Gehalt bis zum 15 des Folgemonats (leiharbeitsfirma, zeitarbeit)

Hallo,

auf meinem Arbeitsvertrag bei der Leiharbeitsfirma stand soweit ich weiss "Gehalt bis zum 15 des Folgemonats " habe im JULI gearbeitet

Jetzt fällt der 15 auf den Sonntag, wann muss es drauf sein? Heute war noch nichts vorhanden. Danke!

Servus,

Heute ist Donnerstag, nicht Freitag. Eine morgen früh beauftragte Überweisung wird Dir morgen im Lauf des Tages gutgeschrieben (falls sie auf ein in Deutschland geführtes Konto geht).

Unabhängig davon sagt § 193 BGB, dass in diesem Fall ein Zahlungseingang am Montag 16.08. noch fristgerecht ist.

Schöne Grüße

MM

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Danke für deine Antwort!

Habe im Internet diesen Text gefunden. Was meinst du dazu ?

" Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 TVöD gilt für den Fall, dass der Zahltag auf einen Samstag, einen Wochenfeiertag oder den 31.12. fällt, der vorhergehende Werktag als Zahltag . Für den Fall, dass der Zahltag auf einen Sonntag fällt, der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag . "

Servus,

das ist eine Bestimmung aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, mit der die allgemeine Regelung aus § 193 BGB abbedungen wird. Falls Du nach iGZ-Tarif bezahlt wirst, kannst Du in den einschlägigen Verträgen schauen, ob es dort eine ähnliche Bestimmung gibt. Hier sind sie:

Schöne Grüße

MM

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Wirst du nach

bezahlt? Wohl eher nicht, also ist die gefundene Bestimmung irrelevant für dich.

Wird davon gesprochen, dass der Arbeitnehmer sein Einkommen bis zu einem bestimmten Datum erhält, so muss das Geld bis dahin auf dem Konto eingetroffen sein. Heißt es hingegen lediglich, dass der Lohn zum Fälligkeitstag ausgezahlt wird, dann trifft das Gehalt in der Praxis erst etwas später ein, weil es eben erst zum Stichtag überwiesen wird.

Also, was steht in deinem Vertrag GENAU?

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es steht da " BIS ZUM 15 . Des Folgemonats" Danke!

Also muss es bis morgen eingehen, weil Samstag und Sonntag keine Banktage sind. Wobei es bei meinem obigen Zitat darum geht, ob da von Erhalt oder von Auszahlung die Rede ist. Das hast du immer noch nicht verraten. Ist es so schwer, einen ganzen Satz abzutippen?

Servus,

§ 193 BGB sagt: Bis Montag.

Wer hat jetzt recht?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

ach ja, da war noch etwas !

Na ja, diese Unsitte bis zum 15. des Folgemonats ist sowieso etwas umstritten (wenn auch mittlerweile akzeptiert), denn § 614 BGB besagt eigentlich

Fälligkeit der Vergütung

1 Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2 Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

Auf jeden Fall gibt es keinen Grund, sich schon am Donnerstag aufzuregen.

Viele Grüße
Christa

Servus,

aber es gibt halt für Zeitarbeiter schon Anlass, ziemlich dringend auf die erste Lohnzahlung zu warten - in der Regel geht der Weg in die Zeitarbeit über ALG I, so dass am ersten Monatsende nicht mehr gar so üppige Reserven u.a. für die Miete da sind. Technisch wäre es mühelos möglich, per Monatsende einen fixen Abschlag zu zahlen und dann per Mitte Folgemonat spitz abzurechnen. Man müßte das dann halt finanzieren, weil die Entleiher zum Monatsende noch nicht bezahlt haben - so armen Kirchenmäuselein wie der Robert Half Deutschland GmbH & Co. KG fiele das unter Umständen richtig schwer… :wink:

Schöne Grüße

MM

Servus,

das hat @Christa schon gestern verlinkt, das ist nichts Neues.

Und zu der hier wesentlichen Frage, wann die Leistung bewirkt sein muss, wenn der letzte Tag der Frist für ihre Bewirkung auf einen Sonnabend oder einen Sonntag fällt, ist in dem Artikel überhaupt nichts gesagt.

Hatten wir anompfirsich alles schon behandelt, ziemlich ausführlich.

Schöne Grüße

MM

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