Geh-,Fahr und Leitungsrecht

Hallo,
kann mir jmd erklären, was diese Formulierung bedeutet:

" Die öffentliche Erschließung ist über eine Baulast als Geh-,Fahr- und Leitungsrecht gesichert. Eine privatrechtliche Vereinbarung über die Nutzung der Zufahrts- und Leitungsfläche besteht nicht."

Widersprechen sich diese beiden Sätze nicht? Ist es nicht ausreichend, wenn Geh-,Fahr und Leitungsrecht grundbuchlich gesichert sind? Warum ist da noch eine privatrechtliche Vereinbarung nötig?

Fragende Grüße n.

Widersprechen sich diese beiden Sätze nicht?

Hallo n,
in deinem Zitat steht nur die Feststellung, dass neben der Baulast keine privatrechtliche Vereinbarung besteht. Dort steht nicht, dass eine privatrechtliche Vereinbarung notwendig ist. Somit finde ich auch keinen Widerspruch.
Grüße
Ulf

Guten Abend!

Ich denke schon auch, dass ein öffentliches Wegerecht nur die öffentliche Hand (bzw. hier die Versorgungsträger) begünstigt. Wenn ich als Privatmann auf dem selben Grund unterwegs sein will, muss dieses Recht mir vom Eigentümer separat eingeräumt sein (bzw. im Grundbuch stehen).

Gruß

smalbop

smalbop denkt genau richtig. So und nicht anders ist es! Die vorhandene Baulast muss durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden, um auch privatrechtlich das Recht zu haben, über das (fremde) Grundstück zu dürfen.

Moin,
Geh-Fahr- und Leitungsrecht als Baulast gesichert findet nicht im Grundbuch statt sondern im Baulastverzeichnis der Baubehörde. In einzelnen Bundesländern gibt es übrigens kein Baulastenverzeichnis (mehr).
Geh-Fahr- und Leitungsrecht gilt nicht nur für die öffentliche Hand sondern für jedermann, da sie die in den Bauordnungen verlangte ‚Erschließung‘ sichert. Eine zusätzliche Eintragung im Grundbuch ist nicht erforderlich (aber auch nicht schädlich).

vnA

@ von-nix-ahnung

Da kann ich Dir leider nicht zustimmen. Um privatrechtliche Ansprüche durchsetzen zu können, MUSS eine Baulast zwingend auch durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden.

Eine Baulast ist eine öffentlich rechtliche Verpflichtung, die nur im Verhältnis zwischen Baulastverpflichteter (= Grundstückseigentümer) und öffentlicher Hand wirkt. Sie kann kein Vertragsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen regeln. Hierzu dient die - zusätzlich erforderliche - Grunddienstbarkeit.

Moin,
bei mir in der Baulast steht:
Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten Grundstück xy

Von meinem Vorgänger wurde dies ohne Eintrag im Grundbuch gerichtlich durchgesetzt (ich verstehe mich mit dem anderen Grundstückseigentümer übrigens ganz hervorragend, Gott sei Dank)
Was würde es für einen Sinn machen eine Baulast mit einem Gehrecht einzutragen weil es für die Erschließung erforderlich ist und der Eigentümer des hinterliegenden Grundstücks käme nicht auf sein Grundstück, weil der Grundbucheintrag fehlt.

vnA

Guten Tag,

@vnA

Da hat der Vorgänger Glück gehabt, dass das Gericht den Sachverhalt nicht anders beurteilt hat (was durchaus hätte passieren können). Eine Baulast wird lediglich für die Erteilung der Baugenehmigung begründet. Über den späteren Zugang des Baulastberechtigten auf sein Grundstück macht sich die genehmigungserteilende Baubehörde keine Gedanken (ist auch nicht deren Aufgabe). Der tatsächliche Grundstückszugang ist dann - über eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch - separat zu regeln. Es ist in jedem Fall empfehlenswert, das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht privatrechtlich, also im Grundbuch, abzusichern. Alles andere ist „Russisches Roulette“.

Gruß

Moin,
Übernimmt ein Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Zufahrtbaulast, eine Abstandbaulast oder eine beliebige andere Baulast, ist das durch die jeweiligen öffentlich-rechtlichen Baulastverpflichtungen begründete Rechtsverhältnis nicht als schuldrechtliches, relatives Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zwischen dem Grundstückseigentümer sowie seinem Rechtsnachfolger auf der einen Seite und der Bauaufsichtsbehörde auf der anderen Seite zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich bei den übernommenen Baulastverpflichtungen um Verpflichtungen, die ein „Grundstück“ betreffen, und damit um dingliche Belastungen des Grundstücks, um öffentliche Lasten des Grundstücks, welche die öffentlich-rechtliche Eigenschaft des Grundstücks bestimmen und damit absolut und gegenüber jedermann wirken.

Quelle: Bernd Schwarz, Baulasten im öffentlichen Recht und im Privatrecht. Bauverlag, ISBN 3-7625-3100-5 Buch anschauen Seite 23

vnA