesem das auch mitteilen? Wenn nein, warum muss man genau dies dem Kontrolleur dann doch mitteilen?
Sebastian.
Hallo Sebastian,
das ist doch alles rumgeeiere…
Wenn man es genau nimmt, hat sich der Finder der Fundunterschlagung strafbar gemacht.
§ 246 Abs.1 StGB:
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
So, jetzt steht zur Frage, hat er sich die Karte zugeeignet:
Ich denke ja, weil er hat sie bei der Kontrolle als seine eigene ausgegeben. Daraus ist meiner Ansicht der Zueignungswille klar zu erkennen. Also brauchen wir über Finderlohn nicht mehr zu reden.
Gruß
Joschi