Gegen Erwarten keine AU bekommen

Hallo,

einem AN ist etwas ganz blödes passiert und er weiß nicht, was er jetz machen soll, bzw. wie es da weiter geht:

Am Donnerstag ist er wegen Problemen mit den Augen um 12:00 nach Hause gegangen. Später hat er noch mal angerufen und gesagt, dass er Freitag auch nicht kommt.
Freitag ist er dann nachmittags zum Arzt gegangen und wollte sich für Do + Fr krankschreiben lassen. Die wollte ihm allerdings keine AU ausstellen. Nicht mal für Freitag. Da er so lange dort warten musste, war kein anderer Arzt mehr auf.

Morgen muss er nun wieder hin (für heute hat er eine AU) und weiß nicht, wie er das jetzt erklären soll.

Im Vertrag steht nun folgendes:

„Im Falle der Arbeitsverhinderung hat die Arbeitnehmerin dies unter Angabe von Gründen der Firma unverzüglich mitzuteilen und im Falle der Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.“

Was bedeutet das genau?

LG
Kathrina

Hallo Kathrina,

meines Wissens kann der Arzt nicht einfach sagen, nein ich schreibe sie nicht krank. Erst recht nicht wenn man so lange beim Arzt gesessen hat. Ich kann mich aber auch irren.

Vielleicht sollte die Person um die es geht einfach nochmal hartnäckig beim Arzt darauf beharren.

Gruß

Samira

Hallo,

meines Wissens kann der Arzt nicht einfach sagen, nein ich
schreibe sie nicht krank. Erst recht nicht wenn man so lange
beim Arzt gesessen hat. Ich kann mich aber auch irren.

Das wird wohl so sein. Wenn Du nicht krank bist, wirst Du das auch nicht durch ausreichend langes warten, das sagt doch schon die Logik.

Unglaublich, was sich manche so alles ausdenken…

Kopfschüttelnden Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

Im Vertrag steht nun folgendes:

„Im Falle der Arbeitsverhinderung hat die Arbeitnehmerin dies
unter Angabe von Gründen der Firma unverzüglich mitzuteilen
und im Falle der Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus innerhalb
von drei Tagen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über
die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.“

Was bedeutet das genau?

das bedeutet, dass der AG abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 5 EFZG, der eine Vorlagepflicht für AU-Bescheinigungen nur für Erkrankungen von mehr als 3 Tagen Dauer vorsieht, eine frühere Vorlage verlangt.

Das kann er, bedarf aber der Mitbestimmung des BR nach § 87 Nr. 1 BetrVG (Fragen der betrieblichen Ordnung), um wirksam zu sein.

Ist die Anordnung wirksam, dann hat der AN hier unentschuldigt gefehlt, weshalb ihm die Vergütung um die 2 Tage gekürzt werden kann. Ob er auch abgemahnt werden kann, kann man von hier aus nicht sagen, weil nicht klar ist, ob hier eine schuldhaft falsche Selbsteinschätzung des AN vorlag oder ein objektiv unvorhersehbar kleinlicher Arzt.

Falls ihm nicht der Arzt vom Montag eine rückwirkende AU-Bescheinigung für Do. und Fr. ausstellt.

VG
EK

Unglaublich, was sich manche so alles ausdenken…

Hallo,

entschuldige mal aber wenn man Probleme mit den Augen hat und deswegen nicht arbeiten gehen kann, ist das für mich gleichzusetzen mit „krank sein“.

Gruß

Samira

Hallo!

Wenn Du nicht krank bist, wirst Du das
auch nicht durch ausreichend langes warten, das sagt doch
schon die Logik.

Aber Besserung beim Sehen tritt auch nicht ein. Und für die betroffenen Tage war derjenige nicht am Arbeitsplatz und benötigt eine Entschuldigung.

Unglaublich, was sich manche so alles ausdenken…

Kopfschüttelnden Gruß
loderunner (ianal)

Gruß Carmen

Hallo,

über Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit entscheidet nicht der Patient, sondern ausschließlich der Arzt. Und wenn der „nein“ sagt, spielt es keine Rolle, wie lange man im Wartezimmer gesessen hat oder was man selbst meint. Solange es keinen anderen Arzt gibt, der das anders sieht, gilt das, was der eine - einzige - Arzt festgestellt hat. Und dieser hat nun mal Arbeitsfähigkeit attestiert.

Die Vorstellung, der Arzt könnte nicht so einfach die Attestierung der Arbeitsunfähigkeit verweigern, vor allem, wenn man lange im Wartezimmer gesessen hat, ist völlig abwegig. Darauf war das Posting von loderunner bezogen.

VG
EK

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Hallo und

danke erstmal

Was bedeutet das genau?

das bedeutet, dass der AG abweichend vom gesetzlichen
Regelfall des § 5 EFZG, der eine Vorlagepflicht für
AU-Bescheinigungen nur für Erkrankungen von mehr als 3 Tagen
Dauer vorsieht, eine frühere Vorlage verlangt.

Ist die Anordnung wirksam, dann hat der AN hier unentschuldigt
gefehlt, weshalb ihm die Vergütung um die 2 Tage gekürzt
werden kann. Ob er auch abgemahnt werden kann, kann man von
hier aus nicht sagen, weil nicht klar ist, ob hier eine
schuldhaft falsche Selbsteinschätzung des AN vorlag oder ein
objektiv unvorhersehbar kleinlicher Arzt.

Aber was kann man denn in so einem Fall machen? Denn der AN hat es ja nicht drauf angelegt, unentschuldigt zu fehlen. Er ist davon ausgegangen, dass er Arzt die AU ausstellt, da nicht nur er selbst, sondern auch die Kollegen mitgekriegt haben, dass er so mit den Augenproblemen nicht weiter arbeiten konnte. Dass er nun plötzlich unentschuldigt sein wird, hätte er nie gedacht…

VG
EK

LG
Kathrina

Hallo,

Aber was kann man denn in so einem Fall machen? Denn der AN
hat es ja nicht drauf angelegt, unentschuldigt zu fehlen. Er
ist davon ausgegangen, dass er Arzt die AU ausstellt, da nicht
nur er selbst, sondern auch die Kollegen mitgekriegt haben,
dass er so mit den Augenproblemen nicht weiter arbeiten
konnte. Dass er nun plötzlich unentschuldigt sein wird, hätte
er nie gedacht…

ohne Arbeit kein Lohn, ohne AU-Bescheinigung keine Entgeltfortzahlung. Warum sollte der Arbeitgeber dafür haften, dass der AN keine Bescheinigung bekommen hat? Sie steht dem AG zu und ohne Bescheinigung kann er die Lohnzahlung verweigern.

Wie gesagt, wenn nicht ein anderer Arzt rückwirkend die AU attestiert, dumm gelaufen.

VG
EK

Hallo

Ok dann hab ich noch eine Frage:

Sind als Strafen Abzug von Urlaubstagen + Lohnabzug GLEICHZEITIG möglich?

Denn wenn Urlaub abgeogen wird - der ja bezahlt wird - dann kann ja im Prinzip kein Lohn zusätzlich abgezogen werden oder doch?

LG
Kathrina

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Hallo,
über die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit entscheidet einzig und allein der Arzt und nicht der Patient.
Interessant ist die Frage ob der Arbeitgeber hier quasi im Nachhinein
berechtigt eine AU-Bescheinigung vom ersten an Tag an zu fordern.
Er kann das zwar verlangen, das muss aber dem oder den betroffenen
Mitarbeitern im Vorfeld bekannt sein.
Gruß
Czauderna

Hallo,

danke für deine Antwort. Ok dann habe ich mich wohl geirrt. Ich habe es bis jetzt noch nicht erlebt, dass ein Arzt aufgrund solch einer Sachlage die AU verweigert. Rechtlich scheint es da anders auszusehen. Ok.

Gruß

Samira

Hallo

Sind als Strafen

Ausgleich, nicht Strafe.

Abzug von Urlaubstagen + Lohnabzug
GLEICHZEITIG möglich?

Nein.

VG
Guido

Hallo Günter,

wenn es im Arbeitsvertrag steht, kann ich mir einen noch früheren Zeitpunkt der Bekanntgabe schwerlich vorstellen :smile:

VG
EK

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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Hallo,
über die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit entscheidet
einzig und allein der Arzt und nicht der Patient.
Interessant ist die Frage ob der Arbeitgeber hier quasi im
Nachhinein
berechtigt eine AU-Bescheinigung vom ersten an Tag an zu
fordern.
Er kann das zwar verlangen, das muss aber dem oder den
betroffenen
Mitarbeitern im Vorfeld bekannt sein.
Gruß
Czauderna

Hallo Günter,

wenn es im Arbeitsvertrag steht, kann ich
mir einen noch früheren Zeitpunkt der Bekanntgabe schwerlich
vorstellen :smile:

VG
EK

Hallo,
nun, diese Formulierung steht in vielen Arbeitsverträgen, aber das
heisst nicht das damit auch die Au-Meldung ab dem 1. Tag gemeint ist.
Wenn der Arbeitnehmer nur einen Tag AU. ist, sich an diesem Tag
beim Arbeitgeber meldet und am nächsten Tag wieder kommt, dann
ist es entscheidend ob auch für diesen Tag der Arbeitgeber ein
ärztliches Attest haben will.
Ich lese das nicht aus dieser Formulierung - ich kann mich hinsichtlich dieses Arbeitgebers irren, aber ich habe nur diese Info.
Gruß
Guenter

Hallo Günter,

die gesetzliche Regel in § 5 EFZG lautet:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Die Formulierung im Vertrag lautet:
„Im Falle der Arbeitsverhinderung hat die Arbeitnehmerin dies unter Angabe von Gründen der Firma unverzüglich mitzuteilen und im Falle der Arbeitsunfähigkeit darüber hinaus innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.“

Die gesetzliche Regelung sieht also in den ersten 3 Tagen überhaupt keine AU-Bescheinigung vor, wenn der AG sie nicht vorher verlangt, d.h. nur die unverzügliche Meldung, aber in den ersten 3 Tagen keinen Nachweis.

Im Vertrag wird aber eindeutig die frühere Meldung verlangt. Im Vertrag steht, dass der Nachweis innerhalb von 3 Tagen = spätestens (!) am 3. Tag zu erbringen ist. Meldung und Nachweis sind auch mit dem Wort „und“ verknüpft, fallen also zusammen. Die Auslegung der Klausel führt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass sofort ab Krankmeldung auch eine AU-Bescheinigung vorzulegen ist.

VG
EK

Hallo Ekkehard,

Im Vertrag wird aber eindeutig die frühere Meldung verlangt.
Im Vertrag steht, dass der Nachweis innerhalb von 3 Tagen =
spätestens (!) am 3. Tag zu erbringen ist. Meldung und
Nachweis sind auch mit dem Wort „und“ verknüpft, fallen also
zusammen. Die Auslegung der Klausel führt zu dem eindeutigen
Ergebnis, dass sofort ab Krankmeldung auch eine
AU-Bescheinigung vorzulegen ist.

für euch Juristen mag dies eindeutig sein. Ich kenne die üblichen Formulierungen aber wesentlich deutlicher. Bei den Formulierungen die ich kenne wird konkret genannt, dass AU-Bescheinigungen ab dem 1. Tag der Krankheit vorzulegen sind. -> Eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung muß mit Beginn der Krankheit innerhalb von drei Tagen vorgelegt werden"

Innerhalb von 3 Tagen eine AU vorlegen zu müssen heißt halt für den nichtjuradenkenden, dass die AU, bzw. der Nachweis spätestens innerhalb v. 3 Tagen vorliegen/erbracht werden muss.

Dass aber die AU ab dem 1. Tag notwendig ist, ist nicht sehr deutlich geschrieben. Es heißt, dass man unverzüglich über die Arbeitsverhinderung (!) unterrichten muss und innerhalb 3 Tagen der „Schein“ eingehen muss.
Ab wann, kann man zwar ableiten, wenn man den Gesetzestext kennt, aber ohne diesen geht rein aus dem Satzbau nicht hervor, dass die AU auch ab dem 1. Fehltag ausgestellt sein muss.

Bist du dir sicher, das ein Richter da im Zweifel nicht für den AN entscheiden würde, da es eben deutlichere Formulierungen gibt, und man vom AN ja nicht verlangen kann, dass er das Entgeltfortzahlungsgesetz in seinem Wortlaut kennt?

TM

Hallo,

verstehe ich nicht.

Wenn ein Mitarbeiter 1 Tag krank ist und in seinen Vertrag schaut, welche Pflichten er nun hat, dann steht dort: Er muss sich unverzüglich melden und an diesem, dem nächsten oder übernächsten Tag eine AU-Bescheinigung vorlegen. Wofür denn sonst als für den ersten Tag?

Das kann man nicht ernsthaft anders verstehen.

VG
EK