hallo,
angenommen einem Bildungsträger würde es finanziell nicht gerade gut gehen. Abhänig ist der Träger von den Maßnahmen der Arbeitsagentur, die er durch Ausschreibungen gewinnen kann.
Die Belegschaft bestünde aus ca. 60 Mitarbeitern. Die Hälfte der Angestellten bekämen ein relativ gutes Gehalt, früher BAT, hätten aber im Laufe der letzten Jahre auf Gehaltserhöhungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet. Die andere Hälfte der Angestellten bekämen ca. 2200 Euro.
Die Gehälter würden immer zwischen den 10. und 15. eines Monats überwiesen werden.
Der Chef würde ankündigen, dass die Firma überlegt die Gehälter generell immer 4 Wochen später überweisen. Es würde also eine Zahlung ausfallen, die aber hinten dran gehängt wird. Das Gehalt würde nicht nicht gezahlt, sondern immer 4 Wochen später.
Dadurch würde es der Firma finanziell besser gehen, da die Zahlungen der Arbeitsagnetur auch erst 4 Wochen später gezahlt würden.
Der Chef würde seine Mitarbeiter bitten schon mal zu sparen, damit sie die ausfallende Zahlung „überstehen“. Das würde den 2020 Euro Kräften aber schwer fallen, bzw. nicht gelingen. Die Kohle reicht nicht dafür.
Im Arbeitsvertrag wäre vereinbart, dass das Gehalt monatlich bis spätestens zum 15. gezahlt werden würde.
Frage: Dürfte die Firma das?
Was könnte ein Angestellter tun, um eine verzögerte Zahlung zu verhindern?
Verweise auf Gesetze oder ähnliches sind sehr willkommen.
Viele Grüße
DM
Hallo,
wenn der Zahlungstermin im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, läßt sich dieser - außer im gegenseitigen Einvernehmen - nur durch eine Änderungskündigung des AG gem. § 2 KSchG verändern.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Diese Änderungskündigung kann dann jeder betroffene AN - ohne den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu gefährden - rechtlich überprüfen lassen.
Angesichts der existenziellen Probleme sollte die Belegschaft mE aber dringend über die Gründung eines BR nachdenken.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
Sehe ich auch so,
aber der AG hat keine Änderungs/Kündgigung ausgesprochen, zudem würde m.E. die einseitige Änderung durchaus eine soziale Härte bedeuten.
BR ist ein wichtiger Hinweis, andernfalls bleibt nur die Möglichkeit, den AG auf den Arbeitsvertrag hinweisen ggf. auf Einhaltung zu klagen.
Schönen Tag noch,
wenn der Zahlungstermin im Arbeitsvertrag vereinbart wurde,
läßt sich dieser - außer im gegenseitigen Einvernehmen - nur
durch eine Änderungskündigung des AG gem. § 2 KSchG
verändern.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__2.html
Diese Änderungskündigung kann dann jeder betroffene AN - ohne
den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu gefährden - rechtlich
überprüfen lassen.
Angesichts der existenziellen Probleme sollte die Belegschaft
mE aber dringend über die Gründung eines BR nachdenken.
&Tschüß
Wolfgang
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hallo,
danke euch beiden. Die Antworten waren sehr hilfreich.
Ein Betriebsrat wäre vorhanden. Allerdings,…ich drücke es vorsichtig aus, ist ein Betriebsrat immer nur so gut wie seine Mitglieder.
Ich meine das nicht böse, hoffe ihr versteht es.
Gruß
Dicki
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