Kläger hat Stufenklage zur Auskunftserteilung eingereicht. Gegenstandswert von Klägerseite angegeben mit 12.500 € . Auskunft wurde vor Gericht erteilt. Das Gericht hat vorgeschlagen sich auf 10.000 € zu einigen. Außergerichtliche Einigung erfolgte auf 10.000 €. Jetzt beabsichtigt das Gericht den Gegenstandswert auf den gesamten Nachlaß der Vorerbschaft anzusetzen. Gegenseite hat PKH. Die Anwaltskosten gehen jetzt in Richtung des Gegenstandswertes der Klägerin. Wie wird der Gegenstandswert berechnet ? Was kann man tun damit der Gegenstandswert vom Gericht nicht so hoch angesetzt wird
Danke schon jetzt für die Antworten
Kläger hat Stufenklage zur Auskunftserteilung eingereicht.
Gegenstandswert von Klägerseite angegeben mit 12.500 € .
Auskunft wurde vor Gericht erteilt. Das Gericht hat
vorgeschlagen sich auf 10.000 € zu einigen. Außergerichtliche
Einigung erfolgte auf 10.000 €. Jetzt beabsichtigt das Gericht
den Gegenstandswert auf den gesamten Nachlaß der Vorerbschaft
anzusetzen. Gegenseite hat PKH. Die Anwaltskosten gehen jetzt
in Richtung des Gegenstandswertes der Klägerin. Wie wird der
Gegenstandswert berechnet ? Was kann man tun damit der
Gegenstandswert vom Gericht nicht so hoch angesetzt wird
der gebührenstreitwert richtet sich nach dem höheren der verbundenen ansprüche. im fall der stufenklage also ist der wert des leistungsantrags entscheidend, § 44 gkg. für die wertberechnung gilt dann wieder § 4 ZPO.
hallo hendrik4u. danke für die antwort. leider habe ich den teil „höheren Wert der verbundenen ansprüche“ nicht verstanden. Ist da der gesamte erbnachlass mit gemeint?
hallo hendrik4u. danke für die antwort. leider habe ich den
teil „höheren Wert der verbundenen ansprüche“ nicht
verstanden. Ist da der gesamte erbnachlass mit gemeint?
nein, damit meinte ich, dass die erste stufe (auskunftsanspruch) keinen eigenen wert hat, sondern hinter den wert der 2. stufe (leistungsantrag) zurücktritt.
wie hoch der wert des leistungsantrag ist, weiß ich nicht, da ich nicht weiß, worauf sich dieser antrag richtet.
außerdem muss man berücksichtigen, dass das gericht nach § 3 zpo immer einen gewissen ermessensspielraum hat.
sorry, ein leistungsantrag wurde nicht gestellt.der 1.klageantrag war antrag auf pkh. anschließend wurde die klage auf auskunft gestellt. nach richterwechsel hat dieser von schadensersatzanspruch geschrieben.