weiß jemand, wie viel man speziell in Frankfurt oder einer
anderen Großstadt bei einer Zeitarbeitsfirma als
Sekretärin/kaufmännische Angestellte verdient?
Hallo Sylvia, das kommt auf den Tarifvertrag an, den die ZA anwendet.
Ist der das Gehalt wohl weniger als in einer Festanstellung bei
einer „normalen“ Firma?
Jep, das ist meist der Fall.
Ganz dunkel kann ich mich aber noch
erinnern, dass es einen Tarifvertrag für Zeitarbeitsfirmen
gibt, der vorschreibt, dass es nicht viel weniger als bei den
anderen Unternehmen sein darf.
Was du meinst ist eine Regelung aus dem AÜG, wenn kein TV Anwendung findet. Aber im Bereich der ZA „existieren“ mittlerweile mehrere TV (IGZ, BZA usw.)
Ist es unter diesen neuen Umständen dann schwieriger, bei
einer Zeitarbeitsfirma anzufangen?
Nicht schwieriger als woanders. Eher leichter würd ich sagen. ZA liegt nicht jedem und es gibt da noch ne Menge Vorurteile.
Wie sind dort wohl die
Chancen für Leute mit Mitte 30?
Meinst du jetzt bei der ZA direkt als Mitarbeiterin oder als Leiharbeitnehmerin? Wenn die einen Auftrag haben, dann kann es sein, dass der Kunde mehr oder weniger konkrete Vorstellungen hat, was er haben will. ZA bedeutet z.B. auch Einsatz 4 Wochen in Firma A, dann 5 Monate in Firma B oder manchmal auch länger usw. und eventuell mit der Option der Übernahme beim Kunden. Aber nicht zwangsläufig (das wird einem dann schon manchmal vorher von der ZA mitgeteilt oder jemand aus dem Entleihbetrieb tritt an einen heran mit dem Vorschlag).
Kann sehr interessant und abwechslungsreich sein und man sollte damit rechnen auch mal, wenn kein Einsatz ansteht, gefragt zu werden, ob man in einem fachfremden Bereich vorübergehend arbeiten würde (ich hab mal 2 Wochen in ner Schokofabrik gearbeitet, obwohl ich aus nem anderen Bereich komme).
Man sollte flexibel sein im Sinne von anpassungsfähig und nicht gerade schwer von Begriff, weil man sich (z.B. bei Urlaubsvertretung) recht schnell in einen Bereich einarbeiten muss.
MfG
ZA = Zeitarbeit bzw. Zeitarbeitsfirma
TV = Tarifvertrag
AÜG = Arbeitnehmerüberlassungsgesetz