Gegenseitiges Testament ohne dieses

… anzutreten. Die Erblasserin und der Erbe hatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt, sie waren nicht Verheiratet, habe seit über 50 Jahre zusammen gelebt.

Nach dem Tod der Erblasserin vor 19 Monate hat der Erbe sein Erbe nicht angetreten, weil der Erbe dem Erblassgericht nicht mitgeteilt hat, dass ein Testament existiert.

Nachdem nun auch der Erbe vor 4 Wochen verstorben ist und die Tochter das Testament gefunden hat, diese allein Erbe ist, will diese nun auch das Erbe der Erblasserin antreten.

Welche Voraussetzungen sieht hier das Erbschaftsrecht vor ?

Ist das Testament überhaupt noch rechtsgültig ?

Welchen Fristen sind dabei zu beachten ?

Was wurde versäumt ?

Gibt es womöglich unseriöse Anwälte die solch ein Denken der Tochter stützen ?

Auf eine Zeitnahe Antwort freue ich mich.

Lieben Gruß

Jasmin Petersen

Hi, seltsam formulierte Frage!
Ein Erbe gilt als angenommen, wenn die 6wöchige Ausschlagungsfrist verstrichen ist oder, wenn ein Erbschein beantragt wurde. Also ist der Letzverstorbene Erbe der Erstverstorbenen geworden, wenn die Erbschaft nicht ausgeschlagen wurde.
Da dies ein Testment auf Gegenseitigeit war, ist es vollkommen normal, dass sich dies noch im Besitz des zuletzt Verstorbenen befand und seine Gültigkeit behalten hat.
Wenn keine weiteren Erben der 1. Ordnung, weder vom Erst- noch vom Letztverstorbenen vorhanden sind, dann ist allerdings die Tocher des Letztverstorbenen Alleinerbin. Und damit auch des Erbes, welches dieser von der Erstvertorbenen entgegen genommen hat.
Um dies heraus zu finden bedarf es keineswegs unseriöser Anwälte!
MfG ramses90

Zunächst vielen Dank für die Zeitnahe Antwort.

Da das Testament nun weiterhin rechtsgültig ist, so ergeben sich nun
weitere Fragen.

Da die Erstverstorbene seit 19 Monate Tot ist wurde das Erbe bereits
verteilt, da der Letzverstorbene das Erbe nicht ausgeschlagen hat und
bisher nichts über das gegenseitige Testament bekannt war, müssen wohl
die anderen Erben das Erbe zurückgeben ?,

Oder gibt es doch Fristen, wodurch das gegenseitige Testament ungültig wird.

Lieben Gruß

Jasmin Petersen

bisher nichts über das gegenseitige Testament bekannt war,
müssen wohl
die anderen Erben das Erbe zurückgeben ?,

Hi,

das alles läßt sich nicht sinnvoll in einem Forum beantworten. Evtl. müssen die Erben zurückzahlen, haben sie aber Teile oder das gesamte Erbe für Dinge ausgegeben, die sie sich sonst nicht geleistet hätten, dann können sie sich auch auf Entreicherung berufen.

Das alles ist recht kompliziert und bedarf die Hilfe eines Anwaltes und nicht die eines Forums.

Gruß
Tina

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Hi, das Testament ist und wurde nicht ungültig.
Ob und wenn ja in wieweit irgendwelche Erben der Erstverstorbenen das Erbe zurück geben müssen kann, in Anbetracht der vielfältigen Möglichkeiten, wie, an wen, und durch wen, nicht beurteilt werden.
Es wäre empfehlenswert einen Fachanwalt für Erbrecht hinzu zu ziehen.
MfG ramses90

Vielen lieben Dank für die bisherigen Antworten.

Soweit einige Informationen mehr als eine Erstinformation bei einem
Anwalt gebracht haben, so würde mich das ein oder andere noch interessieren.

Wenn die jetzigen Erben, dass Geld für Sachen ausgegeben haben, die
sie sich sonst nicht hätten leisten können, so ist das eine Entreicherung, soweit verstanden.

Welche weiteren Gründe gibt es sonst noch, die verhindern könnten, dass die Tochter das Erbe der Erstverstorbenen erhält ?

Wird das Testament nicht zuerst auf Richtigkeit und Glaubwürdigkeit überprüft.

Wurde das Testament überhaupt von dem Erstverstorbenen überhaupt
verfasst?

Wenn der Letzverstorbene Dement war und es vergessen hat das ein
Testament noch vorhanden ist, ohne diese zu vernichten ?

Vieleicht einige Beispile mitteilen.

Lieben Dank

Jasmin Petersen

Hi, es soll scheinbar verhindert werden, dass die rechtmässige Erbin ihr Erbe erhält.
Dafür ist ein Forum NICHT da!
Ein Testament verliert nicht dadurch seine Gültigkeit, weil der Letztverstorbene in seiner letzten Lebensphase dement war.
Ausschlaggebend ist lediglich, dass er das zur Zeit der Testamentserstellung NICHT war.
Wie schon mehrmals empfohlen, ist die Einschaltung eines Anwaltes nötig. Und der schafft es dann evtl. die gierigen Nichterben von der Unrechtmäßigkeit ihrer Ansprüche zu überzeugen.
Einigermassen fassungslos ob der Versuche der rechtmäßigen Erbin ihr Erbe streitig machen zu wollen, verbleibt
ramses90
PS es wird weiterhin empfohlen weitere Anfragen danach nicht mehr in diesem Forum zu stellen!

Hallo erstmal,

was hier bislang übersehen wurde: Ein echtes gemeinschaftliches Testament nach § 2265 BGB konnte hier mangels Heirat gar nicht wirksam verfasst werden! Und damit kippt vermutlich der ganze Sachverhalt!

Denn wenn hier - wie bei einem Ehegattentestament üblich - ein Partner das Testament geschrieben, und dann beide unterschrieben haben, oder beide eine einheitliche notarielle Testamentsurkunde unterschrieben haben, ist in nachvollziehbarer Weise auch gemäß Beschluss des BayObLG vom 27.03.2001, Aktenzeichen: 1 ZBR 130/00 nur das Testament desjenigen formgültig, der es geschrieben hat, während das Testament desjenigen, der nur unterschrieben hat aufgrund Verstoß gegen das Formerfordernis ungültig ist!

D.h. nur die Anordnungen des Verfassers sind umzusetzen, und nur hieraus lassen sich Ansprüche der testamentarischen Erben herleiten, während nach dem anderen Partner gesetzliche Erbfolge gilt.

Um hier Klarheit zu erlangen, sollte das Testament dringend einem Anwaltskollegen mit erbrechtlicher Spezialisierung vorgelegt werden.

Gruß vom Wiz

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen und aufschlußreichen
Schilderungen.

Alle meine Schilderungen haben nichts mit einem realen oder
aktiven Sache zu tun und sollen nur als allgemeine Information
über das Erbrecht dienen.

Die ein oder andere Schilderung von mir, soll Aufschluß darüber
geben, was in Zukunft alles zu beachten ist.

Deshalb Denke ich, dass ich ganz richtig in diesem Forum bin.

Ob der Begriff Tochter oder Onkel Erstverstorbene oder
Zweitverstorbener sind frei erfunden.

Man sollte auf alles vorbereitet sein, wenn man tatsächlich mal
Erben sollte.

Interessant ist die Mitteilung über § 2265 BGB und 1 ZBR 130/00
BayObLG vom 27.03.2001.

Und sowie der Begriff *Formerfordernis*.

Angenommen die Erstverstorbene vererbt den Letztverstorbenen
200 Mil. Euro, dieser hat dem Erbschaftsgericht nicht mitgeteilt,
dass die Erstverstorbene ein Testtament zu gunsten des
Letztverstorbenen erstellt hat, es wurde nur von der Erstverstorbenen
unterzeichnet.

Nun hat der Letztverstorbene dieses Testament als Erinnerung
behalten und wollte das Erbe nicht antretten.

Der Letztverstorbene hat überhaupt nicht darüber nachgedacht, dass
dieser dem Erblasgericht dieses hätte mitteilen müssen um das Erbe
auszuschlagen.

Der Letztverstorbene wollte nicht, dass seine Tochter dieses Erbe
auch noch bekommt, da die Tochter bereits zu Lebzeiten 3 Mil. Euro
erhalten hat und die anderen Erben, von der Erstverstorbenen, somit vieleicht nichts mehr bekommen.

Lieben Gruß

Jasmin Petersen

Hallo,

also wenn wir nur ein formgültiges Testament eines Erstversterbenden haben, ist die Sache grundsätzlich schon mal einfacher, weil man sich keinen Kopf um den formungültigen Teil des „gemeinschaftlichen“ Testaments des Zweitversterbenden machen muss.

Aber es wird jetzt natürlich schwierig bzgl. des offensichtlich nicht gelebten und ausgeführten Testaments des Erstversterbenden. Langfristig ist so eine Situation eher von theoretischer Natur, weil an zig Ecken und Enden eine Klärung des Nachlasses betrieben würde, und mangels vorliegendem Testament dann ja gesetzliche Erbfolge greifen würde, die gesetzlichen Erben auch einen Erbschein beantragen würden, …

Aber lassen wir das mal dahingestellt, ist die rechtliche Regelung eigentlich eindeutig: Ohne ausdrückliche Ausschlagung wird das Erbe angetreten, und auch wenn sich ein noch ausübbares aber bislang noch nicht ausgeübtes Ausschlagungsrecht vererbt, so verbietet sich mE doch der Umkehrschluss, dass sich der Erbe des Erben an einem nur vagen Nichtausüben des Erbrechts seines Erblassers festhalten lassen müsste.

Gruß vom Wiz

Hallo,

jetzt nehme ich mal den vorliegenden Fall als real an.

Die „gesetzlichen“ Erben haben ihr „Erbe“ angetreten, alles wurde normal abgewickelt. Inklusive dem hier nie betrachtetem Teil der Erbschaftsteuer.

Jetzt findet die Tochter des Erben, der doch eigentlich Vermächtnisnehmer war- oder?, - das Testament. Damit stellt sie fest, sie würde ihren Vater beerben.

Jetzt meidet sie ihre Erbschaftsansprüche bei Gericht und den „Erben“ an.
Wenn die testamentarische Seite korrekt ist, wird das ja auch so rückabgewickelt, wie auch immer im Detail. 3 Jahre nach Kenntnis der Erbschaft sind noch nicht vorbei.

Aber mich interessiert hier nun die steuerliche Seite.
Zahlt das Finanzamt jetzt die doch sehr hohen Schenkungssteuern an die „Erben“ zurück?
Fallen hier jetzt Schenkungsteuern (Vater) und Erbschaftsteuern (Tochter) aus ein und dem selben Vermögen an, das nur durch einen kurzen Zeitraum getrennt ist?

Fragt, wieder ganz ratlos, und mit Gruß
R