Situation:
Wir haben ein Geh und Fahrtrecht über ein Nachbargrundstück, da dies der einzige Zugang zu unserem Grundstück ist. Am Ende des Nachbargrundstücks ist ein Tor. Dieses Tor soll nun (veranlasst vom Neu-Eigentümer) mit einem neuen Schloss ausgestattet werden. Sprich unsere Schlüssel passen dann nicht mehr.
Wer trägt die Kosten für die Schlüssel, die wir ja in hoher Anzahl benötigen. Wir haben ein Mehrfamilienhaus. Sprich wir benötigen eine hohe Anzahl. Und der Nachbar möchte wohl ein recht aufwendiges Sicherheitsschloss einbauen lassen. Wer trägt die Kosten für etwa 20 NEUE Schlüssel.
Ein Geh- und Fahrrecht, das tunlichst auch für die Besucher der Berechtigten gelten dürfte, kann nicht durch Schlösser beschränkt werden. Das würde einer unzulässigen Beschneidung des Rechtes auf freien Zugang und Zufahrt gleichkommen. Hier sind auch Aspekte wie die freie Zufahrt für Rettungsfahrzeuge zu beachten. Was sagt denn die Vereinbarung über die Einräumung deds Rechtes im Textlaut dazu aus? Steht da etwas von einer durch Tore oder Schlösser beschränkten Ausnutzung des Geh- und Fahrrechtes?
Hallo, da bin ich überfragt.
Am besten Anwalt fragen.
MfG
Es ist so. Der „Nachbar“ ist ein Haus Baujahr 1520 - da ist dieses Tor quasi integriert in das Haus. Das Ganze mitsamt Tor steht unter Denkmalschutz. Also stellt sich nicht die Frage, ob das Tor überhaupt rechtens ist. Weil es eben schon immer da war. Es geht jetzt eben lediglich um den Austausch des Schlosses.
Und die Frage ist eben… wer zahlt die unzähligen Schlüssel die wir benötigen.
Das läßt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Wegerechtsvereinbarung heraus beantworten, in der auch die Unterhaltung des Weges selber geregelt ist!
Wenn vom Wegeberechtigten Kosten gefordert werden, dann nur, wenn eine Vereinbarung vorher zwischen ihnen getroffen worden ist.
H.G.