Hallo!
Ist hier jemand, der weiterhelfen kann?
Es geht um eine Kündigung zum 31.12.11. als der Arbeitnehmer (AN) auf seinen Kontoauszug schaut, sieht er, daß der Arbeitgeber (AG)nicht das komplette Dezember-Gehalt überwiesen hat. Es steht drin: Gehalt abzüglich Rechnung Nr. soundso. Es war noch ein Betrag (für Futter, Medikamente etc.) beim AG offen - die genaue Höhe ist nicht bekannt und wird auch nicht ersichtlich aus dem Betrag, der da auf dem Konto gelandet ist, denn: es ist vertraglich ein Weihnachtsgeld vereinbart (welches immer erst beim Dezembergehalt mit ausbezahlt wird - also nach Weihnachten), welches an keinerlei Bedingungen geknüpft ist (z.B. entfällt bei Kündigung o.ä.), weiß der AN nicht, ob der AG die Rechnung in unbekannter Höhe vom eigentlichen Gehalt abgezogen hat, oder von dem Gehalt mit Weihnachtsgeld und ob er überhaupt so handeln darf, ohne vorzuwarnen.
Hoffe die Frage ist verständlich formuliert?
Wer kennt sich aus?
Lieben Dank für die Hilfe
Servus,
gibts denn keine Abrechnung zu der Gehaltszahlung?
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Üblicherweise gibt es schon eine Gehaltsabrechung, aber leider ist sie noch nicht zugegangen, manche AGs brauchen für solche Dinge leider länger.
Auf e-mail Anfragen diesbezüglich antwortet der AG leider auch nicht!
Zur genaueren Erklärung noch dies: der AN war zum Zeitpunkt der Kündigung krank geschrieben (2 Wochen), nach Zugang der Kündigung wurde die Arbeitsunfähigkeit verlängert bis zu Ende der Kündigungsfrist. Der AN hat versucht mit dem AG Kontakt aufzunehmen, aber das hat leider nicht funktioniert, da der AG nicht reagiert.
Servus,
nun gut - es bleibt also offen, was und wie da verrechnet worden ist. Dass der Arbeitnehmer nicht so genau weiß, ob und wie viel er für Personaleinkäufe schuldet, und dass der Arbeitgeber den Betrag für eine anscheinend nicht existente Rechnung vom Gehalt einbehält, ist mir insgesamt zu kompliziert. Es kommt mir so vor, als gehöre da noch wesentlich mehr zum Sachverhalt, was Du nicht schreibst.
Wie auch immer: Aufrechnen „aus heiterem Himmel“ geht nicht, weil die beiden geschuldeten Leistungen nicht ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.
Wenn Personaleinkäufe vereinbarungsgemäß regelmäßig auf diese Weise beglichen worden sind, wüßte ich allerdings nicht, was dagegen spräche, das ein weiteres Mal so zu handhaben.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo!
Also erstmal danke für deine Antwort! Dies:
„Wie auch immer: Aufrechnen „aus heiterem Himmel“ geht nicht, weil die beiden geschuldeten Leistungen nicht ihrem Gegenstand nach gleichartig sind.“
hilft dem entsprechendn AN schon sehr weiter, er hat schon einen Termin beim Rechtsanwalt diesbezüglich ausgemacht, denn er war ebenfalls der Annahme, dass das so nicht geht.
Ansonsten war die Situation exakt so wie beschrieben, es gab keine weiteren verwendbaren Infos - nur kurz zur Klärung:
der AN wusste die Höhe der Rechnung nicht, da sie sich aus mehreren Einzelposten zu verschiedenen Zeiträumen zusammensetzte und der AN (der zum Zeitpunkt der Kündigung ja im Krankenstand war)hatte durchaus damit gerechnet, bei seiner Rückkehr zur Arbeit die Höhe der Rechnung feststellen zu können, um diese zu bezahlen.
Da nach Erhalt der Kündigung der Krankenstand verlängert wurde bis zum Ende der Kündigungsfrist und der AG nicht auf Kontaktaufnahmen reagierte, war es für den AN nicht möglich die Höhe der angefallenen Kosten zu überprüfen.
Bisher wurde nie etwas auf diese Art „verrechnet“, der AN hat seine offenen Rechnungen AG immer ordentich in bar oder per EC beglichen.
Danke für die Hilfe und Grüße
Servus,
ja, die Beschreibung leuchtet ein, da braucht man nichts weiter hineinzugeheimnissen.
Es fragt sich halt, was in der Praxis gegen die (eigentlich unzulässige) Aufrechnung spricht: Wenn beide Leistungen, Gehaltszahlung und Bezahlung der Personaleinkäufe, unstrittig sind, kann der AN wohl die Auszahlung des ganzen geschuldeten Gehalts durchsetzen. Jo, und der AG kann wohl auch die Bezahlung der Rechnung für die Personaleinkäufe durchsetzen.
Wenn jetzt beide ihr Recht durchgesetzt und dabei anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben, sind sie gestellt wie jetzt auch. Bloß um insgesamt zwei Anwaltshonorare ärmer.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo,
Voraussetzung einer Aufrechnung ist, dass sich zwei Personen wechselseitig Leistungen schulden (Gegenseitigkeit), die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, Fälligkeit der Forderung, mit der aufgerechnet wird, sowie Erfüllbarkeit der Gegenforderung.
Was ist denn nicht gleichartig, wenn eine Geldschuld gegen eine Geldschuld aufgerechnet oder verrechnet wird?
Hat der Arbeitgeber eine Geldforderung gegen den AN, kann er gegen den Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen. Er bleibt trotz Aufrechnung zur Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet.
Ein gesetzlicher Aufrechnungsausschluss kann sich aus §§ 390 bis 395 BGB ergeben. In der Praxis wichtig ist das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB. Dieses besagt, dass eine Lohnforderung nur bis zur Höhe der Unpfändbarkeit nach §§ 850 ff. ZPO aufgerechnet werden kann. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber immer verpflichtet ist, den unpfändbaren Teil der Vergütung auszuzahlen (Lohnvorschüsse werden alledings auf den unpfändbaren Teil angerechnet).
Die Aufrechnung ist ferner unzulässig, wenn sie durch Kollektiv- oder Einzelvertrag ausgeschlossen ist. Der Ausschluss kann sich auch aus einer Auslegung des Vertrages ergeben.
Ausnahmsweise kann die Aufrechnung auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein, wenn sich ein Aufrechnungsausschluss entweder aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder dem Zweck der geschuldeten Leistung ergibt. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte.
Unzulässig ist auch die Aufrechnung mit Forderungen, denen eine Einrede entgegensteht. Die Aufrechnung mit einer verjährten Forderungen ist nicht ausgeschlossen, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
Ich sehe bislang nichts, was der Aufrechnung hier entgegenstehen sollte, selbst wenn bislang der AN direkt bezahlt hat, da müsste man da schon hineininterpretieren, dass diese bisherige Praxis auch der verbindliche Zahlungsweg war und eine Aufrechnung ausgeschlossen. So weit wird man aus einer bloßen Zahlungspraxis der Vergangenheit heraus aber meines Erachtens nicht gehen können.
VG
EK