angenommen es besteht ein unbefristeter Arbeitsvertrages (Vollzeit/ 40 Stunden Woche, 5 Tage Woche, Montags - Freitags), eines kaufm. Angestellten seit dem 01.09.2011, mit 6 Monaten Probezeit.
Angenommen der Mitarbeiter erhält ein Gehalt von 3000 Euro brutto monatlich.
Der Mitarbeiter kündigt während der Probezeit fristgerecht am 22.09.2011 zum 07.10.2011 (laut Vertrag 14 Tage während Probezeit).
Der 07.10.2011 ist der letzte Arbeitstag.
Nun meine Frage :
Wie berechnet sich in diesem Fall der Bruttoverdienst?
Gibt es dazu gesetzliche Regelungen?
Werden die 3000 Euro z.B. dividiert durch 31 Tage des Monats Oktober, oder dividiert durch 20 Arbeitstage im Monat Oktober?
Und die jeweilige Summe dann multipliziert mit den 7 Kalendertagen an denen man noch da war, oder multipliziert mit den 4 Tagen in denen man definitiv gearbeitet hat?
für derartige Berechnungen gibt es keine speziellen Vorschriften.
Die Rechtsprechung läßt durchaus unterschiedliche Varianten (Kalendertage, Arbeitstage) zu. Maßgeblich ist grundsätzlich die Berechnungsmethode, die der AG auch sonst bei derartigen Berechnungen für Einzeltage verwendet - also zB bei Urlaub und LFZ.
Der AG darf die Berechnungsmethode nicht einfach nach Gutdünken variieren.
für derartige Berechnungen gibt es keine speziellen
Vorschriften.
Die Rechtsprechung läßt durchaus unterschiedliche Varianten
(Kalendertage, Arbeitstage) zu. Maßgeblich ist grundsätzlich
die Berechnungsmethode, die der AG auch sonst bei derartigen
Berechnungen für Einzeltage verwendet - also zB bei Urlaub und
LFZ.
Das ist eine zulässige und übliche Berechnungsmethode, aber keine gesetzlich vorgeschriebene.
Gesetzlich geregelt ist lediglich, welche Lohnbestandteile bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.
Deshalb dachte ich, bei Gehältern gibt es auch eine
gesetzliche Regelung,
Grundsätzlich nein. Es gibt wie geschrieben, mehrere Möglichkeiten, der AG muß sich grundsätzlich für eine entscheiden und darf die Berechnungsmethoden nicht willkürlich wechseln.
Grundsätzlich nein. Es gibt wie geschrieben, mehrere
Möglichkeiten, der AG muß sich grundsätzlich für eine
entscheiden und darf die Berechnungsmethoden nicht willkürlich
wechseln.
Aber das kann der AN ja nicht prüfen ob oder ob es nicht die selber Methode der Berechnung ist, denn sein Austritt passiert nur einmal … und somit wird sein anteiliges gehalt nur einmal berechnet
Folglich wird dei Abrechnung wohl eine Überraschung werden, korrekt ?
Wir reden also von einer maximalen Bruttodifferenz in Höhe von
22,58€
Ja klar!! War ein Denkfehler von mir, ich hatte im schlimmsten Fall für den AN mit 31 Pauschaltagen * 4 Arbeitstagen gerechnet (der 03.10 ist ein Feiertag)
Aber es müssen entweder Kalendertage mit Kalendertagen, oder Arbeitstage mit Arbeitstagen berechnet werden - ist auch logisch.
Zählen in diesem Fall 4 Arbeitstage oder 5 Arbeitstage bis zum einschliesslich 07.10.2011 (mit dem gesetzlichen Feiertag am 03.Oktober)?
es geht im genannten Beispiel um ca. 37 Euro brutto Unterschied. Wenn der AG auf Arbeitstage abrechnet, sind es 4 Arbeitstage und ein Feiertag, der ja auch bezahlt wird, also 5 Tage.