Hallo liebe Wissende,
im Betrieb wird der TVöD angewandt. Die Azubine wird im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis übernommen. Hat sie schon nach bestandener Prüfung (Ende Juni)Anspruch auf Gehalt, oder gilt der Ausbildungsvertrag (bis Ende August)und somit Azubi-vergütung? Im Tarifvertrag Azubis wurde nichts entsprechendes gefunden, nur den §, dass Azubis nach bestandener Prüfung 400 € erhalten.
Vielen Dank für Eure Hilfe, Gabi
Nach BBiG endet die Ausbildung mit der Prüfung. Danach muß Facharbeiterlohn gezahlt werden, da es kein Lehrling mehr ist.
Hinzu kommt: Angenommen Lehrling und Chef haben nichts vereinbart und der Azubi erscheint am nächsten Tag seiner Prüfung(wie gewohnt) auf der Arbeit, wird automatisch ein Dienstvertrag geschlossen.
Es wird kein schriftlicher Vertrag benötigt.
Hallo,
Nach BBiG endet die Ausbildung mit der Prüfung. Danach muß
Facharbeiterlohn gezahlt werden, da es kein Lehrling mehr ist.
Hm. Ich bin kein Fachmann, aber im „Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)“ (http://jugend.verdi.de/interessenvertretung/service/…) steht das etwas anders. Da findet man in §16 Absatz 1 Satz 1: „Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit.“ Und laut Ausbildungsvertrag endet die Ausbildung im August und nicht nach der Prüfung, oder?
Gruß
loderunner
Wenn die Prüfung bestanden wurde, ist die Ausbildung beendet.
Hallo,
Aus „§ 3 Anwendungsbereich“:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
…
2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,“
Aber, wie gesagt: ich bin kein Fachmann.
Gruß
loderunner
Hallo,
Aus „§ 3 Anwendungsbereich“:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
…
2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis,“
Damit ist die Ausbildung im Beamtenbereich gemeint. Das Berufsbildungsgesetz gilt sehr wohl im Bereich der „normalen“ Ausbildungsberufe.
Wenn als Grundlage der TVÖD genannt wird, dann dürfte es sich um eine Ausbildung anch BBiG Handeln.
Gruß
Jörg Zabel
Liebe Freunde,
vielen Dank für Eure Antworten. Im geschilderten Fall verhält es sich so, dass erst nach Beendigung des Ausbildungsvertrags (der bei einer 3-jährigen Ausbildung auch eine 3-jährige Laufzeit hat) das Ausgelerntengehalt gezahlt wird.
Liebe Grüße, Gabi
Hallöchen,
vielen Dank für Eure Antworten. Im geschilderten Fall verhält
es sich so, dass erst nach Beendigung des Ausbildungsvertrags
(der bei einer 3-jährigen Ausbildung auch eine 3-jährige
Laufzeit hat)
Das ist falsch.
Auch, wenn drei Jahre Ausbildungsdauer vereinbart sind, endet die Ausbildung mit Bestehen der Prüfung, oder genauer mit Bekanntgabe des Ergebnisses.
http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__21.html
Abs. 2
Abs. 3 ist in diesem Konsens übrigens nicht uninteressant
Grüße
Pinky
Hinzu kommt: Angenommen Lehrling und Chef haben nichts
vereinbart und der Azubi erscheint am nächsten Tag seiner
Prüfung(wie gewohnt) auf der Arbeit, wird automatisch ein
Dienstvertrag geschlossen.
Das ist falsch, denn nach der Prüfung ist noch längst nicht klar, dass diese auch bestanden wurde.
Und auch, wenn der Azubi nach der Bekanntgabe der Ergebnisse auftaucht, kann man ihn immer noch nach Hause schicken, denn im § 24 BBiG steht ausdrücklich etwas von „Weiterbeschäftigung“ und nicht von „Erscheinen auf der Arbeit“.
Lieber Pinky,
vielen Dank für Deine Auskunft. Im Fall der Azubine ist es so, dass eine
Stufenausbildung absolviert wurde. (Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin, also während der Arbeit an 2 Tagen/Woche Schule mit Unter-, Mittel-, und Oberkurs). Es wurde umfangreich recherchiert, mit dem Ergebnis, mal flapsig gesagt, 5 Antworten, 7 Meinungen. Die Auskunft, auf die ich mich letztendlich bezogen habe, stammt von ver.di. Wenn es Möglichkeiten gibt, Deine Meinung, die letztendlich für die Azubine von Vorteil ist, hieb- und stichfest vor dem AG zu vertreten, wär das prima!!
ganz liebe Grüße, Gabi
NOCH hieb- und stichfester?!
Hallo Gabi,
Wenn es
Möglichkeiten gibt, Deine Meinung, die letztendlich für die
Azubine von Vorteil ist, hieb- und stichfest vor dem AG zu
vertreten, wär das prima!!
Es tut mir Leid, aber stichfester als ein Gesetzestext ohne Öffnung geht nun mal nicht.
Grüße Pinky
Hallo pinkalien
Es tut mir Leid, aber stichfester als ein Gesetzestext ohne
Öffnung geht nun mal nicht.
Wenn Du jetzt Richter beim BAG wärst, könntest Du schnell ein Urteil fällen… :o)
Bitte, bitte, bitte!
Ach ja, kannst Du das dann noch ausdrucken und zum Arbeitgeber bringen? :o)
Gruß,
LeoLo