wenn ein Rechtsanwalt (vertritt Vermieter) einem Mieter den Geschäftsraum kündigt und zur Räumung auffordert (wegen rückständiger Miete) - die Sache dann ans Gericht geht:
Berechnet man dann die RA-Gebühren (außergerichtlich) aus 1,3 2300 RVG aus der rückständigen Miete oder aus 1,3 2300 RVG aus der rückständigen Miete + 12 x Nettomiete?
Wenn nur im Klageverfahren bei den Anträgen ein falscher Betrag (falsch errechnete außergerichtliche RA-Gebühren) beantragt sind (noch kein Termin zur Verhandlung), kann man diesen Antrag dann umschreiben lassen bzw. korrigieren?
wenn ein Rechtsanwalt (vertritt Vermieter) einem Mieter den
Geschäftsraum kündigt und zur Räumung auffordert (wegen
rückständiger Miete) - die Sache dann ans Gericht geht:
Berechnet man dann die RA-Gebühren (außergerichtlich) aus 1,3
2300 RVG aus der rückständigen Miete oder aus 1,3 2300 RVG aus
der rückständigen Miete + 12 x Nettomiete?
Es kommt darauf an, was verlangt wird. Wenn der Rechtsanwalt kündigt und gleichzeitig die rückständige Miete verlangt, zieht man beide Gegenstandswerte zusammen (Rückständiger Jahres-Netto-Mietzins + Mietrückstand).
Wenn nur im Klageverfahren bei den Anträgen ein falscher
Betrag (falsch errechnete außergerichtliche RA-Gebühren)
beantragt sind (noch kein Termin zur Verhandlung), kann man
diesen Antrag dann umschreiben lassen bzw. korrigieren?