Ich find nicht die korrekten Bezeichnungen, aber bin sicher, dass meine Frage uralt ist:
Beispiel:
Adam und Eva leben unverheiratet zusammen, beide arbeiten, Adam verdient deutlich mehr als Eva.
Können sich Adam und Eva ein Haus bauen und verhindern, dass im Todesfall von Adam ein Kind seinen Pflichtteil sofort beansprucht und dadurch Eva zum Hausverkauf zwingt?
Ein „Berliner Testament“ wäre diese Konstellation, wo das Erbe zunächst auf den Partner und erst nach dessen Tod auf die Kinder übergeht. Dies ist aber nur für EHEpaare möglich.
Überhaupt ist für unverheiratete Paare das Erbrecht eher nachteilig, eine entsprechende Rechtsberatung sollte in Anspruch genommen werden.
das ist der Klassiker, um sich die Nachteile „wilder Ehe“ so richtig vor Augen zu führen. Denn abgesehen vom fehlenden Ehegattentestament (mit dem man übrigens die Pflichtteilsforderung auch nur nachteilig gestalten, nicht aber ausschließen kann), schlägt hier das Erbschaftsteuerrecht voll zu. Denn der nichteheliche Lebensgefährte gilt als Dritter, hat somit nur den kleinsten Freibetrag, den höchsten Einstiegssteuersatz und die steilste Progression. D.h. vom Hausanteil geht gleich mal so richtig schön was ans Finanzamt.
Was den Pflichtteil angeht, so fällt der für ein Kind mangels Ehegatten natürlich auch gleich mal deutlich besser aus.
Was man natürlich machen kann, wäre ein Erbvertrag mit dem Kind, in dem diesen auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichtet. Das sollte dann aber natürlich mit Gegenleistungen gekoppelt sein, die geeignet sind, das Kind hiervon zu überzeugen. Denn es hat natürlich keine Garantie sonst nach dem Ableben des Lebenspartners noch etwas zu bekommen, und ist dann in Bezug auf den ebenfalls wieder Dritter mit den Folgen wie oben.
denkbar wäre auch eine auf den Tod des jeweiligen Miteigentümers bedingte Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Jedoch sollten auch hier in der Bewilligungsurkunde die Pflichteilsberechtigten mitwirken und den gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht erklären.
Ein Pflichtteilsrecht des Kindes von Adam kann Eva nicht ausschliessen. Bestenfalls Adam drängen, mit seinem Abkömmling einen notariellen Erbverzicht und damit Pflichtteilsverzicht zu schliessen oder seinen Miteigentumsanteil rechtzeitig innerhalb einer 10-Jahres-Frist unschädlich lebzeitig zu überschreiben. Wollten er das denn überhaupt und wäre das Stiefkind dazu bereit?
Auch ein Erbvertrag oder Wohnrecht verhindert keinen Forderungsanspruch des gesetzlichen Erben am Nachlass des Adam.