Gegenwehr bei Polizeizugriff

Hallo,

Im Brett „Allgemeine Nachrichten“ gibts grad einen Thread über „Hysterie greift um sich.“ Dort wird ein Mann durch „überraschenden“ Zugriff, d.h. fünf Beamte stürzen sich auf ihn, (selbstverständlich ohne sich vorher auszuweisen) festgehalten.

Jetzt die Frage: Was passiert, wenn man sich gegen die Staatsgewalt in diesem Falle wehren würde? Angenommen, der Angegriffene wär ein hobby-Boxer oder hätte zufällig gerade einen als Waffe benutzbaren Gegenstand griffbereit, und würde Beamte verletzen?

Nach dem Notwehrparagraphen darf man sich ja nur gegen „unrechtmäßige“ Angriffe wehren, nicht aber gegen die Polizei. Wie könnte man sowas erkennen? Oder greift hier der Notwehrparagraph doch?

(mal ganz davon abgesehen, das Gegenwehr hier wahrscheinlich sowieso sinnlos wäre:smile: )

Nick

Eine berechtigte Frage!

Notwehr ist tatsächlich nur gegen rechtswidrige Angriffe möglich. Wenn wir jetzt mal davon ausgehen, dass das Handeln der Polizei rechtmäßig ist, scheitert Notwehr also aus.

Wenn ich dich recht verstehe, geht es dir darum, dass das „Opfer“ so schnell gar nicht erkennen kann, dass es sich um Polizisten handelt, also erst einmal von einer Notwehrlage *ausgeht* und sich deswegen wehrt.

Ich hole mal eben ein bisschen aus: Die Strafbarkeit der Gegenwehr hat drei Voraussetzungen:

  1. Es muss ein (Straftat-)Bestand vorliegen (z.B. Körpverletzung).

  2. Die Tat muss rechtswidrig sein.

  3. Die Tat muss schuldhaft begangen worden sein.

Wäre die Tat durch Notwehr gerechtfertigt, würde es an der Rechtswidrigkeit fehlen.

Nun aber fehlt es an der Schuld. Das „Opfer“ glaubt an Gründe („Ich werde überfallen“), bei deren Vorliegen es gerechtfertigt wäre. Die Gegenwehr ist also rechtswidrig, die Person wird aber trotzdem nicht bestraft.

Ob eine Tat rechtmäßig oder nur entschuldigt ist, kann durchaus von Bedeutung sein. Die wesentlichste Konsequenz ist aber dieselbe: Die Tat wird nicht bestraft.

Levay

Nun aber fehlt es an der Schuld. Das „Opfer“ glaubt an Gründe
(„Ich werde überfallen“), bei deren Vorliegen es
gerechtfertigt wäre. Die Gegenwehr ist also rechtswidrig, die
Person wird aber trotzdem nicht bestraft.

Ob eine Tat rechtmäßig oder nur entschuldigt ist, kann
durchaus von Bedeutung sein. Die wesentlichste Konsequenz ist
aber dieselbe: Die Tat wird nicht bestraft.

Levay

Eben dafür gibt es ja den Begriff der „putativen Notwehr“: wenn man begründet glaubt, in einer Notsituation zu sein, darf man entsprechend handeln.

Eben dafür gibt es ja den Begriff der „putativen Notwehr“:
wenn man begründet glaubt, in einer Notsituation zu sein, darf
man entsprechend handeln.

Na ja, man „darf“ es gerade nicht (rechtswidrig), aber man wird nicht bestraft (schuldlos).

Levay

Im Brett „Allgemeine Nachrichten“ gibts grad einen Thread über
„Hysterie greift um sich.“ Dort wird ein Mann durch
„überraschenden“ Zugriff, d.h. fünf Beamte stürzen sich auf
ihn, (selbstverständlich ohne sich vorher auszuweisen)
festgehalten.

Warum „selbstverständlich“ ? ? ?
Polizeibeamte in Zivil MÜSSEN sich ausweisen. Sind sie in Uniform ist das fürs erste „Ausweis“ genug.

Wie wäre es, wenn du mal den konkreten Sachverhalt schilderst.
Niemand ist zufällig Boxer und hat zufällig einen Gegenstand dabei, den er geistesgegenwärtig als „Waffe“ einsetzt.

Wie wäre es, wenn du mal den konkreten Sachverhalt schilderst.
Niemand ist zufällig Boxer und hat zufällig einen Gegenstand
dabei, den er geistesgegenwärtig als „Waffe“ einsetzt.

Du liegst entspannt in deinem Bett zu hause und plötzlich fliegt mit einem lauten Knall die Tür in den Raum und fünf freundliche voll maskierte und mit Schutzhelmen und Schutzwesten ausgestattete Personen (vom SEK X) stürmen laut brüllend (das freundliche „Guten Tag - wir sind von der Polizei, entschuldigen Sie die Störung und die kaputte Tür, aber wir hatten leider keinen Schlüssel und müssten sie mal kurz festnehmen.“ geht leider im Gebrüll unter) hinter her und machen Anstalten taktisch vorgehend jeweils einzelne Körperregionen deiner Person unter ihre Kontrolle zu bringen…Masterfrage: Was machst du? (Erfahrungsgemäß erst mal in die Hose, aber darum gehts hier ja nicht)

Reicht dir das als „konkreter Sachverhalt“? :wink:

Gruß Andreas

1 Like

Andreas = Nick ? ? ?

Andreas = Nick ? ? ?

Nein, Andreas nicht Nick.

Ich hätte dich wahrscheinlich darauf hingewiesen, dass der, der lesen kann, klar im Vorteil ist.

Im Ursprungsartikel war die Situation kurz geschildert und es gab einen Verweis, wo man sich die genaue Situation nachlesen konnte.

Nick

Hallo Nick,

Wenn der Beamte (oder die)einen berechtigten Grund haben, Du das aber nicht erkannt hast,weil du die Personen nicht als „Amtsträger“ erkennen
konntest,so liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor.
Wenn Du Dich dann nach Deinem vermeintlichen Notwehrrecht gerichtet und dieses auch nicht überschritten hast, so entfällt die Schuld und du
kannst nicht verurteilt werden.

mfg

Servus,

wenn man sich das eingangs geschilderte Szenario vor Augen ruft, darf man allerdings dran denken, dass das symmetrisch für beide Seiten gilt.

(Kleine Erinnerung an Ian McLeod, + 25.06.1972)

Schöne Grüße

MM