Liebe Wissende,
Was ist von solchen Gegengutachten der Versicherungen zu halten?
PKW Haftpflichtschaden. Der Geschädigte bittet um Regulierung auf Gutachterbasis. Schadenhöhe ca. 1600 €. Die Versicherung nimmt Kürzungen auf Basis eines von ihnen beauftragten „Gutachters“ in Höhe von ca. 300 € vor. Das Gutachten der Firma Controlexpert ist nicht unterzeichnet und basiert auf dem Gutachten des sachverständigen und vereidigten Gutachters des Geschädigten, nicht etwa nach Inspektion des PKW. Zweifelt dieses und jenes an und zieht die Aussagekraft der Fotos in Zweifel (->… nicht erkennbar etc.)
Was ist von solchen Gutachte®n zu halten und wie ist es mit dem Urheberrecht des GA des Geschädigten? Wer hat Erfahrung mit solchen
fiktiven Gutachte®n? Wie ist es mit der rechtlichen Anerkennung sowohl des Gutachtens als auch der Firma selbst?
Danke, sagt
rollifern
Sollte das eher eine Rechtsfrage sein, bitte ins entspr. Brett verschieben…!
Guten Tag rollifern,
jedes Gutachten ist so gut wie seine Form und sein Inhalt.
Im übrigen ist der Begriff des Gutachters oder des - wie Sie
schreiben - sachverständigen und vereidigten Gutachters nicht rechtlich geschützt. Jeder in Deutschland, der meint, diese Attribute
treffen bei ihm zu, kann sich so nennen, solange er dadurch nicht beim durchschnittlich verständigen Publikum den Eindruck erweckt,
er wolle es dadurch in die Irre führen und eine Verwechslung mit dem sog. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bewirken.
Das wäre dann ein Verstoß gegen das UWG und kann teuer werden.
Zu denken gibt Ihr Hinweis, dass das Gutachten nicht unterzeichnet ist. Ich halte das nicht für seriös und kann mir vorstellen, dass ein Richter allein wegen dieses Formmangels einen öbuv Sachverständigen einschaltet.
Es wird nicht so ganz klar, was Sie mit fiktivem Gutachten oder
Urheberrecht meinen. Wenn das Gegengutachten auf dem ursprünglichen basiert, so wie Sie es darstellen, muss deswegen noch keine Urheberrechtsverletzung vorliegen. Es ist zulässig, wenn ein Gutachter sich mit Feststellungen anderer kommentierend oder korrigierend
einläßt. Eine andere Frage ist es, ob diese Einlassungen von der Sache her überzeugen. Tun sie das nicht, so wird das Gegengutachten bei gerichtlicher Prüfung durch einen öbuv Sachverständigen möglicherweise
verworfen.
Gruß
Günther
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Was ist von solchen Gegengutachten der Versicherungen zu
halten?
Das kann man aus der Ferne kaum beurteilen.
fiktiven Gutachte®n? Wie ist es mit der rechtlichen
Anerkennung sowohl des Gutachtens als auch der Firma selbst?
Es steht dem Geschädigten frei, das Gegengutachten der Versicherung anzuzweifeln. Ich würde das allerdings nur mit anwaltlicher Hilfe tun, denn jetzt kommt es auf Details an.
Gruß
Nordlicht
vereidigten Gutachters nicht
rechtlich geschützt.
Zumindest für diesen Begriff stimmt es nicht. Es darf sich nicht jeder vereidigter Gutachter nennen!
Hallo cassiesmann,
ein Hinweis sei mir noch gestattet. Ich stimme Ihnen zu. Jedoch,
ging es nicht um jeden sondern um jeden, der meint, dass die Attribute auf ihn zutreffen. Gerichtsnotorisch sind Fälle, in denen sich Personen
als vereidigt oder gerichtlich vereidigt bezeichnet haben. Was für sich genommen sogar richtig war. Denn tatsächlich wurden sie als Sachverständiger oder als sachverständiger Zeuge vor Gericht auf die
Pflicht zur Wahrheit nach ZPO vereidigt. Die Crux liegt nur darin,
dass diese Leute sich fortan als vereidigt bezeichnet haben und dadurch die Verwechslungsgefahr mit den öbuv-Sachverständigen
gegeben war. Die Bestellungsbehörden gingen und gehen solchen
vereidigten Sachverständigen nach und fordern diese zur Unterlassung auf.
In dem vom Frager genannten Fall war vom sog. vereidigten und sachverständigen Gutachter die Rede. Wenn die Formulierung zutrifft, dann wäre das auch so ein Phantasiegebilde, das für sich genommen
nicht rechtlich geschützt ist, aber in sich die Verwechslungsgefahr
und vielleicht einen Verstoß gegen das UWG in sich birgt.
Darum ging es mir.
Gruß
Günther
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