Ich wohne mit meinem Vater in einem 2 Stöckigen Haus mit Erdgeschoss und Keller. Wobei Stockwerk 1 und 2 früher einzelne Wohnungen waren und nun von uns Beiden genutzt werden.
Sonst wohnt niemand im Haus.
Bisher (ca. 7 Jahre) haben wir im Erdgeschoss (=Eingangsbereich), Schränke+ Kühlschrank in einer Nebenkammer stehen, im Treppenhaus diverse Bilder und Blumenvasen, im Kellerabgang auf einem kleinen Vorsprung Getränke und im Keller Werkzeug, Gefrierschrank und Waschmaschine stehen.
Dies hat unseren Vermieter nie gestört, bis vor Kurzem ein Schreiben mit der Aufforderung kam die o.g. Bereiche freizuräumen.
Ich wollte mich daher erkundigen ob wir seinen Forderungen nachkommen müssen, da es mMn Gemeinschaftsbereich ist, der aber nur von uns genutzt wird.
Hallo,
der Vermieter muss einen berechtigten Grund angeben. Eventuell sind die Durchgänge verstellt. Das darf natürlich nicht sein, denn die Rettungswege müssen jederzeit frei sein, auch wenn ihr nur alleine das Haus bewohnt.
Freundliche Grüße
Udo
egal, ob das Haus nur aus den 2 Mietparteien besteht, kommt es hier auf den Mietvertrag an. Haben Sie getrennte Mietverträge mit Angabe der Wohnungsgröße, die Sie angemietet haben, dann dürfen Sie Ihre pers. Sachen auch nur in diesen Bereichen abstellen.
Das Treppenhaus ist zwar Gemeinschaftseigentum, aber an Sie nicht vermietet.
Der Vermieter kann verlangen, dass sich jeder nur in seinem angemieteten Wohnbereich „breitmacht“. Alles andere kann und muss er, auch aus brandschutz-technischen Gründen, untersagen.
Der Vermieter ist für die Sicherheit seiner Mieter verantwortlich, dazu gehört auch, dass die Fluchtwege frei und alle Räumlichkeiten für die Feuerwehr ohne Hindernisse zugängig sind.
Anders wäre der Fall, wenn Sie das gesamte Haus angemietet haben, dann liegt die Verwantwortung für die Sicherheit in Ihren Händen.
hallo, ich gehe davon aus, dass die utensilien als gefährdung im brandfall angesehen werden können. von der pflicht, fluchtwege für den notfall freizuräumen, können sie auch durch ein vermeintliches gewohnheitsrecht nicht entbunden werden.
Hallo!
Nun, der VM ist nun mal der Eigentümer des Hauses und ist derjenige, der die Regeln im Zusammenleben in seinem Haus bestimmt.
Und wenn er jetzt, z.B. aus Gründen der Brand- oder Unfallsicherheit neue Regeln ausgibt, wird er Grund dazu haben und kann das auch durchaus einfordern.
Gruß
Der Sinneswandel des Vermieters dürfte auf der immer verstärkter gewordenen mißbräuchlichen Nutzung der von Ihnen nicht gemieteten Bereiche des Hauses beruhen. Das Abstellen von Gegenständen in Bereichen, die nicht zu den von Ihnen angemieten Wohn- und Kellerräumen gehören, stellt eine mißbräuchliche Nutzungen diesr Bereiche dar und ist nicht zulässig! Aus schlechten Angewohnheiten begründet sich überdies kein Gewohnheitsrecht. Räumen Sie diese Bereiche von allen Ihren privaten Utensilien, einschließlich der Wandbilder, dann gibt es auch keinen Anlaß zu Unstimmigkeiten mit dem Vermieter, die bis zur Kündigung Ihrer Wohnraummietverhälnisse führen können.
Alternativ könnten Sie dem Vermieter anbieten, den Mietvertrag auch auf die Anmietung der Erdgeschoßwohnung bzw. des gesamten Objektes mit allen sich daraus für Sie ergebenden Verpflichtugnen der Treppenhausreinigung und der Grundstückspflege anbieten. Sie wären dann Herr im eigenen, wenn auch nur gemieteten Haus!
da würde ich sagen es ist eine Sache des Stils, wie man sich einrichtet und wie man es mit der Ordnung hält. Bei mir hatten Mieter auch das Treppenhaus für Schuhschränke und Getränkekästen okupiert und somit dem ganzen einen gewissen Getto-Touch gegeben.
Zum Glück wohnte ich nicht mit in dem Haus.
Ich finde Ihr Mieter hat im Prinzip er garnicht so unrecht.
Durchforsten Sie doch Ihren „Fundus“ und schaffen Sie Platz.
Dinge, die über ein Jahr lang nicht gebraucht wurden, können weg ! Der alte Kram belastet nur.
Beste Grüße
hardy
Wenn ich die Angaben richtig verstehe hat der Fragesteller in einem Wohnhaus eine Wohnung im Erdgeschoß gemietet.
Dann ist die Antwort auf die Frage: JA
Der Mieter darf nur gemietet Raume „vollstellen“.
Gemeinschaftliche Flächen und Räume darf der Mieter nur bestimmungsgemäß mit-benutzen.
Das Treppenhaus ist weder ein Abstellplatz noch eine Bildergalerie für den Mieter!
Das gilt auch für den Eingangsbereich (außerhalb der Mieterwohnung), nicht zu den Mieträumen gehörigen Nebenkammern, Vorsprünge, usw…
In nicht gemieteten Räumen – siehe Mietvertrag – haben Gegenstände des Mieters nichts zu suchen! *
Das gilt auch dann wenn der Mieter der einzige Bewohner des Wohnhaus ist
bzw. der Einzige ist der gemeinschaftliche Flächen und Räume benutzt!
Wenn der Mieter Flächen und Räume benutzen will, die außerhalb der gemieteten Räume sind, so muss er diese Flächen und Räume zusätzlich anmieten – und natürlich auch dafür zusätzlich Miete bezahlen!
* Ausnahmen:
gemeinschaftlicher Fahrradabstellraum
gemeinschaftlicher Raum zu Aufstellen der privaten Waschmaschinen von Mietern
Hier ist es ja die bestimmungsgemäße Mit-Benutzung, dass der Mieter BESTIMMTE private Gegenstände aufstellen bzw. abstellen darf.