Hallo 
ich hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Wenn ich einen Ausgangs- und einem Widerspruchsbescheid vorliegen habe, ist Gegenstand meiner Anfechtungsklage nach § 79 I Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids.
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Prüfe ich den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid auf Rechtmäßigkeit?
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Wenn es sich bei dem Widerspruchsbescheid nicht um eine reformatio in peius handelt prüfe ich dann nur dessen materielle Rechtmäßigkeit?
ist wirklich sehr wichtig! Vielen Dank 