Frau X befindet sich in der Probezeit. Sie möchte kündigen, da die Arbeitsbedingungen sehr makaber und fast schon „unmenschlich“ sind
Fahrten, die sie erledigen muss (keine Arbeitszeit)
Arbeitszeiten von 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr
14 Tage arbeiten am Stück!!!
-…
Alles Sachen, die nicht im Arbeitsvertrag stehen!
Nun besteht, aber folgendes Problem:
Im Arbeitsvertrag steht:
Aufgrund von Einarbeitungskosten wird bei einer Kündigung in den ersten 12 Wochen eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes erlassen.
Kann die Klausel nur inhaltlich weitergeben.
Hat der Arbeitgeber das Recht das gesamte Gehalt einzubehalten, obwohl Frau X jeden Tag arbeiten war (und noch geht).
Die Einarbeitung betrug drei Tage, dann musste Frau X schon allein in einem Geschäft stehen. Außerdem wurden ihr für diese 3 Tage schon Stundenlohn gekürzt!
Aufgrund von Einarbeitungskosten wird bei einer Kündigung in
den ersten 12 Wochen eine Vertragsstrafe in Höhe eines
Bruttomonatsgehaltes erlassen.
Zunächst mal ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht verhältnismäßig.
Als Faustregel wird gerne genommen: Maximal der Zeitraum, der die Kündigungsfrist umfasst.
Gerichte entscheiden da dann meißt derart, dass nicht auf den kürzeren Zeitraum umgedeutet wird, sondern die Klausel komplett in den Boden gestampft wird.
Hat der Arbeitgeber das Recht das gesamte Gehalt
einzubehalten, obwohl Frau X jeden Tag arbeiten war (und noch
geht).
Nun, auch ein Arbeitgeber muss sich selbst bei berechtigter Forderung an die §§850 ff ZPO (Pfändungsfreibeträge) halten.