Hallo,
auch bei unerlaubter vorsätzlicher Handlung stellen sich u. U. im geschilderten Fall zwei Fragen:
Durch die Verwendung des Wortes „ca“ im Kü-Schreiben könnte fraglich sein, ob die Forderung hinreichend bestimmt genug ist. Ist nur ein Teil der Forderung eindeutig zu beziffern (zB weil der AG noch andere Sachverhalte auf Schadensersatz prüfen möchte, sollte dieser unter Verwendung des Wortes „mindestens“ und den Hinweis auf eine laufende Prüfung geltend gemacht und auch aufgerechnet werden.
Auch bei vorsätzlich unerlaubter Handlung darf nicht automatisch der Entgeltanspruch durch Aufrechnung auf „0“ gekürzt werden. Sofern der AN kein verwertbares Vermögen hat, muß ihm das Existenzminimum belassen werden, wie es in § 850d ZPO definiert ist. So hat das BAG 1997 entschieden:
https://www.jurion.de/Urteile/BAG/1997-03-18/3-AZR-756_95
&Tschüß
Wolfgang