Gegenstand von Versicherung zurückkaufen?

Guten Tag,
Folgender Fall: Auf den Laptop von Person A wurde ausversehen von Person B ein Glas Wasser umgekippt. Das Gerät ist irreparabel defekt und wurde für ein zweites Versicherungsgutachten zu einer Firma gesendet. Die Versicherung hat nun einen Restwert ausbezahlt, der in keiner Relevanz zum Neuwert des Geräts steht. Person A möchte nun das kaputte Gerät zurückerhalten um eine Datensicherung vorzunehmen. Es befinden sich Kundendaten, Exceldateien und Geschäftsadresse auf dem Gerät, die zum weiter Betrieb einer Firma notwendig sind. Person A meldet sich nun bei der Versicherung und fragt wann Sie das kaputte Gerät zurück erhält. Aussage der Versicherung: Person A kann das Gerät von der Gutachterfirma zu einem Restwert von 230€ zurückkaufen. Person A sieht dies natürlich etwas anders, schließlich gehört das Gerät doch immer noch Person A, auch wenn es kaputt ist und nicht der Gutachterfirma?! Zeitwert war 650€ + 230€= 980, der Betrag den Person A im Einkauf für diesen Laptop bezahlt hat. Welche rechtliche Grundlage hat Person A nun ihr Gerät zurück zu bekommen ohne den geforderten Betrag zu zahlen, oder handelt die Gutachterfirma bzw. die Versicherung gar rechtswidrig?
Vielen Dank für eure Hilfe und Mühe!
Grüsse Shaziwin

Die Versicherung hat nun einen Restwert ausbezahlt, der in keiner
Relevanz zum Neuwert des Geräts steht.

Aussage der Versicherung: Person A kann das Gerät von
der Gutachterfirma zu einem Restwert von 230€ zurückkaufen.
Person A sieht dies natürlich etwas anders, schließlich gehört
das Gerät doch immer noch Person A, auch wenn es kaputt ist
und nicht der Gutachterfirma?! Zeitwert war 650€ + 230€= 980,
der Betrag den Person A im Einkauf für diesen Laptop bezahlt
hat.

Hi,
bei Haftpflichtschäden wird generell der Zeitwert (nicht der Anschaffungspreis) ersetzt. In diesem Fall wurde wohl nach wirtschaftlichem Totalschaden abgerechnet.
Durch die Zahlung geht das Teil in das Eigentum des Versicherers über. Das Agebot, es zum Restwert zu erwerben ist meiner Meinung nach korrekt.

Gruß Keki

Ich lerne ja immer gern dazu. Woraus ergibt sich denn, dass das Eigentum übergeht?

Levay

Ich lerne ja immer gern dazu. Woraus ergibt sich denn, dass
das Eigentum übergeht?

Keine Ahnung aber ich kenne es auch so.

Die Versicherung muß einen doch so stellen wie vor dem Schadensfall,
mit Begleichung des Restwertes hat sie dies getan. Woraus ergibt
sich ein Recht das zusätzlich noch aus dem beschädigten Gegenstand
ein Vorteil geschaffen wird (z.B. man könnte die Festplatte ja auch
noch verhöcker, etc.).

Gruß
Stefan

Aber das ist ja keine rechtliche Antwort. Es gibt verschiedene Möglichkeiten des Eigentumübergangs - mag ja sein, dass das alles stimmt, aber die Begründung würde mich nun schon brennend interessieren.

Levay

Aber das ist ja keine rechtliche Antwort.

Ich weiß dafür sind hier die Juristen da.

Ich wollte nur darstellen das es üblichweise anders gehandhabt wird
wie in deinem Post, welches mittlerweile gelöscht ist.

Dem Fragesteller hilft es sicherlich auch weiter zu wissen was
üblich ist, welche rechtlichen Nummern dafür zuständig sind das
dürft ihr unter euch ausmachen. :smile:

Gruß
Stefan

Mich intressiert auch eine rechtl. Begründung des Eigentumsübergangs, weil in anderen Haftpflichtgeschichten läufts ja anders, zb. bei einem KFZ Totalschaden behält die Gutachterfirma das Fahrzeug auch nicht einfach ein, oder?
Grüsse Shaziwin

bei einem KFZ Totalschaden behält die
Gutachterfirma das Fahrzeug auch nicht einfach ein, oder?

Du bekommst ja nur Wiederbeschaffungswert - Restwert, soll heißen
du kaufst den Schrott zurück.

Siehe auch
http://www.ra-kassing.de/verkehr/schadre/unfregul/to…
http://www.ratgeber-auto-unfall.de/totalschaden_auto…

Gruß
Stefan

Ich lerne ja immer gern dazu. Woraus ergibt sich denn, dass
das Eigentum übergeht?

Levay

Durch Bezahlung des (vollständigen) Zeitwertes. In den meisten Fällen ist es allerdings so, dass der Zeitwetr abzüglich Restwert bezahlt wird. In diesem Fall kann der Anspruchsteller das Teil dann behalten und selbst nutzen/verwerten.
Hier besteht das Angebot, das NB zum restwert zurückzukaufen.

Hallo Levay,

Deine Vermutung ist richtig: das Eigentum ist nicht übergegangen, es fehlt am Übertragungswillen des bisherigen Eigentümers. Eine beliebte „Masche“ der Versicherer… :smile:

Der Eigentümer kann also die Herausgabe verlangen, und wenn er einen RA in die Spur schickt, dauert die Rücksendung auch max. ein paar Tage.

Allerdings hat er ja den Restwert kassiert, und den wird der VR wiederum zurückfordern.

Grüße, M


Allerdings hat er ja den Restwert kassiert, und den wird der
VR wiederum zurückfordern.

Grüße, M

So ist es. Wobei wir dann wieder am Ursprungspost sind. Der VR verweigert ja die Herausgabe nicht grundsätzlich, sondern möchte den nur den RW haben.

Gruß Keki