in einschlägigen Kommentaren kann man immer wieder von „gerichtlich bestellten Liquidatoren“ lesen.
Dann stellt sich die Frage, wie heißen denn die Liquidatoren, welche nicht vom (Amts-)Gericht bestellt wurden und wie werden diese dazu?
Kann z.B. die Handelskammer oder das Finanzamt bei Kapitalgesellschaften einfach so einen Liquidator bestimmen (ggf. als Not-oder Zwangsliquidator)?
Manchmal ist es in den Gesellschaftsverträgen ja geregelt, wer im Falle des Falles Liquidator wird (meist der letzte Geschäftsführer). Fehlt aber solch eine Regelung, sind dann die Gesellschafter dran?
Falls sich jemand damit auskennt, bitte melden. Danke.
wenn eine Gesellschaft aufgelöst werden soll, muss ein Liquidator die Geschäfte abwickeln. Das ist in den meisten Fällen der zuletzt bestellte Geschäftsführer.
Es gibt auch Fälle, wo der Geschäftsführer sein Amt niederlegt. Dann müssen die Gesellschafter flugs einen anderen Geschäftsführer bestellen. Soll die Gesellschaft nun aufgelöst werden, muss das jemand für die Gesellschaft tun. Es ist immer am besten, wenn sich die Gesellschafter bemühen, einen Liquidator einzusetzen. Erst wenn keiner da ist, der das erledigen kann, die Gesellschaft aber noch über Vermögen verfügt, muss das Handelsregister einen Liquidator bestellen. Manche Firmen lassen sich vorher u.a. von der Handelskammer fähige Leute empfehlen.
Kann z.B. die Handelskammer oder das Finanzamt bei
Kapitalgesellschaften einfach so einen Liquidator bestimmen
(ggf. als Not-oder Zwangsliquidator)?
Das ist mir neu. Meines Wissens nach geht das nicht. Wenn das aber so gemacht wurde, würde mich mal die gesetzliche Grundlage dazu interessieren. Die müsste schon vorgelegt werden. Die Gesetze werden ja ständig geändert und die Befugnisse des Staates, hier Finanzamtes, stets erweitert. Also wundern würde es mich nicht.
Manchmal ist es in den Gesellschaftsverträgen ja geregelt, wer
im Falle des Falles Liquidator wird (meist der letzte
Geschäftsführer). Fehlt aber solch eine Regelung, sind dann
die Gesellschafter dran?
Wie gesagt, zuerst der Geschäftsführer. Wenn die Firmenpleite jedoch ihm zuzuschreiben war, werden meist auf Liquidation spezialisierte Rechtsanwälte als Liquidator eingesetzt. Das ist schon zum Schutz der Gläubiger besser so.
Wie gesagt, zuerst der Geschäftsführer. Wenn die Firmenpleite
jedoch ihm zuzuschreiben war, werden meist auf Liquidation
spezialisierte Rechtsanwälte als Liquidator eingesetzt. Das
ist schon zum Schutz der Gläubiger besser so.
Liebe Grüße
Ina
Hi,
wenn es eine „Pleite“ ist, braucht man imho keinen Liquidator, sondern einen Insolvenzverwalter. Den setzt das Inso-Gericht dann ein.
Bei einer Liquidation wird ja nur abgewickelt, ohne dass zwangsläufig eine Überschuldung vorliegt.
Gruß Keki
ergänzend zu Keki:
Die Insolvenzantragspflicht besteht für Liquidatoren wie für Geschäftsführer. Die Liquidation läuft nur als solche durch, solange die Gelder ausreichen, alle Gläubiger zu befriedigen (zumindest die Nicht-Eigenkapital-Gläubiger, ich nenne sie mal so).
Kann z.B. die Handelskammer oder das Finanzamt bei
Kapitalgesellschaften einfach so einen Liquidator bestimmen
(ggf. als Not-oder Zwangsliquidator)?
Das ist mir neu. Meines Wissens nach geht das nicht. Wenn das
aber so gemacht wurde, würde mich mal die gesetzliche
Grundlage dazu interessieren. Die müsste schon vorgelegt
werden. Die Gesetze werden ja ständig geändert und die
Befugnisse des Staates, hier Finanzamtes, stets erweitert.
Also wundern würde es mich nicht.
Nein, können die nicht, das kann nur das Register führende Amtsgericht.
Manchmal ist es in den Gesellschaftsverträgen ja geregelt, wer
im Falle des Falles Liquidator wird (meist der letzte
Geschäftsführer). Fehlt aber solch eine Regelung, sind dann
die Gesellschafter dran?
Wie gesagt, zuerst der Geschäftsführer. Wenn die Firmenpleite
jedoch ihm zuzuschreiben war, werden meist auf Liquidation
spezialisierte Rechtsanwälte als Liquidator eingesetzt. Das
ist schon zum Schutz der Gläubiger besser so.
Es ist oft nicht so einfach zu sagen, wem die Pleite zuzuschreiben ist. Außerdem: Nicht selten ist der Geschäftsführer auch (beherrschender) Gesellschafter, und die Gesellschafterversammlung, in solch einem Fall also der beherrschende Gesellschafter, bestimmt den Liquidator. Wie aber schon oben geschrieben: Im Falle einer Pleite ist ohnehin Insolvenzantrag zu stellen.
danke für die weiteren Infos. Ich kenne das alles ja nur soweit, wie es im Notariat notwendig ist. So habe ich wieder was dazu gelernt. Also, danke nochmals!